Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen
EKD-Text Nr. 65, 1999
5. Konkrete Maßnahmen / Empfehlungen
5.1 Allgemeine Empfehlungen
- Bei der Behandlung des Themas Genitalverstümmelung und in der Begegnung mit betroffenen Frauen im Ausland oder als Migrantinnen im Inland muß ein Bewußtsein von der je eigenen kulturellen Prägung vorhanden sein oder entwickelt werden. Kulturelle Zugehörigkeit ist eine Quelle sowohl für Konflikte und Beschädigungen als auch für Bestätigung und Sicherheit. Die Kenntnis der anderen Kulturen ist ebenso notwendig wie die Reflexion der eigenen ethnisch-kulturellen Einbindung.
- Die Behandlung des Themas muß auf der Grundlage ausreichender und gesicherter Informationen über Genitalverstümmelung stattfinden. Es darf nicht zu einer oberflächlichen Skandalisierung des Problems oder zu moralisch-entrüsteter Verurteilung kommen. Das gilt insbesondere für die Öffentlichkeitsarbeit, die nur mit erfahrenen Partnerinnen/Partnern gemeinsam konzipiert werden sollte.
- Jedes Engagement gegen Genitalverstümmelung sollte eine reflektierte und begründete Position einschließen, daß und warum diese nicht zu den zu respektierenden kulturellen Traditionen zählt, sondern aus übergeordneten Werten heraus abzulehnen ist. Das sind vor allem die universalen Menschenrechte, wie Menschenwürde und Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit.
5.2 Empfehlungen an Kirchen, Missionswerke und Ökumene
- Eine theologisch begründete Klärung und Erklärung, warum sich Kirchen bei dem Thema Genitalverstümmelung engagieren, ist erforderlich. Kirchliche Aktivitäten in weltweiten Zusammenhängen müssen sich auf die Grundlagen des Evangeliums berufen können, um in ihren Motiven und Zielen eindeutig zu sein. Zu diesen Grundlagen gehören das christliche Menschenbild, die Gottebenbildlichkeit von Frau und Mann, die göttliche Heilsbotschaft und Zusage von Heilung und Heilsein, die sozialdiakonische Verantwortung sowie die ökumenische (Welt-)Verantwortung der Kirchen.
- Im Anschluß an die ökumenische Dekade "Kirche in Solidarität mit den Frauen" und im Rahmen des Programms des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) zur "Überwindung der Gewalt", ist der Problematik "Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen" besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Unter den Mitgliedskirchen des ÖRK sollte darüber Konsens erzielt werden, daß diese oft kulturell und religiös begründete Praxis mit dem biblischen Menschenbild nicht im Einklang steht und deshalb zu verwerfen ist. Zur Untermauerung dieser Erkenntnis wäre die Herausgabe einer entsprechenden ausführlichen Studie hilfreich, die durch den ÖRK in Auftrag gegeben werden könnte. An dieser Studie sollten u.a. Ethnologinnen/Ethnologen, Theologinnen/Theologen und Sozialwissen-schaftlerinnen und -wissenschaftler beteiligt werden.
- Den Landeskirchen und Missionswerken liegen Hinweise über die Praxis der genitalen Verstümmelung von Frauen und Mädchen in ihren überseeischen Partnerkirchen vor. Ein Vorgehen von außen gegen ethnisch verwurzelte rituelle Traditionen kann bei den Partnerinnen und Partnern auch als Einmischung und Diktat westlicher Lebensweise abgelehnt werden. Landeskirchen und Missionswerke werden dennoch gebeten, bei den Gesprächen mit ihren Partnerkirchen das Thema Genitalverstümmelung auf die Tagesordnung zu setzen und zur Auseinandersetzung damit aufzufordern. Die Auseinandersetzung über die Genitalverstümmelung sollte auch durch gemeinsame Seminare oder Akademietagungen gefördert werden.
- Vor allem soll das durch Kirchen, Missionswerke und entwicklungspolitische Organisationen zu entsendende Personal in der Vorbereitungsphase zum Auslandsdienst über die Problematik der Genitalverstümmelung ausreichend informiert werden.
- Landeskirchen und Missionswerke werden gebeten, ihre Solidarität mit Frauen und Frauenorganisationen in den Partnerkirchen zu zeigen und Projekte zur Verhinderung von genitaler Verstümmelung zu unterstützen.
- Kirchen und kirchliche Einrichtungen werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, daß Frauen, die an den Folgen genitaler Verstümmelung leiden, medizinischer und psychologischer Beistand angeboten wird. Zum besseren Verständnis der religiösen und kulturellen Hintergründe der Praxis der Genitalverstümmelung ist es Aufgabe der Kirchen und deren Missionswerke, Beratungsstellen und medizinische oder soziale Einrichtungen in kirchlicher oder diakonischer Trägerschaft entsprechend aufzuklären und für Fortbildungen zu werben.
- Auf der Basis der Erkenntnis, daß weder die Bibel noch der Koran die Praxis der genitalen Verstümmelung von Frauen und Mädchen kennen, müßte auch im christlich/islamischen Dialog dieses Thema aufgegriffen werden.
5.3 Empfehlungen an den Kirchlichen Entwicklungsdienst
- In Ländern, in denen Genitalverstümmelungen praktiziert werden, sollten die Kirchen, unterstützt durch den kirchlichen Entwicklungsdienst, kirchliche und säkulare Frauenorganisationen und Netzwerke unterstützen, die sich für die Abschaffung dieser Praxis einsetzen. In der finanziellen Förderung soll ihnen eine hohe Priorität eingeräumt und bei der Verwaltung der Mittel die größtmögliche Unterstützung zuteil werden.
- Der kirchliche Entwicklungsdienst wird aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Partnerorganisationen in Übersee, die Thematik in Projekte und Programme zu integrieren. Die Programme im Bereich der Gesundheitsvorsorge und -versorgung, der Bildung und Ausbildung sowie der Förderung von Gemeinwesen sollten diese Problematik als ein vorrangiges Ziel aufnehmen und die betroffenen Frauen in besonderer Weise unterstützen.
- Beschneiderinnen sollen mit Unterstützung durch kirchliche Projekte andere Erwerbsmöglichkeiten aufgezeigt und angeboten werden, damit deren ökonomisches Interesse kein andauerndes Motiv zur Fortführung der "traditionellen Praktiken" ist.
- Genitalverstümmelungen sind Menschenrechtsverletzungen und gelten daher als öffentliche und nicht als private Belange. Für die Gesprächspartner auf beiden Seiten gilt, daß sie sich sowohl mit der vorherrschenden Praxis, den Ursachen, den Folgen und den Bekämpfungsmöglichkeiten auseinandersetzen, als auch die eigenen Widerstände, über das sensible Thema zu sprechen, überwinden müssen. Da auch Männer für die Beibehaltung dieser Praktiken mitverantwortlich sind, ist ein öffentliches Engagement von ihrer Seite besonders wichtig.
5.4 Empfehlungen an Einrichtungen im Sozial- und Gesundheitswesen, in der Ausländer/innen-, Asyl- und Flüchtlingsarbeit
Das öffentliche Klima von Fremdenfeindlichkeit, kulturell- und identitätsbedingte strikte Eingebundenheit in den familiären Verband sowie nicht ausreichende rechtliche Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts führen dazu, daß betroffene oder gefährdete Frauen und Familienangehörige sich kaum mit der Bitte um Hilfe an vorhandene kirchliche und sonstige Einrichtungen wenden.
Die ausländerrechtliche Spaltung zwischen EG-Ausländerinnen und sog. Dritt-staatenangehörigen schafft für letztere weitaus geringere Integrationschancen. Geringe Anerkennungsquoten, zum Teil jahrelang erteilte Duldungen, Angst vor Abschiebung und Gefahr des illegalen Aufenthalts, Identitätskonflikte und psychischer Streß kennzeichnen die Lebenssituation von Frauen und Mädchen, die aus Ländern stammen, in denen Genitalverstümmelung praktiziert wird. Wagen sie es, die Praxis der Genitalverstümmelung persönlich abzulehnen oder für ihre Töchter zu verweigern, wird ihre Familie sie höchstwahrscheinlich verstoßen.
Vor diesem Hintergrund sind besondere Anforderungen an die Einrichtungen, die Beratung und andere Hilfen bieten können, zu stellen.
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen, den Sozialdiensten, in Flüchtlingsheimen und Beratungsstellen sowie in Begegnungszentren für Migration sind umfassend über Genitalverstümmelung zu informieren und fortzubilden.
- Sie sollten die besondere Problematik interkultureller Gesprächssituationen kennen, durchgängig berücksichtigen und auf die Entwicklung einer Vertrauensbasis hinarbeiten. Wenn irgend möglich, sollten sie aus dem gleichen Kulturkreis kommen, wie die betroffenen Frauen.
- Das Diakonische Werk der EKD verweist in seinen Forderungen und Empfehlungen für Flüchtlingsfrauen in der Bundesrepublik Deutschland von 1998 auf die Möglichkeit für Asylbewerberinnen hin, Fluchtgründe, die sexuelle Gewalt betreffen, auch nachträglich in das laufende Asylverfahren einbringen zu können. Es wird eine Verfahrensberatung gefordert, die auf die spezifische Situation traumatisierter Frauen Rücksicht nimmt und von unabhängigen Beratungsstellen mit staatlicher Finanzierung durchzuführen ist. Für traumatisierte Frauen sollte die Möglichkeit einer qualifizierten psychosozialen Beratung bzw. psychotherapeutischen Behandlung in Kooperation zwischen Behörden und Beratungsstellen geschaffen werden. Die Stellungnahmen der Beratungsstellen sind zu berücksichtigen.
- Strafandrohungen oder Sorgerechtsentzug verstärken bei den betroffenen Frauen und Familienangehörigen die Angst vor weiterer Verfolgung, Diskriminierung und Gewalt. Sollten solche Maßnahmen eingeleitet werden, sind begleitende Beratung und Beistand umso dringlicher.
5.5 Empfehlungen an den Gesetzgeber und die staatliche Exekutive in Asylverfahren
Die Durchführung eines Asylverfahrens wegen einer drohenden genitalen Verstümmelung von Frauen und Mädchen dürfte in aller Regel keine Aussicht auf Erfolg haben, da Asyl dann nicht gewährt wird, wenn die Einreise aus oder über einen sog. Drittstaat erfolgt ist. Alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland gehören zu solchen sicheren Drittstaaten.
Nach den ausländerrechtlichen Vorschriften kommt jedoch ein Abschiebeschutz zum einen in Betracht, wenn betroffene Frauen und Mädchen aus Staaten kommen, die nachweisbar passiv genitale Verstümmelung dulden. Ob dies der Fall ist, kann ohne genaue Kenntnis der politischen Verhältnisse der Herkunftsländer nicht beurteilt werden.
- Für die Beratungspraxis ist daher zu empfehlen, Kontakt zu in diesen Fragen kompetenten Organisationen aufzunehmen.
Frauen und Mädchen dürfen nicht in Herkunftsländer abgeschoben werden, wenn sie dort konkret der Gefahr ausgesetzt sind, genital verstümmelt zu werden. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum davon ab, ob nach der Staatspraxis der Herkunftsländer Frauen und Mädchen nicht wirksam gegen genitale Verstümmelungen geschützt werden, was wiederum die Kenntnis der politischen Verhältnisse voraussetzt.
- Insofern gilt auch hier die Empfehlung, Kontakt zu entsprechenden kompetenten Organisationen aufzunehmen.
Zusätzlich kommt es entscheidend darauf an, ob die konkrete Lebenssituation der betroffenen Frauen und Mädchen ernsthaft erwarten läßt, daß sie für den Fall, daß sie in ihr Herkunftsland abgeschoben würden, dort genital verstümmelt würden.
- Hierzu ist es erforderlich, sich genau die Lebensumstände schildern zu lassen. Weiter ist es von besonderer Bedeutung, ob Beweismittel zur Verfügung stehen.
Da die genitale Verstümmelung, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wird, wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar ist, wird empfohlen, Mütter und Väter von Mädchen hierüber aufzuklären. Die Strafbarkeit erstreckt sich auch auf die Eltern selbst.
- Soweit Kenntnis davon erlangt wird, daß von bestimmten Personen Beschneidungen vorgenommen werden, sollten die Strafverfolgungsbehörden (Polizei oder Staatsanwaltschaften) hiervon in Kenntnis gesetzt werden.
- Die zuständigen staatlichen Stellen werden über den Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der Bundesregierung gebeten, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und ihn als zusätzliche Information zu den im Asylverfahren zugrundegelegten Länderberichten zu nutzen.
