Das Verfassungsrecht der EKD

Neufassung der Grundordnung vom 20. November 2003 (ABl.EKD 2004 S. 1 ff) i.d. geänderten Fassung vom 6. November 2003, zuletzt geändert am 10. November 2005

III. Gliederung

Artikel 21   (1) Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland sind die bestehenden Landes- und Provinzialkirchen.
  (2) Der Zusammenschluss, die Neubildung und die Auflösung von Gliedkirchen erfolgt im Benehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das gleiche gilt, wenn sich Gliedkirchen ohne Aufgabe ihres rechtlichen Bestandes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammenschließen.
  (3) Jede Gliedkirche steht, unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zu einem konfessionell oder territorial bestimmten gliedkirchlichen Zusammenschluss, im unmittelbaren Verhältnis zur Leitung der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  (4) Bekenntnisverwandte kirchliche Gemeinschaften können der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Vereinbarung angeschlossen werden. Die Vereinbarung bedarf der Bestätigung durch Kirchengesetz.  

 


III. a. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse in
der Evangelischen Kirche in Deutschland
 


Artikel 21 a   (1) Gliedkirchliche Zusammenschlüsse können ihren Auftrag in der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrnehmen.
  (2) Das Nähere wird durch Vertrag geregelt.



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