Das Verfassungsrecht der EKD
Neufassung der Grundordnung vom 20. November 2003 (ABl.EKD 2004 S. 1 ff) i.d. geänderten Fassung vom 6. November 2003, zuletzt geändert am 10. November 2005
V. Besondere und Übergangsbestimmungen
Artikel 33
(1) Die Einnahmen und Ausgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland sind für ein Jahr oder mehrere Jahre auf einen Haushaltsplan zu bringen. Ausgaben, die durch eigene Einnahmen nicht gedeckt sind, werden auf die Gliedkirchen umgelegt.
(2) Der Haushaltsplan sowie die Höhe und der Verteilungsmaßstab der Umlage werden durch Gesetz festgelegt. Das gleiche gilt für Anleihen und Sicherheitsleistungen, die nicht aus Mitteln des laufenden Rechnungsjahres gedeckt werden können.
(3) Über die Haushalts- und Kassenführung ist jährlich Rechnung zu legen.
Die Rechnung wird von einem hierzu bestimmten Ausschuß geprüft. Aufgrund seines Berichts beschließt die Synode über die Entlastung.
(4) Das Nähere über das Haushalts-, Umlagen- und Kassenwesen wird durch eine Verordnung des Rates geregelt.
Artikel 34
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind von dem oder der Vorsitzenden des Rates oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
(2) Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen und dabei regeln, durch wen Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten zu vollziehen sind.
Artikel 35
Die Evangelische Kirche in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Trägerin der Rechte und Verbindlichkeiten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes und der Deutschen Evangelischen Kirche. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird hiermit aufgehoben. Im übrigen bleibt das gesamtkirchliche Recht in Kraft, soweit es dieser Grundordnung nicht widerspricht.

