Taufe und Kirchenaustritt
Theologische Erwägungen der Kammer für Theologie zum Dienst der evangelischen Kirche an den aus ihr Ausgetretenen, 2000
I. Das Problem
1. Nach deutschem Kirchen- und Staatskirchenrecht handelt es sich beim Kirchenaustritt um den vor einem Amtsgericht oder Standesamt vorgenommenen Rechtsvorgang, durch welchen ein Kirchenmitglied seine Mitgliedschaft in der Kirche, der er bisher angehörte, mit allen Rechten und Pflichten beendigt. Der Kirchenaustritt setzt die bis dahin bestehende Kirchenmitgliedschaft voraus. Diese wird in der Regel durch die Taufe, in besonderen Fällen durch Übertritt eines Getauften aus einer anderen Kirche begründet. Sie umfaßt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession (Bekenntnisstand) und zu einer konkreten Ortskirche, d. h. Kirchengemeinde, Landeskirche, in Deutschland auch: EKD (Kriterium des Wohnsitzes). Die Kirchenmitgliedschaft berechtigt zur Inanspruchnahme kirchlicher Handlungen, zur Teilnahme am Abendmahl, zum Patenamt, zur Wahl als Kirchenälteste. Zugleich ist sie die rechtliche Voraussetzung z. B. für statistische Erhebungen oder für die Veranlagung zur Kirchensteuer.
Mit dem Kirchenaustritt vollzieht sich in mehrfacher Hinsicht ein Bruch. Geistlich bedeutet der Kirchenaustritt die Gefahr, mit der Kirchenmitgliedschaft auch die Verbindung zu Christus zu verlieren. Rechtlich wird der Status des aus der Kirche Ausgetretenen, sofern er nicht in eine andere Kirche übergetreten ist, der eines Konfessionslosen. Innerkirchlich verliert, wer aus der Kirche austritt, die eben aufgezählten kirchlichen Rechte. Und doch unterscheidet sich der kirchenrechtliche Status der ausgetretenen Person von dem solcher Konfessionsloser, die nie einer Kirche angehört haben, durch die Tatsache des Getauftseins. Der Heilswille Gottes gilt jedem Menschen; dennoch besteht zwischen denen, die getauft sind, und denen, die nie einer Kirche angehört haben, geistlich und kirchenrechtlich geurteilt, ein signifikanter Unterschied. Die empfangene Taufe wird bei einem Kirchenaustritt nicht nichtig, weshalb sie beim Wiedereintritt in die Kirche nicht wiederholt wird. Daraus ergibt sich die Frage, welche Bedeutung dem Getauftsein für den aus der Kirche Austretenden zukommt und was das für den Dienst der Kirche an den aus ihr Ausgetretenen - im Unterschied zu solchen, die als Ungetaufte niemals der Kirche angehört haben - bedeutet und wie dem im geltenden Kirchenrecht besser Rechnung getragen werden kann.
2. Es gehört zu den Merkwürdigkeiten der neueren Kirchen-und Theologiegeschichte, daß der Kirchenaustritt zwar seit über 100 Jahren als liberale Errungenschaft bekannt ist und statistisch sorgfältig erfaßt wird, aber zur Theologie der Taufe so gut wie gar nicht in Beziehung gesetzt wurde. Daran hat sich auch durch die stark angestiegenen Kirchenaustritte der letzten 30 Jahre nichts Wesentliches geändert. Die theologische Literatur befindet sich hier nicht auf der Höhe der Zeit.Darin gab es auch keinen wesentlichen Unterschied zwischen der ehemaligen DDR und der alten Bundesrepublik Deutschland.
3. Diese Situation spiegelt sich auch in den Ordnungen des kirchlichen Lebens, die in den Kirchen nach dem Ende des 2. Weltkrieges erarbeitet wurden. Alle älteren Lebensordnungen (mit Ausnahme der Lebensordnung der EKU von 1955) schweigen von der Taufe, wenn sie vom Kirchenaustritt oder vom Wiedereintritt handeln. Sie heben vor allem den Bruch hervor, der mit der "Lossagung von der Kirche eintritt" und verweisen auf die Rechtsfolgen. Selbst dann, wenn ausdrücklich über die fortdauernde Aufgabe der Kirche gegenüber Ausgetretenen geredet wird, wird die Taufe nicht erwähnt, sondern auf die allgemeine mit dem Missionsbefehl gegebene Aufgabe verwiesen, den Menschen nachzugehen. Erst in den neuesten Texten zur Lebensordnung (Empfehlungen der Arnoldshainer Konferenz, Ordnung des kirchlichen Lebens der EKU) ist das anders: Ausdrücklich wird in den Abschnitten über Bedeutung und Folgen des Kirchenaustritts auf die Taufe verwiesen. Der neue Entwurf einer Lebensordnung der VELKD geht sogar noch einen Schritt weiter, indem er die Fragen von Kirchenaustritt und Kirchenmitgliedschaft im Kapitel über die Taufe verhandelt. (Näheres siehe Anhang)
4. In der römisch-katholischen Theologie spricht man von einer "Wende", die das Zweite Vatikanische Konzil hinsichtlich der Kirchenmitgliedschaft vollzog. Sie hat sowohl innerkatholische wie ökumenische Bedeutung. Innerkatholisch wird die Taufe als ein Anfang gesehen, dem die volle Entfaltung der Kirchenmitgliedschaft - ein dynamischer Prozeß - folgen soll; ökumenisch wird die Möglichkeit eröffnet, auch "nichtkatholischen Christen eine echte Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi zuzusprechen" (K. Lehmann, Zur Frage "Wer ist Glied der Kirche?", in: P. Meinhold (Hg.), Das Problem der Kirchengliedschaft heute, 1979, 275). So erscheint die Taufe einmal als Sakrament, mit dem die Kirchenmitgliedschaft anhebt, zum anderen als Christen unterschiedlicher Konfessionen zusammenführendes Sakrament.
Nach dem römisch-katholischen Kirchenrecht stellt der Kirchenaustritt eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft dar. Ist der Kirchenaustritt mit der Preisgabe des Glaubens verbunden, zieht er die von selbst eintretende Exkommunikation nach sich (c. 1364 § 1 CIC). Erklärt ein Katholik aus anderen Beweggründen seinen Austritt aus der Kirche, obwohl er innerlich am Glauben festhält, ist die Exkommunikation nicht eindeutig gegeben, wohl aber eine wesentliche Einschränkung der Mitgliedschaftsrechte (vgl. J. Listl, H. Müller, H. Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 1983, 169). Auf jeden Fall gilt auch der ausgetretene Katholik aufgrund des durch die Taufe eingeprägten unauslöschlichen Merkmals als Glied der Kirche.
5. Zwar begleiten die Probleme von Taufe und Schisma, Häresie und Apostasie die Kirchen- und Dogmengeschichte von ihren Anfängen her. Doch die theologischen Bestimmungen, mit denen die Tauflehren auf diese Probleme der konkreten Kirche antworteten, fanden bisher keine Anwendung auf die Frage eines "geistlichen Status" der aus der Kirche Ausgetretenen und des Dienstes der Kirche an ihnen. Das liegt nicht zuletzt darin begründet, daß der Kirchenaustritt in der Regel eben mit keinem der bisherigen kirchlichen Probleme der Häresie, des Schisma oder der Apostasie gleichzusetzen ist. Zwar gibt es nirgendwo die Meinung, daß ein Kirchenaustritt die Kraft habe, die Taufe aufzuheben, vielmehr durchzieht die gesamte Dogmen- und Theologiegeschichte die Rede vom "character indelebilis", dem "unauslöschlichen Siegel", das dem Getauften durch die Taufe wie "das Bild der Münze" (Augustin) eingeprägt wird. Was dieses und andere Elemente der Tauftheologie aber konkret im Blick auf den Kirchenaustritt bedeuten, wurde bislang kaum in zusammenhängender und zugleich differenzierter Weise bedacht.
Mit der Reflexion der Taufe im Blick auf den Kirchenaustritt betritt die Theologie Neuland. Zugleich kann sie an wichtige Bestimmungen der abendländischen Tauftheologie anknüpfen.

