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Gemeinsame Erklärung der katholischen Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)

herausgegeben vom Kirchenamt der EKD und dem Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz als Nr. 10 in der Reihe "Gemeinsame Texte" und veröffentlicht am 30. April 1997.

4.5 Ordnungspolitische Regulierung

Die Massenmedien sind für die demokratische Gesellschaft von konstitutiver Bedeutung. Sie ermöglichen den freien Austausch von Informationen und Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Grundlegend dafür sind die Kommunikationsfreiheiten des Art. 5 GG, die sich am Leitbild eines freien Kommunikationsprozesses orientieren. Um die Freiheit der Meinungsbildung auch im digitalen Zeitalter und vor dem Hintergrund eines internationalen Medienmarktes zukünftig zu bewahren, müssen ordnungspolitische Vorkehrungen getroffen werden.

Folgerungen

  1. Die Möglichkeit, die Vermittlung von Information zum Gegenstand eines Wirtschaftsunternehmens zu machen und mit den Medien Gewinne zu erzielen, entläßt die verantwortlichen Anbieter nicht aus der sozialen Pflicht, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen.
  2. Der deutsche und der europäische Gesetzgeber müssen Vorkehrungen zur Begrenzung von vorherrschender Meinungsmacht finden und weiterentwickeln, damit eine möglichst große Vielfalt unterschiedlicher Medien- und Informationsangebote entstehen kann. Auch bei Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ist die Medienkonzentration nur insoweit zu akzeptieren, als sie nicht zu einer Gefährdung von Meinungsvielfalt führt. Die Festlegung von Grenzwerten (wie z.B. von Marktanteilen, Werbemarktanteilen oder Umsatzanteilen) ist ein gangbarer Weg, wirtschaftliche und publizistische Macht zu begrenzen und dennoch den Handlungsspielraum von Anbietern zu gewährleisten. Cross-Ownership zwischen unterschiedlichen Diensten ist dabei zu berücksichtigen. Von wesentlicher Bedeutung wird es sein, diese Regeln gegenüber den Wirtschaftsunternehmen auch durchzusetzen.
  3. Die Sicherung der Meinungs- und Medienvielfalt ist nicht allein eine Frage der Besitzverhältnisse bei Rundfunksendern. Sie stellt sich bei den Programmen und Verwertungsrechten ebenso wie bei den Übertragungskapazitäten. Auch in diesen Bereichen müssen geeignete Instrumente bereitgestellt werden, damit es zu keiner Monopolbildung kommt.
  4. Wer durch Medien- und Kommunikationsangebote Öffentlichkeit konstituiert, muß dieser selbst offen begegnen. Dafür sind Regelungen zur Herstellung von Transparenz notwendig. Die Beteiligungsverhältnisse von Medienunternehmen und ihre Veränderungen müssen uneingeschränkt offengelegt sein. Ebenso muß die Allgemeinheit darüber informiert werden, wenn Lizenzen ausgeschrieben und mit welchen Auflagen sie erteilt werden.
  5. Die deutsche Gesetzgebung muß für einen gleichberechtigten und diskriminierungsfreien Zugang aller lizenzierten Anbieter von Rundfunkprogrammen zum digitalen Rundfunk sorgen. Jedes Decoder-System sollte eine offene Struktur haben, die jedem Programmanbieter gleiche Konditionen bietet. Das für den Pressevertrieb (Pressegrosso) weithin akzeptierte Neutralitätsgebot sollte für die Zufuhr und Einspeisung elektronischer Dienste und Programmangebote analog übernommen werden.
  6. Die Hoheit für die Rundfunkgesetzgebung liegt nach dem Grundgesetz bei den Bundesländern. Diese Zuständigkeit ist aber durch die technische Entwicklung (neue Angebote der Telekommunikation wie z.B. Online-Dienste, internationale Vernetzung bzw. grenzüberschreitende Ausstrahlung von Programmen) zunehmend schwieriger abzugrenzen. Die Frage nach der Regelungskompetenz muß zugunsten der kulturellen Funktion dieser Medien beantwortet werden. Dabei muß ein vernünftiger Interessenausgleich zwischen Bund, Ländern und Europäischer Union angestrebt werden, um die Entwicklung neuer übergreifender Dienste nicht zu behindern.
  7. Die digitale Technik ermöglicht eine für die Zuschauer nicht mehr erkennbare Manipulation von Bildern und Filmen. Die Gesetzgebung ist aufgefordert, eine Kennzeichnungspflicht im Informationsbereich für solches Bildmaterial einzuführen, das entweder vollständig künstlich erzeugt ist oder das in anderer Weise in seiner Authentizität verändert wurde.

4.6 Rundfunkorganisation

Im Rundfunkbereich sind drei unterschiedliche Formen der Organisation entstanden: Rundfunk in öffentlich-rechtlicher Verantwortung, in privatrechtlicher Organisation sowie vereinzelt in Offenen Kanälen, Bürgerradios und anderen Einrichtungen. Alle drei Bereiche gehören zu einem entwickelten Rundfunksystem hinzu und sind weiterzuentwickeln.

Folgerungen

  1. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk spielt für die Meinungsfreiheit und Informationsvielfalt in der bundesdeutschen Gesellschaft eine entscheidende Rolle. Der Erhalt dieses im weltweiten Vergleich inzwischen nahezu einzigartigen und für die Gesellschaft der Bundesrepublik bewährten Systems ist unverzichtbar. Im Blick auf die neuen technischen Kommunikationsmöglichkeiten muß der öffentlich-rechtliche Rundfunk funktions- und konkurrenzfähig bleiben. Er ist an den Auftrag der Grundversorgung gebunden, alle Programmbereiche abzudecken (Information, Unterhaltung, Bildung) und neue Kommunikationsformen für die Verbraucher zu erschließen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk muß sich den Kommunikationsinteressen aller Bürgerinnen und Bürger verpflichtet sehen. Von ihm werden erwartet eine Vielfalt der Programme, ein differenziertes und ausgewogenes Bild der Gesellschaft, das Angebot von massenattraktiven und hochwertigen Programmen, auch wenn diese nur kleinere Nutzerkreise erreichen, sowie ein sorgsamer Umgang mit den Mitteln aus den Rundfunkgebühren. Ein derartig qualifizierter Anspruch muß in einer medien- und gesellschaftspolitischen Wertschätzung und Förderung Entsprechung finden.
  2. Eine besondere Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht in der Profilierung und Sicherung seines eigenen Kinder- und Jugendkanals, der sich mit qualitativ hochwertigen Sendungen an seine Zielgruppe wendet. Darüber hinaus ist bei allen Kinderprogrammen ein hohes Qualitätsprofil anzustreben.
  3. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk braucht für die Erfüllung seiner Aufgaben eine angemessene Finanzierung, die sich bislang zum überwiegenden Teil aus Rundfunkgebühren und ergänzend aus Werbeeinnahmen zusammensetzt. Werbefreie Programme bzw. Kanäle werden dem Mandat des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in besonderer Weise gerecht. Sollte seine Finanzierung in der medienpolitischen Diskussion verstärkt in Frage gestellt werden und eine Erhöhung der Rundfunkgebühr politisch nicht durchsetzbar sein, so ist auch weiterhin für eine Mischfinanzierung zu sorgen. Keinesfalls sollte aber die 20 Uhr Grenze für Werbung aufgehoben werden. Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk könnte zurückgenommen werden, weil hier der Schaden für seine Identität oft größer ist als der finanzielle Gewinn (naheliegende Verwechslung mit "normaler" Werbung).
  4. In den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sollte der parteipolitische Einfluß verringert werden. Die Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern aus dem politisch-administrativen Bereich sollte reduziert werden.
  5. Der private Rundfunk ist neben dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu einer tragenden Säule des dualen Rundfunksystems in Deutschland geworden. Seine zunehmenden Bemühungen um einen spezifischen Beitrag zur Meinungsvielfalt werden anerkannt. Vom privaten Rundfunk ist ein Mindestmaß an sachgerechter Information und programmlicher Vielfalt zu erwarten (Grundstandard). Die Wahrnehmung der Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bietet verfassungsrechtlich die Voraussetzung für einen größeren Freiraum bei den Anforderungen an das Programm privater Rundfunkveranstalter. Gerade angesichts dieses großen Freiraums ist ein besonders hohes Maß an Verantwortungsbewußtsein zu fordern. Dementsprechend wird der private Rundfunk auf seine besondere Verpflichtung zur Selbstkontrolle hingewiesen.
  6. Neben den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkanbietern ist die Existenz von nichtprofessionellen Programmen zuzulassen und ordnungspolitisch abzusichern. Es liegt in der Natur dieser Programme, daß sie nicht aus sich selbst finanziert werden können. Darum müssen geeignete Formen der Finanzierung gefunden werden. Die Länder werden aufgefordert, die vom Rundfunkstaatsvertrag eröffnete Möglichkeit der Finanzierung nichtkommerziellen Lokalfunks aus der Rundfunkgebühr zu nutzen.
  7. Der Blick für die Qualität von Medieninhalten (Programmen) muß generell geschärft werden. Dies sollte auf dem Wege der Prämierung von außergewöhnlichen Leistungen und durch stärkere Berücksichtigung der Qualitätsfrage in der publizistischen Ausbildung erfolgen. Da die Bemühung um Qualität aufwendig ist, sind hierfür von öffentlichen und privaten Förderungseinrichtungen wie auch von den Kirchen Mittel bereitzustellen.

4.7 Schutzrechte

Die Expansion der Medien- und Kommunikationstechniken sowie der zunehmende Wettbewerb der Medien machen die Frage dringlich, wie die einzelnen Menschen in ihren Rechten geschützt werden können. Die Medienfreiheit hat vorrangig eine dem Menschen und der öffentlichen Meinungsbildung dienende Funktion. Es ist darum notwendig, die individuellen Schutzrechte zu verstärken.

Folgerungen

  1. Persönlichkeitsrecht: Trotz fester Verankerung in der deutschen Rechtsordnung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 GG) ist die Durchsetzung dieses Rechts im Medienbereich oft schwierig. Auf dem Medienmarkt führte der intensive Wettbewerb vieler Sender um die Zuschauer und Zuhörer in den vergangenen Jahren immer häufiger zu Tabuverletzungen und Normüberschreitungen besonders im Bereich der Persönlichkeitsrechte. Das Gegendarstellungsrecht sollte vereinfacht und auf die neuen Techniken hin fortgeschrieben werden, damit den einzelnen eine wirksame und schnelle Reaktion ermöglicht wird. Neben dem individualrechtlichen Schutz muß auch die Medienordnung so ausgestaltet werden, daß derartige Rechtsverletzungen nicht die Regel werden.
  2. Datenschutz: Bei der Anwendung der neuen Übertragungs- und Kommunikationstechniken fällt eine Fülle von personenbezogenen Daten an. Für den Umgang mit diesen Daten müssen klare datenschutzrechtliche Regelungen gelten. Dabei muß der Grundsatz im Mittelpunkt stehen, daß die Datenerhebung nur in dem Umfang geschieht, der zur Erfüllung rechtmäßiger Aufgaben notwendig ist. Der Datenschutz bedarf auch der europäischen und internationalen Vereinheitlichung, damit im Zeitalter grenzüberschreitender Netze ein Mindeststandard an Datenschutz gewährleistet ist. Die Organe zur Sicherung des Datenschutzes müssen den wachsenden Anforderungen angepaßt werden, einschließlich Sanktionsmöglichkeiten im Fall von Verstößen. Letztlich müssen die Menschen entscheiden können, welche Daten sie von sich in welcher Weise zugänglich machen. Sie müssen für diese Frage sensibilisiert werden, damit sie selbst befähigt werden, ihre Privatsphäre zu schützen und dem Mißbrauch von Daten vorzubeugen.
  3. Jugendschutz: Kinder und Jugendliche sollen vor Medieninhalten geschützt werden, die sich negativ auf ihre geistige, seelische, emotionale, moralische und religiöse Entwicklung auswirken können. Die vorhandenen Regelungen zum Jugendschutz müssen auch den Bedingungen der neuen Kommunikationstechniken angepaßt werden. Gewaltverherrlichende, zu Rassenhaß aufstachelnde, die Würde des Menschen verletzende, kriegsverherrlichende oder pornographische Inhalte dürfen auch in Online-Diensten nicht angeboten werden.

    In weltweiten Netzen läßt sich nationale Kontrolle nicht mehr gewährleisten. Im Zusammenspiel mit anderen Ländern sind gemeinsame Lösungen anzustreben. Gerade den Eltern kommt im Sinne der Selbstregulierung eine noch größere Eigenverantwortung zu. Technische Sicherungssysteme in Programmen oder Geräten können die Eltern dabei unterstützen, entlasten aber die Anbieter und Service-Provider nicht von ihrer Verantwortung.

    Beachtung verdient ferner die Nutzung von Werbung durch Kinder. Bei Sendungen, die überwiegend von Kindern genutzt werden, sollte Werbung nur in einem deutlich beschränkten Maß und mit einer deutlichen, für Kinder verständlichen Kennung versehen werden, die vermittelt, daß es sich um Werbung handelt. Regelungen sollten werbefreie Zeiten markieren, in denen Kinder besonders viel fernsehen ("Kinderwerbeschutzzeiten").

  4. Verbraucherschutz: Der Verbraucherschutz muß angesichts der Entwicklung von Teleshopping und anderen elektronischen Medien-Dienstleistungen gestärkt werden. Auch bei Online-Diensten muß für die Verbraucher transparent sein, wann sie rechtlich relevante Handlungen (z.B. Bestellungen) ausführen. Ebenso müssen die Kosten der Nutzung für die Nutzer transparent sein, z.B. durch regelmäßige Einblendung der bisher angefallenen Gebühren.

    Der zunehmenden Vermischung von Werbung und Programm muß entgegengewirkt werden. Die Mediennutzerinnen und Mediennutzer haben ein Recht zu erfahren, ob Angebote aus kommerziellem Interesse oder in Erfüllung einer publizistischen Aufgabe vermittelt werden.

  5. Urheberrecht: Kreative Arbeit und individuelle wie kollektive geistige Leistungen müssen auch im Zeitalter allgemeiner Verfügbarkeit und des beliebigen Transfers von Information und Inhalten urheberrechtlich geschützt werden. Das Urheberrecht muß so fortentwickelt werden, daß der Bedarf an kreativen Inhalten für die Medien gedeckt werden kann, daß den Schöpfern dieser Angebote aber auch ein fairer Anteil am Erlös zufließt. Eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwertungsgesellschaften ist angesichts von Multimedia erforderlich.

4.8 Entwicklungspolitik

Die Chancen und Risiken der Mediengesellschaft betreffen nicht nur die Menschen in den Industriestaaten, sondern auch die Mehrheit der Weltbevölkerung in den sogenannten Entwicklungsländern. Der gesamte Bereich der Medien- und Informationswirtschaft wird zu einem entscheidenden Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung einer Volkswirtschaft. Die ohnehin schon bestehende Kluft zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern kann sich durch die neuen Kommunikationstechniken noch vertiefen. Die neuen Techniken können diesen Ländern aber auch helfen, Zugang zu den weltweit verfügbaren Wissensbeständen zu erlangen. Der Gefahr eines weiter wachsenden Nord-Süd-Gefälles gilt es entgegenzuwirken und dagegen die Chancen der Technologien zur Entwicklungsförderung zu nutzen.

Folgerungen

  1. Um die Chancen der Kommunikationstechniken für die Entwicklungsländer zu nutzen, sind große internationale Anstrengungen notwendig, an denen sich auch Deutschland beteiligen muß. Dies ist gerade für die Kirchen eine wichtige Aufgabe, für die sie durch ihre weltweiten Verbindungen gute Voraussetzungen mitbringen. Die Förderung des Zugangs zu neuen Medien- und Kommunikationstechniken muß eine größere Bedeutung in der staatlichen und kirchlichen Entwicklungspolitik erhalten.
  2. Für die informationstechnische Entwicklung ist die Ausstattung mit Hard- und Software sowie das zugehörige Know-how von entscheidender Bedeutung. Darum müssen auch der Transfer von Informationstechnologie und die Ausbildung an dieser Technologie eine zentrale Aufgabe von Entwicklungspolitik sein. Die bereits vorhandene technologische Abhängigkeit im Hardwarebereich könnte durch die Förderung der Entwicklung eigener Softwarefähigkeiten ausgeglichen werden.
  3. Medienentwicklungspolitik muß die Medienproduktion im jeweiligen kulturellen Kontext zu fördern versuchen. Die Länder der sog. Zwei-Drittel-Welt brauchen neben den internationalen Angeboten dringend Sendungen aus dem eigenen Land. Im Programm der hiesigen Rundfunkanstalten sollten Produktionen aus diesen Ländern stärker vorkommen.
  4. Die Berichterstattung über Länder der Dritten Welt ist häufig an Exotik und Ethnozentrismus, an Krisen und Katastrophen orientiert. Notwendig ist eine Berichterstattung, die Verständnis für Alltag und Lebenssituation in den Entwicklungsländern weckt sowie Hintergründe, Zusammenhänge und Entwicklungstrends darstellt. Dafür sind gut ausgebildete, mit der Kultur der jeweiligen Länder vertraute Auslandskorrespondentinnen und Auslandskorrespondenten eine Voraussetzung.
  5. Für den Bereich der Massenmedien und der neuen Informations- und Kommunikationsdienste sind internationale Vereinbarungen notwendig, die den Ländern der sogenannten Zwei-Drittel-Welt die Wahrnehmung ihres Rechts auf Kommunikation ermöglichen.
4.9 Kirche

Wegen ihres Auftrags für den Menschen und das Zusammenleben in der Gesellschaft müssen sich die Kirchen den Herausforderungen der Mediengesellschaft in besonderer Verantwortung stellen. In dem gleichen Maße, wie die Kirchen Forderungen an die Gestaltung der Medien richten, sind sie auch selbst von diesen Verpflichtungen betroffen. Von ihnen sollten nachhaltige Impulse für die Wahrnehmung der Verantwortung für die Würde und die Freiheit der Menschen in der Mediengesellschaft ausgehen.

Die Massenmedien sind für die Kirche zudem eine wichtige Möglichkeit der Kommunikation mit ihren Mitgliedern wie auch mit der Gesellschaft insgesamt. Die Kirchen und ihre Einrichtungen müssen ihre eigene Medienarbeit verbessern und den technischen Entwicklungen sowie den sozialen Anforderungen anpassen, damit sie die Chancen der Mediengesellschaft nutzen und deren Risiken vermindern können.

Folgerungen

  1. Kirchliche Publizistik muß sich an den Maßstäben technischer und publizistischer Professionalität messen lassen. Den Gliedkirchen und Diözesen wird empfohlen, ihre eigene Medienarbeit in einem publizistischen Konzept auf die Erfordernisse der Mediengesellschaft auszurichten. Entsprechend der umfassenden Bedeutung der Massenmedien für die gesellschaftliche Kommunikation und die Information der einzelnen müssen die Kirchen für ihre Publizistik und Öffentlichkeitsarbeit die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen.
  2. Die Kirchen leisten als Teil der Gesellschaft ihren Beitrag für den Erhalt und die Funktionsfähigkeit der Medien als Faktoren sozialer Kommunikation: in Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, in der Medienpädagogik, in der Programmförderung und einem medienpolitischen Engagement, das die Gemeinwohlorientierung der Medien zum Ziel hat. Diese Aufgaben der Qualifizierung von Medienschaffenden und Mediennutzenden, der Förderung von Programmqualität und der Wahrnehmung anwaltschaftlicher Funktionen in der Medienpolitik werden im Übergang zur Informationsgesellschaft erheblich an Bedeutung zunehmen. Auch bei knapper werdenden finanziellen Möglichkeiten müssen die Kirchen einen qualifizierten Beitrag für eine menschengerechte Kommunikation in der Gesellschaft leisten.
  3. In der Verantwortung für die Tradition einer "Buchreligion" sind die Kirchen in besonderer Weise der Wortkultur verpflichtet. Das Verhältnis von Buchstabe und Geist, von Wort und Bild bedarf angesichts der enormen Ausweitung der elektronischen Medien einer intensiven Aufmerksamkeit und Pflege. Die Kirchen müssen sowohl Wege finden, ihre Printmedien so zu organisieren, daß Qualität und Überlebensfähigkeit gesichert werden, als auch die Möglichkeiten der elektronischen Medien wahrnehmen und nutzen.
  4. Die Kirchen sollten im Hinblick auf das Entstehen von neuen Programmformen in Hörfunk und Fernsehen (z.B. Spartenprogramme) eigene Angebote weiterentwickeln und in den Programmen plazieren können. Dies sollte in Abstimmung mit dem Engagement der Kirchen im etablierten dualen Rundfunksystem und im Rahmen eines publizistischen Gesamtkonzepts der jeweiligen Kirche geschehen.
  5. Die kirchliche Medienarbeit muß sich auf eine neue Generation von Mediennutzern einstellen, für die der Umgang mit neuen Medientechniken ganz selbstverständlich sein wird. Die Kirchen werden aufgefordert, auch die interaktiven Medien für die Aufgabe der "Kommunikation des Evangeliums" zu nutzen.
  6. Die bestehenden Angebote von Medieninformation und Medienkritik (Fachinformationsdienste, Fachzeitschriften und Nachschlagewerke etc.) beider Kirchen sollen ausgebaut und verstärkt werden, da sie anerkanntermaßen unabhängige und kritische Informationen liefern, Verflechtungen in der Medienlandschaft transparent machen und konsequent medienethische Positionen vertreten.
  7. Die Kirchen und ihre Einrichtungen (Akademien und Medieneinrichtungen) sollen sich intensiv an der Diskussion um Herausforderungen der Mediengesellschaft beteiligen. Wege zur Begrenzung bedenklicher Folgen (Informationsüberflutung, Wissenskluft, Orientierungslosigkeit) sind zu entwickeln, die Chancen der Mediengesellschaft für die Kommunikation von Menschen sind kreativ zu fördern. Die Kirchen und ihre Einrichtungen haben die Aufgabe, die medienethische Debatte in der Gesellschaft anzustoßen und zu fördern. Auf diese Weise soll das Verantwortungsbewußtsein bei Medienschaffenden, in der Medienpolitik und bei Mediennutzerinnen und Mediennutzern gestärkt werden.

Die Kirchen erkennen es als eine wichtige Aufgabe, diesen Prozeß weiterhin durch die Bereitschaft zur Diskussion und mit Vorschlägen zur Gestaltung zu begleiten. Gerade wegen der Schnelligkeit der Medienentwicklung sehen sie sich herausgefordert, in naher Zukunft diese gemeinsame Erklärung zur Mediengesellschaft fortzuschreiben. Angesichts der technischen und ökonomischen Veränderungen bleibt die Aufgabe, die Medien als Instrumente der sozialen Kommunikation in den Dienst der Bürgerinnen und Bürger zu stellen, der Gefahr der Selbstentfremdung der Menschen untereinander und dem Orientierungsverlust zu wehren sowie der Einschränkung der Informationsvielfalt und Meinungsfreiheit entgegenzuwirken.

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