VI. Gegenseitige Anerkennung und nächste Schritte
17. Wir empfehlen, daß unsere Kirchen gemeinsam die folgende Erklärung abgeben:
Die Meissener Erklärung
"Wir, die Kirche von England, der Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik mit seinen Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland mit ihren Gliedkirchen verpflichten uns auf der Grundlage unserer Teilhabe an dem gemeinsamen apostolischen Glauben und im Lichte dessen, was wir von unserer gemeinsamen Geschichte und unserem gemeinsamen Erbe wiederentdeckt haben, wie dies in den Kapiteln I bis V zum Ausdruck gekommen ist, gemeinsam nach der vollen, sichtbaren Einheit zu streben.
A 1) Wir erkennen unsere Kirchen gegenseitig als Kirchen an, die zu der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche Jesu Christi gehören und an der apostolischen Sendung des ganzen Volkes Gottes wahrhaft teilhaben;
(2) wir erkennen an, daß in unseren Kirchen das Wort Gottes authentisch gepredigt wird und die Sakramente der Taufe und des Herrenmahls recht verwaltet werden;
(3) wir erkennen unsere ordinierten Ämter gegenseitig als von Gott gegeben und als Werkzeuge seiner Gnade an und freuen uns auf die Zeit, wenn sich unsere Kirchen in vollem Einklang befinden werden und damit die volle Austauschbarkeit der Geistlichen möglich sein wird;
(4) wir erkennen an, daß personale und kollegiale geistliche Aufsicht (Episkope) in unseren Kirchen in einer Vielfalt von bischöflichen und nichtbischöflichen Formen als ein sichtbares Zeichen der Einheit der Kirche und der Kontinuität des apostolischen Lebens, der apostolischen Sendung und des apostolischen Amtes verkörpert und ausgeübt wird.
B Wir verpflichten uns zur Teilnahme an gemeinsamem Leben und gemeinsamer Sendung. Wir werden alle möglichen Schritte zu engerer Gemeinschaft auf so vielen Gebieten christlichen Lebens und Zeugnisses wie möglich unternehmen, so daß alle unsere Mitglieder gemeinsam auf dem Weg zu voller, sichtbarer Einheit voranschreiten mögen.
Als nächste Schritte vereinbaren wir:
(1) offizielle theologische Gespräche zwischen unseren Kirchen fortzusetzen, zur Rezeption der bereits erreichten theologischen Übereinstimmung und zur Annäherung zu ermutigen und an der Überwindung der zwischen uns noch bestehenden Unterschiede zu arbeiten; (Diese Schritte bedürfen getrennter Vereinbarungen zwischen der Kirche von England und dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und zwischen der Kirche von Englang und der Evangelischen Kirche in Deutschland).
(2) Formen gemeinsamer geistlicher Aufsicht zu schaffen, so daß unsere Kirchen regelmäßig miteinander wichtige Angelegenheiten von Glauben und Kirchenverfassung sowie des praktischen Christentums beraten können (Diese Schritte bedürfen getrennter Vereinbarungen zwischen der Kirche von England und dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und zwischen der Kirche von England und der Evangelischen Kirche in Deutschland).
(3) gegenseitig an unseren Gottesdiensten, einschließlich Taufe, Herrenmahl und Ordinationen, teilzunehmen;
(4) daß ordnungsgemäß berufene Geistliche unserer Kirchen gemäß den kirchlichen Regelungen und im Rahmen ihrer Befugnisse in Gemeinden der anderen Kirchen, wenn dies erbeten wird, die Aufgaben ihres eigenen Amtes wahrnehmen dürfen;
wenn diese Aufgaben nicht nur bei einer einzelnen Gelegenheit, sondern für längere Zeit ausgeübt werden sollen, so ist eine Einladung der zuständigen Kirchenbehörde für die Ausübung dieser Aufgaben erforderlich.
(5) daß die Kirche von England die Mitglieder der Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland einlädt, das Heilige Abendmahl nach der Ordnung der Kirche von England zu empfangen; die Gliedkirchen des Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland laden die Mitglieder der Kirche von England ein, das Heilige Abendmahl nach ihren geltenden Ordnungen zu empfangen. Wir ermutigen die Mitglieder unserer Kirchen, die ihnen angebotene eucharistische Gastfreundschaft anzunehmen und dadurch ihre miteinander bestehende Einheit in dem einen Leib Christi zum Ausdruck zu bringen;
(6) daß, wann immer sich das Volk Gottes in unseren Kirchen zum Abendmahlsgottesdienst versammelt, die ordinierten Geistlichen unserer Kirchen - gemäß deren Bestimmungen - das Herrenmahl in einer Weise gemeinsam feiern, die über gegenseitige eucharistische Gast-freundschaft hinausgeht, aber noch nicht die volle Austauschbarkeit der Geistlichen erreicht** . Solche eucharistische Gemeinschaft läßt die Gegenwart zweier oder mehrerer Kirchen erkennen, die ihre Einheit im Glauben und in der Taufe zum Ausdruck bringen und glaubhaft machen, daß wir auch weiterhin darum bemüht sind, die Einheit der Einen, Heiligen, Katholischen und Apostolischen Kirche sichtbar zu machen und daß wir in solcher eucharistischer Gemeinschaft mit dem Einen Herrn Jesus Christus einander auf dem Wege zu diesem Ziel stärken und ermutigen;
Der Abendmahlsgottesdienst wird von einem ordinierten Geistlichen geleitet. Nur diese Person darf das eucharistische Gebet sprechen.
In dem eucharistischen Gebet sind die Einsegnungsworte verbunden mit der Danksagung an den Vater, der Erinnerung an das Heilswerk Christi (Anamnese) und der Anrufung des Heiligen Geistes (Epiklese).
In solchen Gottesdiensten sollte die Ordnung gelten, die von der Kirche des leitenden Geistlichen autorisiert ist.
Die Verabredungen für die Liturgie einschließlich der Zuteilung der verschiedenen Teile des Gottesdienstes sollten sich nach den örtlichen Umständen und Traditionen richten.
Ein angemessener Umgang mit den nach der Feier übrig bleibenden Gaben ist geboten.·"Jede Kirche (sollte) die Praxis und Frömmigkeit der anderen respektieren...Die Achtung für die in der Eucharistie verwandten Elemente (bringt man) am besten dadurch zum Ausdruck, daß man sie verzehrt, ohne dabei ihren Gebrauch für das Krankenabendmahl auszuschließen." (19)
Geistliche sollten die ihrer Tradition angemessene Amtstracht tragen.
(7) daß es ein Ausdruck der Verpflichtung unserer Kirchen zur Einheit und Apostolizität der Kirche ist, wenn ein Bischof oder Pfarrer eine Einladung zur Teilnahme an einer Ordination in einer anderen Kirche annimmt. Bis wir ein gemeinsames, in vollem Einklang befindliches Amt haben, kann eine solche Teilnahme an einer Ordination keine Handlungen einschließen' welche durch Worte oder Gesten darauf schließen lassen könnten. daß solches bereits erreicht sei.
Für die Kirche von England bedeutet dies, daß ein beteiligter Bischof oder Priester nicht durch Handauflegung oder auf andere Weise eine Handlung vornehmen darf, welche als Zeichen der Übertragung des anglikanischen Priesteramtes (Holy Orders) gilt. Er darf an einer davon getrennten Handauflegung als Segenshandlung teilnehmen.
18. Die vorstehende Erklärung tritt in Kraft, wenn sie von der Kirche von England, dem Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik und der Evangelischen Kirche in Deutschland gemäß deren intern geltenden Vorschriften und Verfahrensweisen angenommen ist. Wir empfehlen unseren Kirchen, dieser Verpflichtung, an gemeinsamem Leben und gemeinsamer Sendung teilzunehmen und nach voller, sichtbarer Einheit zu streben, gottesdienstlich Ausdruck zu verleihen.
19. Die Ausführung der Vorschläge in dieser Erklärung wird einen wichtigen Abschnitt in dem Wachstum auf volle, sichtbare Einheit der Kirche hin bedeuten. Wir wissen, daß über dieses Engagement hinaus ein Schritt folgt, die Kirchen und Ämter nicht nur anzuerkennen, sondern innerhalb der weiteren Gemeinschaft der universalen Kirche zum vollen Einklang zu bringen.