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Anhang
Taufe und Kirchenaustritt in den Lebensordnungen
1. In einigen Gliedkirchen wird die Bedeutung des Getauftseins von Menschen, die aus der Kirche austreten, überhaupt nicht thematisiert. Dies gilt z.B. in den Regelungen in der Rheinischen Kirchenverfassung, in die Lebensordnungsbestimmungen eingearbeitet sind. Hier heißt es schlicht (Artikel 13 Abs.2): "Wer … ausgetreten ist, verliert alle Rechte eines Gemeindegliedes und kann nur durch Aufnahme nach den hierfür geltenden Bestimmungen wieder Glied einer Kirchengemeinde werden." In den Regelungen über Aufnahme und Wiederaufnahme (Artikel 48 der Rheinischen Kirchenordnung) wird die Bedeutung der Taufe nicht erwähnt. Ähnliches gilt für die Lebensordnung der VELKD von 1955, wo im Kapitel XI ("Vom Übertritt, von den Folgen des Austritts und von der Wiederaufnahme in die Kirche") die Bedeutung der Taufe nicht angesprochen wird (auch Braunschweig 1961). Auch die Lippische Lebensordnung stellt nur fest, daß mit dem Austritt das Recht erlischt, am Abendmahl teilzunehmen.
2. Besonders augenfällig ist das Ausblenden der Taufe in einer Regelung, die sich in einem Rundschreiben des Landeskirchenrats der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland aus dem Jahre 1975 findet. Dort heißt es: "Obgleich der Ausgetretene sich von der Gemeinde scheidet und damit alle Rechte, die ihren Gliedern zustehen, verliert, kann die Gemeinde im Hören auf den Missionsbefehl nicht umhin, aller Welt das durch Jesus Christus vollbrachte Heil für alle Menschen zur Zeit und zur Unzeit durch Wort und Tat zu bezeugen. Sie ‚verkauft' dieses Zeugnis nicht gegen Einfluß, Macht, Privilegien und Kirchensteuer." Auf den Halbsatz "Obgleich der Ausgetretene sich von der Gemeinde scheidet …" folgt also nicht, wie man vielleicht erwarten würde, eine Feststellung, wie sie in der neuen EKU-Lebensordnung intendiert ist: "… kann die Taufe nicht rückgängig gemacht werden." Vielmehr scheint die Taufe überhaupt keine Rolle zu spielen, sondern das Motiv, sich auch den Ausgetretenen zuzuwenden, ist der allen Menschen geltende Missionsbefehl. Das wird in der Folge noch besonders deutlich, wenn es um die Teilnahme am Abendmahl geht. Dort heißt es: "Die Einladung zum Abendmahl gilt allen, damit ihnen die Verheißung des Evangeliums greifbar nahe gebracht wird. Haben aus der Kirche Ausgetretene die Einladung zum Abendmahl vernommen und wünschen sie am Mahl teilzunehmen, so kann ihnen die gute Gabe der Erlösung, Gemeinschaft und Freude nicht verweigert werden." In ihrer Offenheit für Ausgetretene geht diese Regelung der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland also sogar noch über die neueren Regelungen in den Texten der neuen Lebensordnung von EKU und VELKD (im Entwurf) hinaus, aber begründet wird diese Offenheit gerade nicht mit der Taufe, sondern mit dem allen Menschen geltenden Auftrag der Kirche. Hier wirkt sich zweifellos eine konfessionelle Grunddifferenz aus.
3. Die Formulierungen von EKU und VELKD für ihre Lebensordnung thematisieren die Bedeutung der Taufe bei Ausgetretenen ausdrücklich. Dabei kann die EKU bereits an die Lebensordnung von 1955 anknüpfen, die im Artikel 79 formuliert: "Wer sich von der Kirche lossagt, kann seine Taufe nicht ungeschehen machen und bleibt unter dem Ruf des Wortes Gottes. Darum steht ihm die Teilnahme am Predigtgottesdienst der Gemeinde jederzeit offen. Die Kirche geht denen, die sich von ihr losgesagt haben, mit suchender Liebe nach."
In dieser Formulierung sind grundsätzlich schon alle Elemente vorhanden, die in neueren Ordnungen bei der Darlegung des Verhältnisses von Taufe und Kirchenaustritt vorkommen (mit Ausnahme des unter d) genannten Aspekts):
- a) Die grundsätzliche Feststellung: "… kann seine Taufe nicht ungeschehen machen". Dafür weitere Beispiele:
Württembergischer Erlaß "Verfahren bei der Aufnahme und Wiederaufnahme" (1996): "Die Taufe und ihre Folgen können dabei weder vom Getauften noch von der Kirche aufgehoben werden."
Lebensordnung Hessen-Nassau (1995): "Hat sich ein Gemeindeglied durch den Austritt von Kirche und Gemeinde getrennt, ist damit der in der Taufe erfolgte gnädige Zuspruch Jesu Christi, aber auch sein Anspruch auf sein ganzes Leben, nicht aufgehoben."
Lebensordnungsentwurf des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR "Mit der Kirche leben" (1985): "Da die Taufe auf den Befehl Jesu Christi geschieht, kann sie von Menschen nicht ungeschehen gemacht werden. Dadurch unterscheidet sich die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi von der Zugehörigkeit zu anderen Gemeinschaften und Organisationen."
Lebensordnungsentwürfe der Arnoldshainer Konferenz (1987): "Doch er (der Ausgetretene) ist getauft; er behält das ‚Siegel des Getauftseins'."
Die Lebensordnung der EKU (1999): "Die Taufe kann weder rückgängig gemacht noch wiederholt werden. Auch beim Kirchenaustritt behält sie ihre Gültigkeit … Selbst ein Austritt aus der Kirche kann den Zuspruch und Anspruch des Evangeliums nicht aufheben, der in der Taufe sichtbaren Ausdruck gefunden hat." (biblisch-theologische Orientierung 112)
Interessant ist als älterer Text die Lebensordnung aus Bayern von 1966: "Was Gott in der heiligen Taufe an uns getan hat, können wir nicht aufheben. Deshalb können wir aus der Kirche Jesu Christi nicht so austreten wie man sonst aus einer menschlichen Organisation austreten kann."
- b) Folgerungen aus der Feststellung für die Kirche: "Darum steht ihm die Teilnahme am Predigtgottesdienst der Gemeinde jederzeit offen. Die Kirche geht denen, die sich von ihr losgesagt haben, mit suchender Liebe nach" (EKU 1955). Weitere Beispiele:
Württemberg: "Die Kirche bleibt ihren getauften Gliedern verpflichtet, auch wenn diese sich von ihr getrennt haben. Darum haben alle Christen, …, Ausgetretene bei sich bietender Gelegenheit zum Wiedereintritt zu ermutigen …".
Hessen-Nassau: "Weil Gottes Liebe und Treue unverbrüchlich gilt, können der Gemeinde Ausgetretene nicht gleichgültig sein."
Bund der Evangelischen Kirchen in der DDR (1985): "Deshalb bleibt das Recht zur Teilnahme am Gottesdienst bestehen. Die Möglichkeit der Rückkehr in die Gemeinde bleibt offen … Die Gemeinde bleibt … gebunden, das Evangelium allen Menschen ihres Bereiches nahezubringen."
Arnoldshainer Konferenz: "Wenn der missionarische Auftrag gegenüber allen Nichtgetauften gilt, um wie viel mehr müßte er gegenüber denen an Bedeutung gewinnen, die getauft, aber aus der Kirche ausgetreten sind. Das missionarische Bemühen der Kirche sollte bereits mit Kontakten zu Gemeindegliedern einsetzen, die ihren Austritt ankündigen oder gerade vollzogen haben."
Die Lebensordnung der EKU (1999): "Um der Taufe willen wird sich die Gemeinde der Ausgetretenen besonders annehmen, ihnen nachgehen, sie informieren, für sie beten und sie immer wieder auch zur Rückkehr in die Kirche einladen." (biblisch-theologische Orientierung 112, ähnlich in den Richtlinien und Regelungen Artikel 38 (4), S. 30.)
Lebensordnungsentwurf der VELKD (1997): "Das evangelische Verständnis der Taufe fordert dazu heraus, allen, die ihre Mitgliedschaft aufgegeben haben, nachzugehen und für alle, die sie erneuern wollen, diesen Schritt nicht zu erschweren."
Schon Bayern (1966): "Die Gemeinde aber muß sich um solche Getaufte, die die Gemeinschaft der Kirche nicht verlassen wollen, kümmern und für sie beten."
- c) Konsequenzen für die Ausgetretenen bzw. Austretenden: "… und bleibt unter dem Ruf des Wortes Gottes." (EKU, 1955) Weitere Beispiele:
Württemberg: "Durch die Erklärung des Austritts verletzt ein getauftes Glied seine Pflichten der Kirche gegenüber und verliert daher auch bestimmte Rechte." Wer wiederaufgenommen wird, "bestätigt aufs neue sein Ja-Wort zur Taufe."
Hessen-Nassau: "Hat sich ein Gemeindeglied durch den Austritt von Kirche und Gemeinde getrennt, ist damit der in der Taufe erfolgte gnädige Zuspruch Jesu Christi, aber auch sein Anspruch auf sein ganzes Leben, nicht aufgehoben."
Bund der Evangelischen Kirchen (1985): "Durch die Trennung von der Gemeinde erlöschen jedoch nicht die in der Taufe zugesprochene Verheißung und der durch die Taufe begründete Anspruch Jesu Christi."
Interessanterweise findet sich dieser Aspekt der Konsequenzen des Getauftseins für Ausgetretene in den Entwürfen von Arnoldshainer Konferenz, EKU und VELKD nicht.
Mit anderer Zielsetzung, im Vergleich zu Hessen-Nassau geradezu gegensätzlich, formuliert Bayern 1966 (im Anschluß an die oben unter a) zitierten Sätze): "Wer sich aber nach den staatlichen Bestimmungen … von der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern lossagt, ohne sich einer anderen Kirche anzuschließen, begibt sich in die Gefahr, mit der äußeren Kirchengliedschaft auch die Verbindung mit Christus und das ewige Heil zu verlieren. Er entfernt sich vom Leben unter Gottes Wort, vom Trost des Sakramentes und von der Kraft der Vergebung." Ein ausdrücklicher Bezug auf die Taufe findet sich genausowenig wie in folgender Formulierung aus der Lebensordnung der VELKD von 1955: "Wer austritt, mißachtet die Gaben, die Gott ihm in der Gemeinschaft der Kirche gegeben hat." (ähnlich Braunschweig 1961)
- d) Konsequenzen für das Verfahren der Wiederaufnahme: In der Regel wird bei der Darstellung des Verfahrens der Wiederaufnahme nicht noch einmal ausdrücklich auf die Tatsache Bezug genommen, daß die Bewerber um Wiederaufnahme bereits getauft sind. Auch gibt es keine erkennbare Differenzierung im Verfahren zwischen Neuaufnahme und Wiederaufnahme. Allerdings ist in älteren Bestimmungen und offenkundig unter dem Einfluß der Bekennenden Kirche eher noch eine Erschwerung der Wiederaufnahme erkennbar (im Rheinland 1945 u. a. eine sechsmonatige Wartefrist, die später auf drei Monate verkürzt wurde und so auch noch in der alten Lebensordnung der EKU und der VELKD enthalten ist).
Ähnlich Bayern (1966): "Eine längere Wartezeit soll ihm Gelegenheit geben, durch Unterweisung und Gespräch zu einer klaren Entscheidung zu kommen und mit dem Leben der Gemeinde wieder vertraut zu werden."
In den neueren Entwürfen ist das anders. Sie wollen eher den Eintritt erleichtern. Eine Ausnahme macht hier charakteristischerweise der nie Gesetz gewordene Entwurf des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR, der eine "angemessene" Wartezeit vorsieht.
Württemberg und Hessen-Nassau wünschen beim seelsorgerlichen Gespräch, das vor der Wiederaufnahme stattfinden soll, daß auch über Sinn und Bedeutung von Taufe und Kirchenmitgliedschaft gesprochen wird:
Hessen-Nassau: "In diesem Gespräch sollten auch Sinn und Bedeutung von Taufe und Kirchenmitgliedschaft bedacht werden."
Württemberg: "Der zuständige Pfarrer oder die zuständige Pfarrerin muß, möglichst vor der Wiederaufnahme, mit dem Gemeindeglied ein Gespräch über Taufe und Kirchenmitgliedschaft führen, in dem auch nach den Gründen des Austritts gefragt und die Problematik des Kirchenaustritts angesprochen wird."
Württemberg bezeichnet die Wiederaufnahme in den theologisch-kirchlichen Überlegungen ausdrücklich als einen "geistlichen Akt, der eine Umkehr auch auf seiten des Wiederaufgenommenen voraussetzt".
4. Interessant ist die auffällige theologische Akzentverschiebung in der Entwicklung der Lebensordnungen: Heute wird, mit der Bezugnahme auf die Taufe, vor allem die Kontinuität in den Vordergrund gestellt - also das, was trotz des Kirchenaustritts bleibt. Ältere Lebensordnungen heben demgegenüber, ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Taufe, den Bruch hervor, der durch den Kirchenaustritt entsteht (vgl. insbesondere die unter 3 c zitierten Sätze aus Bayern, aber auch den ebenfalls unter 3 c zitierten Satz aus Württemberg). Dieser Bruch wird leider in den neueren Entwürfen fast ganz ausgeblendet. Wünschenswert ist, daß beide Aspekte, die mit der Taufe gegebene Kontinuität, aber auch der mit dem Austritt gegebene Bruch zur Geltung kommen. Ein Beispiel für den Versuch, beide Aspekte anzusprechen, ist die Bayerische Regelung von 1966 (vgl. die zusammengehörenden Zitate unter 3 b und 3 c).
5. Eine Besonderheit stellt im Entwurf der neuen Lebensordnung der VELKD die systematische Plazierung des Wiederaufnahmethemas dar: Während EKU und Arnoldshainer Konferenz eigene Abschnitte über "Wiederaufnahme" oder "Kirchenmitgliedschaft und Beteiligung am Gemeindeleben" haben und in den Taufkapiteln den Austritt überhaupt nicht thematisieren, verhandelt die VELKD die Frage von Mitgliedschaft und Austritt im Kapitel über die Taufe und hat kein eigenes Kapitel über Kirchenmitgliedschaft und Kirchenaustritt. Dadurch findet die Einsicht, daß beim Thema Kirchenaustritt die Tatsache des Getauftseins nicht ausgeblendet werden darf, im systematischen Aufbau der Lebensordnung eine besondere Konsequenz.
6. Damit lassen sich in einem bunten Feld, in dem in der Mehrzahl bei der Behandlung des Kirchenaustritts auch von der Taufe die Rede ist, zwei Pole besonders herausarbeiten: Auf der einen Seite steht der reformierte Ansatz, der ausdrücklich von den Folgen des Kirchenaustritts und den Rechten auch der Ausgetretenen reden kann, ohne die Taufe zu erwähnen. Auf der anderen Seite steht die VELKD in ihrem neuen Entwurf, die das Thema des Kirchenaustritts ausdrücklich im Kapitel über die Taufe plaziert.
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