Neues Gesetz in Kraft

Ab 1. September 2009 gelten neue Bestimmungen für die Patientenverfügung

01. September 2009

Formular der Christlichen Patientenverfügung

Das Gesetz über die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen soll sicherstellen, dass jeder Mensch durch eine schriftliche Patientenverfügung, die der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, entscheiden kann, ob und wie er behandelt werden möchte.

Die neuen rechtlichen Regelungen sehen in den Grundzügen Folgendes vor: Patientenverfügungen können nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Sie können darin im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Sie bedürfen keiner notariellen Beurkundung; allerdings wird eine fachliche Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung empfohlen. Sie gelten für jede Lebensphase und unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Arzt, Betreuer und/oder Bevollmächtigter gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet das Betreuungsgericht.

Die christlichen Kirchen haben mit der „Christlichen Patientenverfügung“, die seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 1999 an annähernd 3 Millionen Menschen abgegeben wurde, viel dafür getan, das Instrument der Patientenverfügung bekannt zu machen und zu stärken. Sie sehen in Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten eine Hilfe, am Lebensende gewährleistet zu wissen, dass der eigene und kein fremder Wille ausschlaggebend für die medizinische Behandlung ist. Das bislang verwendete Formular der „Christlichen Patientenverfügung“ gibt auch weiterhin Aufschluss über Ihre Behandlungswünsche. Die Herausgeber der „Christlichen Patientenverfügung“ sehen vor, die „Christliche Patientenverfügung“ umgehend unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zu überarbeiten und neu aufzulegen.



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