Kirchensteuer wird bei Berechnung des Arbeitslosengeldes gestrichen

Hannover (epd). Die Kirchensteuer soll in Zukunft aus der Berechnung des Arbeitslosengeldes gestrichen werden. Eine entsprechende Neuregelung durch die Hartz-III-Gesetze zur Reform des Arbeitsmarktes bestätigte der Steuerreferent der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Jens Petersen, am Mittwoch auf epd-Anfrage in Hannover. Die Rechtsänderung trete am 1. Januar 2005 in Kraft.

Wie sich die Änderung auf die Höhe der Bezüge auswirke, sei allerdings offen, sagte Michael Schweigert von der Abteilung Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit. Würde nur die Berechnung der Kirchensteuer wegfallen, müsste das Arbeitslosengeld «tendenziell höher sein». Da es aber ab 2005 noch weitere Änderungen gebe, sei eine Prognose nicht möglich.

Kirchliche Experten verweisen darauf, dass der Abzug von Kirchensteuer eine «fiktive Berechnung» gewesen sei. Der Kirche, die jahrelang auf Änderungen gedrungen habe, seien dadurch keinerlei Einnahmen zugeflossen.

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes orientiert sich am letzten Bruttolohn des Arbeitslosen. Zu den üblichen Abzügen wie Lohnsteuer und Sozialabgaben wird nach der alten Regelung bei allen Beziehern auch ein bestimmter Betrag an Kirchensteuer veranschlagt. Der Satz liegt bei den Berechnungen bei acht Prozent der Lohnsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitslose Kirchenmitglied ist oder nicht. Begründet wurde die Regelung bislang mit der Vereinfachung der Berechnungen sowie der Gleichbehandlung der Leistungsempfänger.

Gegen diese Praxis hatten Arbeitslose, die keiner Kirche angehören, mehrfach geklagt. Das Bundesverfassungsgericht stellte zwar 1994 die Verfassungsmäßigkeit der Regelung fest. In der Begründung hieß es aber, dass die Kirchensteuer als «gewöhnlich anfallender Abzug» anzusehen sei, solange eine deutliche Mehrheit der Arbeitnehmer der Kirche angehöre. Ähnlich hatten immer wieder auch Sozialgerichte entschieden. Im August 2003 stufte das Sozialgericht Chemnitz den Kirchensteuerabzug als rechtswidrig ein. Zur Urteilsbegründung hieß es, dass Kirchensteuerzahler im Osten Deutschlands in der Minderheit seien.

25. Februar 2004