Neue Abgeltungssteuer berührt auch Kirchensteuer

Banken fragen nach Konfessionszugehörigkeit

Frankfurt a.M. (epd). Viele Kunden erhielten in diesen Wochen Post von ihren Finanzinstituten. Darin informieren die Banken auch über die auf die Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer) zu erhebende Kirchensteuer. Zugleich bitten sie deshalb ihre Kunden um Angabe ihrer Religions- und Konfessionszugehörigkeit. Entsprechende Vordrucke, mit denen die Banken zum Einbehalt der Kirchensteuer beauftragt werden, sind beigefügt.

Hintergrund ist die Neuordnung der Besteuerung von Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Danach werden ab 1. Januar 2009 die Banken und Sparkassen auf alle Kapitalerträge oberhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro pro Person die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abführen.

Kern der Neuregelung ist das Verfahren zur Besteuerung von Kapitaleinkünften direkt an der Quelle - statt wie bisher im Rahmen der Veranlagung. Das Kirchenmitglied kann - unter Mitteilung seiner Religionszugehörigkeit - seine Bank beauftragen, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einzubehalten. Diese leitet die Kirchensteuer an die zuständige Kirche weiter. Damit sind die Kapitalerträge insgesamt abschließend besteuert und brauchen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben zu werden. Berücksichtigt ist bei diesem Verfahren auch die Wirkung des Sonderausgabenabzugs der Kirchensteuer.

Neu ist neben dem Einzugsverfahren auch, dass der Steuersatz auf Kapitalerträge künftig maximal 25 Prozent beträgt, bisher sind es bis 45 Prozent im Spitzensteuersatz. Von den Kapitaleinkünften werden zusätzlich der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer erhoben, wenn der Steuerpflichtige einer Religionsgemeinschaft angehört. Der Kirchensteuersatz beträgt neun Prozent, in Bayern und Baden-Württemberg acht Prozent.

Die Kirchen informieren auf verschiedenen Kanälen über die Neuregelung bei der Kapitalertragssteuer und deren Auswirkungen auf die Kirchensteuer - in Rundschreiben an die Kirchengemeinden oder auf eigenen Webseiten. Sie empfehlen, den Antrag auf Einzug der Kirchensteuer über die Banken auszufüllen. Dies sei eine Entlastung, weil die aufwendige Auflistung der Kapitalerträge in der Steuerklärung entfällt, wird argumentiert.

Auch die Lohnhilfesteuerhilfevereine raten den Steuerpflichtigen, die Bankformulare auszufüllen. Wenn die Bank nicht mit dem Kirchensteuerabzug beauftragt wird, führe dies zu unnötiger Mehrarbeit, weil dann die richtige Behandlung der Kirchensteuer wieder ermittelt und erklärt werden müssten. Die angestrebte Vereinfachung werde dann nicht erreicht, fürchtet der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Zu den Auswirkungen der Abgeltungssteuer auf die Kirchensteuereinnahmen halten sich die Kirchen mit Prognosen zurück. "Die Kirchen bekommen dadurch nicht mehr Geld", sagte Vizepräsident Rolf Krämer vom hannoverschen Landeskirchenamt. Durch den niedrigeren Steuersatz von 25 Prozent ergebe sich in manchen Fällen eine geringere Belastung, ist von kirchlichen Finanzreferenten zu erfahren.

Der Leiter des Steuerreferates der Evangelischen Kirche in Deutschland, Jens Petersen, weist zusammenfassend darauf hin, dass mit der Neuregelung auch Vereinfachungszwecke und Steuersatzsenkungen für die Kirchensteuer relevant werden. Nicht beziffern will er allerdings, in welcher Größenordnung die Abgeltungssteuer die Kirchensteuer beeinflusst: "Ich lasse mich zu keiner Zahl hinreißen."

Ohnedies steht nach 2010 wieder eine Änderung an. Danach können die Banken die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden bei einer zentralen Stelle abfragen - unter Wahrung des Datenschutzes. Dieses Verfahren ist dann vergleichbar mit der Praxis des Lohnsteuerabzugs, bei dem Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommen.

26. November 2008