Ehrenamtliche verdienen Wertschätzung des Staates
Gemeinsame Stellungnahme des Bevollmächtigten des Rates der EKD und des Kommissariats der deutschen Bischöfe zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Berlin, 23. Januar 2007
Die evangelische und die katholische Kirche danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf. Nach einigen grundsätzlichen Bemerkungen gehen sie auf ausgewählte Neuregelungen ein und nehmen im Übrigen auf einzelne Anliegen der Stellungnahmen des Diakonischen Werkes der EKD (DW) und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) Bezug.
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Grundsätzliche Erwägungen
Beide Kirchen begrüßen nachdrücklich die Vereinfachung des Spendenrechts und die Ausweitung der steuerlichen Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
Sie begrüßen ferner, dass der Gesetzgeber ausdrücklich mit der verstärkten Förderung des bürgerschaftlichen Engagements auf die Bewahrung des Zusammenhalts in unserer Gesellschaft sowie auf die zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit abstellt und nicht auf die Förderung eines Substituts für staatliche Tätigkeit. Im Mittelpunkt steht demnach die Anerkennung und Förderung der "überobligationsgemäßen Tätigkeit" der Bürger und damit des zivilgesellschaftlichen Engagements. (S.10 des Gesetzentwurfs)
Über den Entwurf hinausgehend haben sie den Wunsch, dass die Bundesregierung diese Wertschätzung der Gemeinnützigkeit "als ordnungspolitischer Größe der Zivilgesellschaft" (DW) auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie sich aktiv dafür einsetzt, dem Gemeinnützigkeitsrecht als institutionell-rechtlichem Rahmen für die gemeinwohlrelevante Tätigkeit des sog. 3. Sektors im Europarecht den notwendigen Freiraum zu verschaffen, ohne den das zivilgesellschaftliche Engagement sich neben rein marktwirtschaftlicher oder staatlicher Bereitstellung gesellschaftlichen Bedarfs nicht gleichberechtigt entfalten kann. -
Zu den Regelungen des Referentenentwurfs im Einzelnen
Art. 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Zu Nr. 2 (§ 3 Nr. 26 EStG-E)
Die Kirchen begrüßen die Anhebung der steuerlichen Freistellung von Einnahmen aus nebenberuflicher ehrenamtlicher Tätigkeit. Sie trägt dem steigenden Aufwand für diese Tätigkeit Rechnung. In Bezug auf den Anwendungsbereich bitten sie, eine Erweiterung zugunsten anderer gemeinnütziger Zwecke in Erwägung zu ziehen, etwa für kulturelle Zwecke (Museen, Pfarrbibliotheken) und entsprechend den Vorschlägen in der Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW).(S. 2-3)
Zu Nr. 3 Buchst a (§ 10b Abs. 1 EStG-E)
Die Neufassung der Vorschrift erreicht durch den Direktbezug auf vereinheitlichte, gesetzlich definierte, förderungswürdige Zwecke in den §§ 52 - 54 der Abgabenordnung und durch die Vereinheitlichung der Fördersätze eine erhebliche Vereinfachung des Spendenrechts mit der entsprechenden Entlastung für die zuwendungsberechtigten Körperschaften. Sie verbindet dies mit einer großzügigen Anhebung der Höchstgrenzen für steuerfreie Zuwendungen. Mitgliedsbeiträge sind zwar für bestimmte gemeinnützige Zwecke weiterhin als Sonderausgaben nicht abzugsfähig, allerdings ist diese Einschränkung, soweit sie kulturelle Zwecke betrifft, auf "kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen" begrenzt, sodass neben Spenden in Zukunft auch Mitgliedsbeiträge zugunsten kultureller Einrichtungen als Sonderausgaben abzugsfähig sind.Schließlich können den Höchstbetrag überschreitende Zuwendungen auch in den Folgejahren im Rahmen der Höchstbeträge ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden.
Diese Aspekte der Neufassung von §10b Abs.1 EStG werden von den Kirchen besonders befürwortet. Die Kirchen begrüßen insbesondere, dass die Vereinfachung erzielt werden konnte, ohne die §§ 52-54 AO zusammenzufassen, da die Tatbestände der §§ 53 und 54 AO nicht mit den Tatbeständen des § 52 AO vergleichbar sind.
Zu Nr. 3 Buchst. b (§ 10b Abs. 1a S. 1 und 2 EStG-E)
Positiv bewerten die Kirchen ebenfalls die Anhebung des Förderbetrages für zusätzliche steuerfreie Zuwendungen in den Kapitalstock einer Stiftung sowie die Aufhebung der Beschränkung dieses Fördertatbestandes auf deren Neugründung. Sie gehen davon aus, dass bei der Anhebung der Förderhöchstgrenzen insgesamt auf ein Gleichgewicht der Förderung der Zwecke unabhängig von der Rechtsform geachtet wurde.Die Kirchen, ihre Wohlfahrtsverbände und ihre übrigen Werke zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und anderer kirchlicher Zwecke im In- und Ausland haben in der Vergangenheit eine Reihe von Förderstiftungen zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke gegründet. Die in §10 b Abs. 1a Satz 2 EStG-E vorgesehenen Einschränkung würde sie im Aufbau ihrer Stiftungen behindern. Sollte es Ziel der Einschränkung sein, mögliche Umgehungsformen des bisher auf Neugründungen beschränkten Fördertatbestandes auszuschalten, wäre dies in Anbetracht der übrigen Neuregelungen in § 10b Abs. 1 und Abs.1a Satz 1 nicht mehr erforderlich. Sie unterstützen das Anliegen der Stiftungen, auf Satz 2 zu verzichten.
Zu Nr. 3 Buchst. d (§ 10b Abs. 4 S. 3 EStG-E)
Die Kirchen unterstützen die geplante Absenkung des Haftungssatzes. Sie verweisen im Übrigen auf die Stellungnahme der BAGFW.Zu Nr.4 (Abschnitt 2c § 34 h EStG-E)
Die Kirchen begrüßen, dass mit dieser Vorschrift erstmalig unentgeltlich geleistete ehrenamtliche Tätigkeit steuerlich durch einen Abzug von der Steuerschuld gefördert werden kann.Allerdings geben die Kirchen zu bedenken, dass die Begrenzung der Förderung auf ehrenamtliche Tätige zugunsten "mildtätiger" Zwecken eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den ehrenamtlich Tätigen zugunsten anderer gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke darstellt. Der vorgesehene Anwendungsbereich wäre in der Fassung des Referentenentwurfs auch enger als der des § 3 Nr. 26 EStG, also zugunsten derjenigen Ehrenamtlichen, denen immerhin eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden kann. Diese Ungleichbehandlung der unentgeltlich ehrenamtlich Tätigen erscheint unter dem Aspekt der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements sachlich nicht gerechtfertigt.
Art. 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Nr. 1 (§ 9 Nr. 5 GewStG-E)
Satz 3 der Vorschrift übernimmt § 10b Abs. 1a EStG-E, d.h. Einzelunternehmen und Personengesellschaften sollen ebenfalls den zusätzlichen Abzug von 750.000 € bei der Gewerbesteuer geltend machen können, wenn sie diesen dem Vermögensstock einer Stiftung zuwenden, allerdings wie bisher nur bei Neugründungen und nicht als Zustiftung. Wir gehen davon aus, dass entsprechend der Begründung eine volle Übernahme des § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG-E beabsichtigt ist.Art. 5 Änderung der Abgabenordnung
Zu Nr. 1 (§ 52 Abs. 2 AO-E)
Die Kirchen begrüßen die Zusammenführung der förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung. Der Katalog dieser Zwecke ist abschließend formuliert. Wir bitten, die vielfältige Anregung zu prüfen, den Katalog offen, d. h als beispielhafte Aufzählung zu fassen. Dies ermöglicht, neue Entwicklungen im gemeinnützigen Sektor fördernd aufzugreifen, ohne eine Gesetzesänderung abwarten zu müssen. Ein nicht abschließend gefasster Katalog ermöglicht auch, neue Entwicklung ad experimentum zu fördern, um zu sehen, wie sich diese neuen Formen bewähren. Die Öffnung würde u. a. erlauben, das bürgerschaftliche Engagement als solches bzw. neue Ausprägungen wie Freiwilligenagenturen oder Selbsthilfekontaktstellen in die Förderung mit einzubeziehen, soweit dies bislang noch nicht gegeben ist.Zu Nr. 4 und Nr. 5 (§ 64 Abs. 3 und § 67a Abs. 1 AO-E)
Die vorgesehene Anhebung der Besteuerungsgrenze auf 35.000 € wird begrüßt.Art. 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Zu § 23a Abs. 2 UStG-E
Die Kirchen begrüßen die Anhebung der Grenze der steuerpflichtigen Umsätze, bis zu der die Besteuerung auf der Grundlage eines Durchschnittssteuersatzes von 7% vorgenommen werden kann, auf 35.000 € ebenfalls im Umsatzsteuerrecht. -
Absicherung des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts im Europarecht
- Wie eingangs angesprochen begrüßen es die Kirchen außerordentlich, dass der Gesetzentwurf das ehrenamtliche Engagement um seiner selbst willen fördern will, weil Menschen, die sich selbstlos engagieren, die Wertschätzung des Staates verdienen und zusätzliche Förderung geeignet ist, noch mehr Menschen für dieses Engagement zu motivieren. Sie begrüßen auch, dass der Gesetzentwurf das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht in keiner Weise einschränkt. Die einzelnen Bürgerinnen und Bürger können auch künftig einen breiten Bereich des selbstorganisierten gemeinwohlorientierten Handelns finanziell und durch zeitliches Engagement unterstützen und werden dabei steuerlich entlastet. Sie können ebenfalls in einer Vielzahl von gemeinnützig tätigen, nicht erwerbsorientierten Organisationen ehrenamtlich mitwirken, denen der Staat neben gewerblichen Anbietern einen eigenen Rechtsraum wirtschaftlichen und ideellen Handelns nach besonderen Regeln und Auflagen einräumt.
- Die Kirchen begrüßen also den Gesetzentwurf in diesem Sinne, möchten jedoch gleichzeitig darauf hinweisen, dass das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht bisweilen in einem Spannungsverhältnis zum Europarecht stehen kann. Sie befürchten, dass das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht durch bestimmte Bereiche des Europarechts zurückgedrängt wird, insbesondere durch das Wettbewerbs- und Beihilferecht, aber auch durch das Vergaberecht.
- Die Besonderheiten sozialer und gemeinnütziger Dienste und Tätigkeiten müssen in diesen Bereichen ausreichend berücksichtigt werden. Das System der Gemeinnützigkeit bzw. der selbstlosen Leistungserbringung nimmt nach einer Äußerung der Bundesregierung (2.8.2005 Presseerklärung Nr. 311/05) als Teil der Identität der Bundesrepublik Deutschland den Rang eines kulturellen Wertes ein und stellt zugleich ein schützenswertes, ständig weiterzuentwickelndes Gut dar. Diese Sicht wird von den Kirchen voll geteilt.
- Die beiden großen Kirchen haben daher die Bitte an die Bundesregierung, dafür zu sorgen, dass die Non-Profit-Organisationen im Unterschied zu staatlichen und unternehmerischen Leistungserbringern auch im Europarecht als ein "aliud" behandelt werden, das nach anderen Gesetzmäßigkeiten handelt und daher auch rechtlich entsprechend zu behandeln ist, ohne dass dabei wettbewerbsverzerrende Aspekte vernachlässigt werden müssen. Dies setzt voraus, dass das Europarecht, insbesondere das europäische Wettbewerbs-, Beihilfe- und Vergaberecht, die Grundlagen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts respektiert.
Berlin, den 23. Januar 2007


