Datenschutz
Datenschutzrecht der EKD - Index
Verordnung über den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch
vom 05. Dezember 1997
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 289) wird mit Zustimmung der Kirchenkonferenz verordnet:
§1
Zweck und Aufgabe
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die für den automatisierten Datenaustausch zwischen den Gliedkirchen erforderlichen Rahmenbedingungen festzulegen.
(2) Der zwischenkirchliche Datenaustausch hat die Aufgabe, bei Wegzug eines Kirchenmitgliedes in den Bereich einer anderen Gliedkirche
1. die Daten der Kirchenmitglieder und ihrer Familienangehörigen, die nicht im Rahmen der Datenübermittlung durch die Meldebehörden übermittelt werden, von der bisher zuständigen kirchlichen Stelle an die künftige zuständige kirchliche Stelle zu übermitteln und
2. für den Fall, daß ein Kirchenmitglied seiner Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft nicht nachkommt, die künftig zuständige kirchliche Stelle in die Lage zu versetzen, die für die Führung des Gemeindegliederverzeichnisses erforderliche Datenerhebung vorzunehmen.
§2
ZWIKIDA - Datensatz
§3
ZWIKIDA - Zentralstellen
§4
ZWIKIDA - Organisation
(2) Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland schafft in Abstimmung mit den Gliedkirchen die für den zwischenkirchlichen Datenaustausch erforderlichen organisatorischen und programmtechnischen Bedingungen. Es kann sich hierbei ganz oder auch für Teilbereiche anderer kirchlicher Stellen bedienen.
Diese Verordnung tritt am 01. März 1998 in Kraft
Hannover, den 08. Dezember 1997
Der Rat
der Evangelischen Kirche in Deutschland
- Der Vorsitzende -
Manfred Kock
Präses
