Datenschutz

Gliedkirchliche Datenschutzbestimmungen

Notverordnung zur Anwendung des Kirchengesetzes der EKD über den Datenschutz (Datenschutzverordnung - DSO) (KABl. 1978 S. 15)

Evangelische Kirche von Westfalen

vom 18. Januar 1978

Aufgrund des Artikels 139 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird folgende Notverordnung erlassen:

§ 1

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutsch-land über den Datenschutz vom 10. November 1977 (ABl. EKD 1978 S. 2) wird dieses Kirchengesetz für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen in Geltung ge-setzt.

§ 2

Gemäß § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über den Datenschutz vom 10. November 1977 wird die Rechtsstellung des Beauftragten für den Datenschutz wie folgt bestimmt:

a) Der Beauftragte für den Datenschutz der Evangelischen Kirche von Westfalen wird von der Kirchenleitung für eine Amtszeit von vier Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig.

b) Er übt sein Amt frei von Weisungen aus; er ist allein dem Recht der Landeskirche un-terworfen; er hat mit dem staatlichen Beauftragten für den Datenschutz zusammen-zuarbeiten.

c) Die Dienstaufsicht führt die Kirchenleitung.

§ 3

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutsch-land über den Datenschutz vom 10. November 1977 erläßt das Landeskirchenamt Vor-schriften zur Durchführung dieses Gesetzes.


§ 4

Diese Notverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



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