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Kein Schadenersatz bei Veröffentlichungen von Kirchenaustritten

Erstmals hat jetzt ein deutsches Landgericht in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, ob sich eine Pfarrgemeinde wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen schadenersatzpflichtig macht, wenn sie dessen Austritt aus der Kirche, unter Angabe seines Namens, im Pfarrbrief veröffentlicht (LG Zweibrücken, Urt. v. 25.11.1997; Az.: 3 S 134/97)

Unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils (AG Pirmasens, AZ.: 3 C 263/96) ist es dabei zu der Feststellung gelangt, daß dem Betroffenen schon deshalb kein Schmerzensgeldanspruch zustehe, weil die Bekanntgabe des Austritts aus einer Religionsgesellschaft keine "erhebliche ins Gewicht fallende Persönlichkeitsverletzung" sei, die den Vorwurf einer schweren Schuld rechtfertige und dazu führen würde, daß "die Persönlichkeitssphäre bei Versagen einer Entschädigung ohne zureichenden Schutz bleiben würde". Damit hat es sich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Landau angeschlossen (Urt. v. 21.04.1994, AZ.: C 354/94), das in der Verbreitung einer bloßen Tatsachenbehauptung, ohne wertende oder kommentierende Zusätze, keine Verletzung der "Intimsphäre", sondern lediglich der weniger geschützten "Individualsphäre" gesehen hatte.

Im Ergebnis führt die Anwendung des Urteils dazu, daß selbst eine aus Sicht des Datenschutzes rechtswidrige Veröffentlichung folgenlos bleibt, weil der Verstoß als zu geringfügig angesehen wird.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiedergutmachung in der Weise, daß in der nächsten Ausgabe des Pfarrbriefs erklärt werden muß, die namentliche Veröffentlichung des Kirchenaustritts sei rechtswidrig gewesen.



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