Umgang mit melderechtlichen Sperrvermerken

07. Juli 2007

Das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl I, S. 1342) bestimmt in § 7 Ziffer 5, dass der Betroffene gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Speicherung von Übermittlungssperren hat.

Folgende Sperren sind vorgesehen

1. Übermittlungssperre gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG: Familienangehörige der Mitglieder (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden und sind darauf bei der Anmeldung hinzuweisen

2. Auskunftssperren gemäß §§ 21 und 22 MRRG

  • § 21 Abs. 1 a MRRG - Betroffene können der Melderegisterauskunft über das Internet widersprechen

  • § 21 Abs. 5 MRRG - Auskunftssperre bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen. Die Auskunftssperre wird auf Antrag oder von Amts wegen eingetragen und endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres

  • § 21 Abs. 7 MRRG - Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig in Adoptionsfällen bzw. bei Geschlechtsumwandlung (wenn Einsicht in Personenstandsregister gemäß § 61 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz nicht gestattet werden darf)

  • § 22 Abs. 1 MRRG - Betroffene können der Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen widersprechen

    § 22 Abs. 2 MRRG - Betroffene können der Auskunftserteilung über Alters- und Ehejubiläen widersprechen

Die Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft unzulässig ist.
Die Übermittlungssperre (§ 19 Abs. 2 Satz 4 MRRG) bewirkt, dass die Daten der betreffenden Familienangehörigen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht übermittelt werden dürfen bzw. nur für Zwecke des Steuererhebungsrechts, was in den Landesmeldegesetzen geregelt ist.

Meldedaten, die einschließlich des Sperrvermerks übermittelt werden, dienen - wie andere Meldedaten auch – zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Kirchengemeinden liegenden Aufgaben.

Die kirchlichen Stellen haben zu gewährleisten, dass die Sperrvermerke beachtet werden. Dazu gibt es in landeskirchlichen Vorschriften teilweise Spezialregelungen, die zu beachten sind.

So regeln landeskirchliche Durchführungsverordnungen zum DSG-EKD z. B.:

  • Zur Veröffentlichung von Gemeindegliederdaten und Amtshandlungsdaten durch Kirchengemeinden, dass die aus kommunalen Melderegistern übermittelten Auskunfts- und Übermittlungssperren in die kirchlichen Gemeindegliederverzeichnisse aufzunehmen und zu beachten sind. Personenbezogene Daten von Personen, für die Auskunfts- oder Übermittlungssperren bestehen, dürfen für Veröffentlichung nur genutzt werden, wenn vorher das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt wurde.

  • Für die Wahlen zum Gemeindekirchenrat werden Wählerlisten erstellt. Nur wer in der Wählerliste eingetragen ist, kann sein Wahlrecht ausüben. Deshalb ist in einem bestimmten Zeitraum vor der Wahl den Wahlberechtigten die Möglichkeit eröffnet, sich davon zu überzeugen, ob sie tatsächlich in der Wählerliste stehen. In den Wahlordnungen wird das Verfahren dazu festgelegt. Dies kann z. B. auch Auskunftserteilung durch einen Beauftragten des Gemeindekirchenrates sein. Dabei ist zu gewährleisten dass die Wahlberechtigten nur Kenntnis über die zu ihrer Person gespeicherten Daten erhalten.

Fehlen solche Regelungen, so ist ganz allgemein davon auszugehen, dass die Kirchengemeinde diese Daten nicht weiter übermitteln und durch die Nutzung der Daten in der Gemeinde sowie in der Verwaltung der Schutzzweck nicht gefährdet werden darf. Die Zahl der Personen, die Zugriffsmöglichkeiten auf Sperrvermerke haben, sollte auf Personen mit besonderer Geheimhaltungspflicht beschränkt werden.

Eine Gefährdung des Schutzzweckes könnte vorliegen

  • bei Veröffentlichungen von Amtshandlungen oder Jubiläen im Gemeindebrief

  • bei Aufnahme in eine Adressliste für den Versand oder die Verteilung von Gemeindebriefen

  • bei Einsichtnahme Dritter in die Wählerliste zum Gemeindekirchenrat.


In Zweifelsfällen wird empfohlen, dass die Kirchengemeinde mit den betroffenen Personen Kontakt aufnimmt, um zu klären, wie verfahren werden soll.

Ist eine gesprächsweise Klärung nicht möglich, käme auch ein Anschreiben in Frage. Eine erneute Kontaktierung des Gemeindegliedes durch die Kirchengemeinde sollte jedoch nur erfolgen, wenn eine entsprechende positive Rückmeldung vorliegt.



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