Datenschutz
Datenschutz - Beschlüsse und Erklärungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der EKD
Entschließung der Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands und der Datenschutzbeauftragten in den Gliedkirchen der EKD
Einsichtnahme der Kranken- und Pflegekassen in Patientenakten und Pflegedokumentationen
12. Mai 2004
Aufgrund des Zwanges zur Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen sehen zahlreiche Kranken- und Pflegekassen (Kostenträger) die Notwendigkeit, in größerem Umfang als bisher die von Krankenhäusern und Pflegediensten (Leistungserbringer) erstellten Kostenrechnungen zu überprüfen.
Es ist daher nicht hinzunehmen, dass die in Rechnung gestellten Kosten von den Kostenträgern nicht fristgerecht bezahlt werden, weil ihnen das Anliegen auf Einsichtnahme nicht zugestanden worden ist.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 21.3) und in seinem 19. Tätigkeitsbericht (24.1.4. und 24.2.2.) ausführlich zu der von den Kostenträgern geforderten Einsichtnahme in Patientenunterlagen Stellung genommen.
Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsauffassung durch Urteil v. 23.07.2002 , Az: B 3 KR 64/01 R, GSGE 90, S.1 ff) bestätigt. Dabei wird ausdrücklich festgestellt:
me in die Behandlungsunterlagen.“(LS 1)
In einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.05.2003, Az: B 3 KR 10/02R, heißt es:
Die Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands und die Datenschutzbeauftragten in den Gliedkirchen der EKD teilen die Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundessozialgerichts.
- Leistungserbringer (Krankenhäuser und Pflegedienste) sind nicht berechtigt, über § 301 SGB V hinaus den Kostenträgern (Kranken- und Pflegekassen) Behandlungsunterlagen der Patienten – auch nicht zum Zwecke der Überprüfung der Leistungsabrechnung – zu überlassen.
Dies gilt selbst bei Vorlage einer Einwilligungserklärung des Betroffenen.
(Hinweis: Möglich ist allenfalls eine Einsichtnahme in die Unterlagen durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK); hiervon kann die Krankenkasse unterrichtet werden.)
Festzuhalten ist: „Ärztliche Unterlagen dürfen nur vom MDK geöffnet werden.“ - Jede unbefugte Offenbarung von Patientendaten ist durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) mit Strafe bedroht.
(Hierzu: Gebauer, Grenzen der Übermittlung von Patientendaten zwischen Krankenhaus und
Krankenkasse; NJW 2003, Seite 777 ff.) - Die Weigerung eines Kostenträgers zur Zahlung der Krankenhaus- bzw. Pflegedienstabrechnung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn diese auf die Weigerung zur Überlassung von Patientenunterlagen gestützt wird.
Berlin, den 12. Mai 2004
