Fundraising und Datenschutz
August 2008
Fundraising wird in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in immer größerem Umfang durch dazu besonders beauftrage Mitarbeiter betrieben.
Durch den Einsatz von Software, die von den zuständigen Stellen in den Landeskirchen und diakoni-schen Werken hierfür freigegeben wurde, erfolgt auch eine automatisierte Verarbeitung personenbe-zogener Daten. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Anforderungen des Datenschutzes, des Kir-chenmitgliedschaftsrechts sowie evt. melderechtliche Sperrvermerke beachtet werden.
Da das Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland hierzu keine besondere Norm enthält, hat die Evangelische Kirche in Deutschland nach intensiver Vorarbeit den Gliedkirchen im Juli 2008 den Entwurf für „Ergänzende Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzgesetz der Evan-gelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zur Gewährleistung des Datenschutzes beim Fundrai-sing (Datenschutz-Durchführungsbestimmung-Fundraising – DSDBFR)“ übersandt.
Die Referentenkonferenz für Datenschutz, Meldewesen und kirchliches Mitgliedschaftsrecht, die Ar-beitsgruppe der in Kirche und Diakonie für Fundraising Zuständigen und die Konferenz der Daten-schutzbeauftragten hatten den Text vorher zugestimmt. Da die Gliedkirchen die Regelungskompetenz haben, ist es nun Sache der einzelnen Landeskirchen, entsprechende Regelungen für ihren Bereich zu erlassen.
- (Ergänzende Durchführungsbestimmung zum Datenschutzgesetz der Evangelischen
Kirche in Deutschland (DSG-EKD) zur Gewährleistung des Datenschutzes
beim Fundraising
(Datenschutz-Durchführungsbestimmung-Fundraising - DSDBFR)
Vom ........
Aufgrund von § 27 Absatz 2 des DSG-EKD erlässt (die) ……………………………………folgende
Durchführungsbestimmung) -
Datenschutzrechtliche Bestimmungen zum Fundraising
Stand: 18.06.2008
§ 1
Geltungsbereich
Diese Durchführungsvorschriften regeln als ergänzende Bestimmungen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für das Fundraising.
§ 2
Fundraising als Verwirklichung kirchlicher und diakonischer Aufgaben
Fundraising ist eine kirchliche Aufgabe. Sie verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um per-sönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke
§ 3
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
(1) Die kirchlichen Körperschaften gemäß § 1 Abs. 2 DSG-EKD dürfen für das Fundraising Ihre im Gemeindegliederverzeichnis und in den Kirchenbüchern enthaltenen Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen nutzen, soweit ein melderechtlicher Sperrvermerk oder Widerspruch (Teilnutzungssperre) dem nicht entgegensteht.
(2) Weitere Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen dürfen von den zuständi-gen kirchlichen Stellen für das Fundraising erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, insbesondere
1. Name und Anschrift von Spendern, zugehörige Kirchengemeinde,
2. Art, Betrag, Zweck und Zeitpunkt der geleisteten Spenden,
3. Erteilung von Zuwendungsbestätigungen,
4. Daten des Kontaktes,
5. Daten der erforderlichen Buchhaltung,
6. Daten zur statistischen analytischen Auswertung.
Entsprechendes gilt für Personen, die mit der kirchlichen und diakonischen Arbeit in Beziehung getre-ten sind.
(3) Soweit Seelsorgedaten i. S. v. § 1 Absatz 4 Datenschutzgesetz der EKD in Wahrnehmung von Aufgaben des Fundraisings bekannt und gespeichert werden, ist durch geeignete Maßnahmen sicher-zustellen, dass die Seelsorgedaten Dritten nicht zugänglich sind.
§ 4
Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten für das Fundraising im Auftrag durch andere kirchliche oder sonstige Stellen oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist vor einer Beauftragung die Ge-nehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die Erteilung einer allgemeinen Genehmigung ist zulässig. § 11 DSG-EKD ist zu beachten.
(2) Bei der Datenverarbeitung im Auftrag hat die Speicherung der personenbezogenen Daten man-dantenbezogen zu erfolgen. Mandant ist, in dessen Auftrag oder zu dessen Gunsten das Fundraising durchgeführt wird.
(3) Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer an Dritte ist auszu-schließen.
(4) Sofern Betriebsbeauftragte für den Datenschutz oder örtliche Beauftragte für den Datenschutz für die beauftragenden kirchlichen Stellen bestellt sind, sind diese frühzeitig über die Auftragsdaten-verarbeitung zu informieren.
§ 5
Datenübermittlung an andere kirchliche Stellen
(1) Für die Durchführung einer Fundraising-Maßnahme, die eine andere kirchliche Stelle durchführen will, können mit Zustimmung der zuständigen Stelle folgende Daten von Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen aus dem Gemeindegliederverzeichnis und den Kirchenbüchern übermittelt wer-den:
1. Name und gegenwärtige Anschrift,.
2. Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Familienstand, Stellung in der Familie,
3. Zahl und Alter der minderjährigen Kinder,
4. Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde.
Soweit es für die Durchführung der Fundraising-Maßnahme erforderlich ist, können im Einzelfall weite-re Daten aus den Kirchenbüchern und dem Gemeindegliederverzeichnis übermittelt werden.
(2) Zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 dürfen kirchliche Stellen gemäß § 1 Absatz 2 DSG.EKD von ihnen erhobene und gespeicherte Daten im erforderlichen Umfang an andere kirchliche Stellen übermitteln.
(3) Bei der Übermittlung der Daten nach Abs. 1 und 2 ist sicherzustellen, dass
1. die Daten empfangende kirchliche Stelle diese ausschließlich für eigene Fundraising-Maßnahmen nutzt,
2. die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass der Umfang und der Zeitpunkt der Fundraising-Maßnahme mit der übermittelnden kirchlichen Stelle abgestimmt wird,
3. die Daten empfangende kirchliche Stelle sicherstellt, dass Widersprüche von und melde-rechtliche Sperrvermerke zu betroffenen Personen beachtet und der übermittelnden kirchli-chen Stelle mitgeteilt werden,
4. ausreichende technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen unter Beachtung des Schutzbedarfs der Anforderungen der Anlage zu § 9 Satz 1 DSG-EKD vorliegen, von de-nen sich im Zweifelsfall die Daten übermittelnde kirchliche Stelle zu überzeugen hat,
5. sofern Betriebsbeauftragte für den Datenschutz oder örtliche Beauftragte für den Daten-schutz der beteiligten kirchlichen Stellen bestellt sind, diese frühzeitig über Umfang und Zweck der Datenübermittlung informiert sind.
(4) Die Daten übermittelnde kirchliche Stelle kann die Weitergabe der Daten mit Auflagen versehen.
§ 6
Automatische Verarbeitung personenbezogener Daten
Programme zur automatischen Verarbeitung von Spenderdaten (Spendenverwaltungsprogramme, Fundraisingprogramme) dürfen nur verwendet werden, wenn sie von der zuständigen Stelle freigege-ben worden sind. Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung erho-ben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit die betroffene Person widerspricht (Teilnutzungssperre).
§ 7
Ausschluss der Nutzung ("Robinsonliste")
Es ist sicherzustellen, dass Personen, die den Erhalt von Spendenaufrufen ausdrücklich nicht wün-schen, von der Durchführung des Fundraisings ausgenommen werden.
§ 8
Löschung
Die für das Fundraising erhobenen Daten sind zu löschen, soweit nicht ihrer Löschung ein konkreter kirchliche Auftrag des Fundraisings, Rechtsvorschriften oder Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
§ 9
In-Kraft- Treten
(1) Diese (ergänzenden Durchführungsbestimmungen) treten am ............................
in Kraft.
(2) Weitere ergänzende (Ausführungsbestimmungen) können vom………..erlassen
werden
