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Arbeitsmittel

Laut Definition der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §2(1)) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Einrichtungen, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.


Es gehören einfache Handgeräte des/der Küsters/in z.B. ein Hammer ebenso dazu, wie komplexe Geräte und Anlagen , z. B. das Kopiergerät im Pfarrsekretariat oder der Lastenaufzug im Gemeindehaus. So ist z.B. auch der PKW des ambulanten Pflegedienstes ein Arbeitsmittel.

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält im Wesentlichen nur Grundpflichten und allgemein gehaltene Schutzziele. Konkrete (detaillierte) Vorgaben sind nicht enthalten.
Der Arbeitgeber muss also insbesondere für den Umgang mit Arbeitsmitteln eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung können die notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik ergriffen sowie auf die Gefährdung abgestimmte Prüffristen berücksichtigt werden.

Jeder Arbeitgeber/Nutzer/in muss sich fragen und entsprechend handeln:

- Muss das Arbeitsmittel oder einzelne Teile des Arbeitsmittels regelmäßig geprüft werden? 
- In welchem Zeitraum ist das Arbeitsmittel / Teil des Arbeitsmittels zu prüfen z.B. monatlich, jährlich (Prüffristen)?

- Welche Anforderungen werden an den/die Prüfer/in, d.h. die befähigte Person gestellt? (Eine "befähigte Person" ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt).

- Was muss wie dokumentiert werden? 

 

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
gibt es die Betriebssicherheitsverordnung als pdf-Datei zum Herunterladen.