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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Sie ist ein Schlüssel zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und dient dem Erhalt der individuellen Beschäftigungsfähigkeit.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind ärztliche Untersuchungen von Beschäftigten, die bei ihrer Tätigkeit einer Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind. Grundlage für die Durchführung dieser Untersuchungen ist immer die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Man unterteilt die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen in allgemeine und spezielle Vorsorgeuntersuchungen. Letztere sind in einer speziellen Rechtsvorschrift im Hinblick auf eine konkrete (spezielle) Gefährdung geregelt. Grundsätzlich besteht immer die ärztliche Schweigepflicht.

Die allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen tätigkeits- bzw. arbeitsplatzbezogene Gefahrenmerkmale aufdecken, die bisher weniger oder gar nicht von ihrer Wirkung auf den Menschen her bekannt sind. Diese Untersuchungen sind freiwillig, der Arbeitgeber erhält kein Ergebnis. Zu diesen Untersuchungen zählen auch sogenannte Wunschuntersuchungen, die der Arbeitgeber anzubieten hat, wenn die Beschäftigten einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer Tätigkeiten vermuten. Hierzu zählen z. B. Muskel-Skeletterkrankungen, die häufig zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Die Möglichkeit der Wunschuntersuchung entfällt, wenn nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen werden bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten oder eine bestimmten Gefährdung gegenüber Gefahrstoffen durchgeführt. Sie dürfen nur von einem Betriebsarzt/einer Betriebsärztin oder eines Arbeitsmediziners/einer Arbeitsmedizinerin durchgeführt werden. Es wird zwischen Angebots- und Pflichtuntersuchungen unterschieden.

Pflichtuntersuchungen sind Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber seinen Beschäftigten anbieten muss. Anlässe sind:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. in Werkstätten, Feuchtarbeit > als 4 Std./Tag)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (z. B. Masern, Mumps, Röteln, Hep. A, in Kindertagesstätten  oder Hep. B in der Pflege)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm und Vibration durch Motorkettensägen in der Grünpflege, immer in Abhängigkeit von sogenannten Expositionsgrenzwerten)
  • sonstige Tätigkeiten (z. B. bei einem Arbeitsaufenthalt im Ausland)


Die Teilnahme an dieser Untersuchung ist die Voraussetzung dafür, dass die Tätigkeit ausgeführt werden darf. Die Beschäftigten erhalten das Untersuchungsergebnis. Der Arbeitgeber erhält nur die Mitteilung, ob bestimmte gesundheitliche Bedenken bestehen, ob der Beschäftigte/die Beschäftigte nur unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit ausüben kann oder ob keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Der Arbeitgeber muss über Pflichtuntersuchungen eine Vorsorgekartei (s. u.) führen.


Angebotsuntersuchungen
sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährlichen Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden müssen. Sie bieten den Beschäftigten die Möglichkeit, sich über ihre gesundheitliche Situation beraten zu lassen und frühzeitig gesundheitliche Gefährdungen zu erfassen. Anlässe sind:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. in Werkstätten, Feuchtarbeit < als 4 Std./Tag)
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (z. B. in der Pflege und in Kindertagesstätten, wenn Mitarbeiter an einer Infektion erkrankt sind, die auf einen Kontakt mit den entsprechenden Erregern zurückzuführen ist)
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm und Vibration in der Grünpflege, immer in Abhängigkeit von sogenannten Expositionsgrenzwerten)
  • sonstige Tätigkeiten (z. B. Bildschirmarbeit)


Die Teilnahme an dieser Untersuchung ist freiwillig. Die Beschäftigten erhalten das Untersuchungsergebnis, der Arbeitgeber erhält nur die Mitteilung, dass die Untersuchung durchgeführt wurde.


Bei der Einstellungsuntersuchung handelt es sich nicht um eine Arbeitsschutzuntersuchung, sondern um eine Untersuchung im Interesse des Arbeitgebers. Sie dient zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers/einer Bewerberin für einen bestimmten Arbeitsplatz. Die hier dem Arzt/der Ärztin zu beantwortenden Fragen beziehen sich z. B. auf eine bestimmte oder unmittelbar bevorstehende Arbeitsunfähigkeit oder auf eine Infektionserkrankung, die eine Gefahr für Dritte in sich birgt.


Vorsorgekartei
Über Pflichtuntersuchungen muss der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei führen. Sie enthält Angaben über die Gefährdung am Arbeitsplatz, das Datum und das Ergebnis der durchgeführten Vorsorgeuntersuchung, den Namen des untersuchenden Arbeitsmediziners/der untersuchenden Arbeitsmedizinerin und den nächsten vorgesehenen Termin. Die Vorsorgekartei ist wie eine Personalunterlage zu verwahren und vor Einsichtnahme durch Unbefugte zu schützen. Die Daten werden dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin bei seinem/ihrem Ausscheiden ausgehändigt. Die Kartei kann in Karteikartenform geführt werden. Bei größeren Einrichtungen (ab ca. 20 Beschäftigten) bietet sich beispielsweise die Verwendung einer Excel-Datei an, die als Muster auf dieser Seite heruntergeladen werden kann.


Bei Fragen können Sie sich an Ihren Betriebsarzt/ ihre Betriebsärztin wenden.

Informationsmaterial:
 Betreuungskatalog (1079 KB)

 Infektionsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kindertagesstätten
(176 KB)
 
 Vorsorgekartei  (103 KB)