Flucht- und Rettungswege
Im Brandfall müssen die anwesenden Personen schnellstmöglich und sicher aus dem Gebäude gelangen können. Deshalb mAus jedem Aufenthaltsraum einer Arbeitsstätte müssen zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Sie können über den selben Flur führen. Der zweite Rettungsweg kann auch durch ein geeignetes Fenster verlaufen (es muss groß genug und von der Feuerwehr schnell erreichbar sein). Die Ausgestaltung solcher Notausgänge und Notausstiege ist in den Landesbauordnungen und der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 geregelt.
Flucht- und Rettungswege sollen die Flucht aus eigener Kraft oder die Rettung durch Dritte ermöglichen. Die Anzahl sowie die Breite richtet sich nach der architektonischen Gestaltung des Gebäudes und der Anzahl der maximal anwesenden Personen. Flucht- und Rettungswege sollen auf kürzestem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Der Verlauf der Rettungswege im Gebäude muss dauerhaft durch langnachleuchtende Schilder gekennzeichnet werden. Wenn durch den Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ein gefahrloses Verlassen des Gefahrenbereichs nicht möglich ist, sollte eine Sicherheitsbeleuchtung installiert werden.
Türen von Notausgängen sollen in Fluchtrichtung bzw. nach außen aufschlagen. Außentüren am Ende von Flucht- und Rettungswegen müssen von innen jederzeit ohne Hilfsmittel zu öffnen sein. Schlüsselkästen sind nicht zulässig. Flucht- und Rettungswege dürfen durch Gegenstände in ihrer notwendigen Breite nicht eingeschränkt werden. Die Brandlast darf nicht durch Abstellen von Gegenständen oder durch Möblierung erhöht werden. Türen sollten die Mindestbreiten einhalten.
Bevor nun Umbau- und Sanierungsmaßnahmen starten, sollte mit der zuständigen Behörde geklärt werden, ob im Einzelfall Handlungsbedarf besteht. Ggf. können Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden. Unter Umständen sind auch denkmalpflegerische Belange zu berücksichtigen.
An dieser Stelle erhalten Sie Beschaffungshilfen zur Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen und zu Türwächtern:
EFAS Beschaffungshilfe Flucht- und Rettungswege (pdf, 141 KB)
EFAS Beschaffungshilfe (Anti)-Panikschloss und Türwächter (pdf, 209 KB)
| Mindestbreite der Fluchtwege und Fluchttüren: |
| bis 5 Personen (Einzugsbereich, Flur) | 0,875 m (lichte Breite) |
| bis 20 Personen | 1,00 m |
| bis 200 Personen | 1,20 m |
| bis 300 Personen | 1,80 m |
| bis 400 Personen | 2,40 m |
Flucht- und Rettungsplan
Flucht- und Rettungspläne sind grafische Darstellungen und/oder schriftliche Anweisungen, die Laufwege in gesicherte Bereiche zeigen. Die Standorte von Sicherheitseinrichtungen (z. B. Verbandkasten oder Feuerlöscher) werden ebenfalls dargestellt. Die Betrachterin oder der Betrachter muss sich ein umfassendes Bild über die räumliche Lage und die Rettungsmöglichkeiten machen können.
Mit einem Flucht- und Rettungsplan sollten die Wege in andere Brandabschnitte oder ins Freie mit weitem Abstand zum brennenden Gebäude erläutert werden, beispielsweise wenn man nicht auf Anhieb den Notausgang auf Grund der Weitläufigkeit oder Verwinkeltheit des Gebäudes erkennen kann. Auch die Nachbarbebauung sowie Zäune und das Gelände (Hanglage, dicht befahrene Straße vor der Haustür) sollte in der Flucht- und Rettungswegplanung berücksichtigt werden. Letztlich sollte man sich auch Gedanken darüber machen, wer flüchten kann bzw. wer gerettet werden muss (z. B. beim Altennachmittag oder der Krabbel-Gruppe). Die Arbeitsstättenverordnung fordert vor diesem Hintergrund Flucht- und Rettungspläne, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung dies erfordern.
Die Pläne dienen auch der Feuerwehr zur Orientierung bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung oder bei Verrauchung. Sie sollten daher in Eingangsbereichen und zentral in Fluren ausgehängt werden.
Eine Zeichnung (Grundriss des Gebäudes oder Stockwerks) sollte das Format DIN A 3 und den Maßstab 1:100 haben. Sie sollte lagerichtig aufgehängt, mit der entsprechenden Objektbezeichnung, Stockwerks- und Bereichsbezeichnung beschriftet und in ca. 1,60 m Höhe (Sichthöhe) aufgehängt werden. Der Standort der Leserin oder des Lesers muss deutlich gekennzeichnet sein. Die verwendeten Sicherheitszeichen müssen wegen der Wiedererkennbarkeit den Vorgaben der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGV A8 bzw. der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.3 entsprechen.
