Unterweisung der Beschäftigten zu Gefährdungen am Arbeitsplatz
Die Arbeitsplätze von Beschäftigten und Ehrenamtlichen in kirchlichen Einrichtungen weisen individuelle Arbeits- und Tätigkeitssituationen auf.Damit Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz erkannt werden können, benötigen die Beschäftigten auf ihre Tätigkeit zugeschnittene Informationen, Erläuterungen und Anweisungen.
Die Unterweisung ist daher ein wichtiges Instrument, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten zu fördern.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterweisung ist im § 12 Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Die Beschäftigten müssen ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterwiesen werden.
Ausreichend bedeutet, dass alle wichtigen Gefahren, die mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sind, erläutert werden.
Angemessen bedeutet, dass der/dem Beschäftigten die mögliche Gefahr bewusst wird und er/sie die
Motivation entwickelt, sich sicherheitsgerecht zu verhalten.
Die Unterweisung muss in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen Gefährdungssituation und der Qualifikation der Beschäftigten und Ehrenamtlichen stehen.
Die Anweisungen und Erläuterungen müssen auf den Arbeitsplatz oder auf den Aufgabenbereich zugeschnitten sein.
Dies beinhalt die Information über eine bestehende Gefahr, über Art und Umfang der möglichen Verletzung bzw. des langfristig körperlichen Schadens und über die Arbeitsschutzmaßnahmen, die der Arbeitgeber für sie/ihn getroffen hat.
Je konkreter und anschaulicher die Unterweisung, desto verständlicher für die Beschäftigten.
In der Praxis können grundlegende Unterweisungsthemen von speziellen Unterweisungsthemen unterschieden werden.
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und Ehrenamtlichen grundlegendes Wissen, wie das Verhalten im Brandfall oder Organisation der Ersten Hilfe in der Einrichtung, unbedingt vor Aufnahme der Tätigkeit zu vermitteln.
Die speziellen Unterweisungsthemen richten sich nach Art der Tätigkeit oder nach dem Einsatz von bestimmten Arbeitsmitteln.
Unterweisungen müssen dokumentiert werden. Im Falle eines schweren Arbeitsunfalls müssen Sie als Arbeitgeber nachweisen können, das Sie Ihren Unterweisungsverpflichtungen nachgekommen sind. Die Dokumentation kann durch Gesprächsprotokolle, Besprechungsbücher oder mit Hilfe von Teilnahmelisten (Dokumentationsmuster in der BGR A1 "Grundsätze der Prävention") erfolgen. Wichtig: Der Unterwiesene und der Unterweisende sollen mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass eine Unterweisung stattgefunden hat.
Damit Sie sich das Fachwissen für eine Unterweisung Ihrer Beschäftigten und Ehrenamtlichen nicht mühsam erarbeiten müssen, halten unterschiedliche Institutionen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz Unterweisungsunterlagen zu verschiedenen Themen bereit.
Sie können sich bei Fragen zur konkreten Vorgehensweise an Ihre zuständige Orts/Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden oder bei der EFAS kostenlos Informationsmaterialien beziehen.
Auch bei den zuständigen Berufsgenossenschaften (VBG, BGW, Gartenbau-BG) sowie den Landesverbänden der Unfallkassen können Sie Material beziehen, das Sie bei Ihrer Unterweisungspflicht unterstützt.
Dateien zum Herunterladen:
Bestellliste allgemein Schriften VBG (pdf)
Bestellliste Schriften Kindergarten (pdf)
Bestellliste Schriften Kirchengemeinde (pdf)
Bestellliste Schriften Pflegeeinrichtung (pdf)
Die richtige Unterweisung (pdf)
Doku Unterweisung (pdf)
