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Verkehrssicherungspflicht

Gesetzlicher Hintergrund:
Der Begriff "Verkehrssicherungspflicht" beschreibt allgemein einen Handlungsbedarf, der im privaten oder auch im beruflich/geschäftlichen Bereich auftritt, um vorhandene Gefahrenquellen zu sichern. Dabei ist das Gebäudeinnere zu berücksichtigen, öffentliche oder öffentlich zugängliche private Wege und Plätze. Ziel ist, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen zu wahren (Grundgesetz, Art. 2). Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem zuwider handelt, der wird dem Verletzten schadenersatzpflichtig (BGB §823).

Die Verkehrssicherungspflicht ist als feststehender Begriff gesetzlich nicht definiert, sondern leitet sich von diversen Rechtsschriften ab. Sie ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Danach ist verantwortlich, wer
- eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält
- eine Sache beherrscht, die für andere gefährlich werden kann
- eine gefährliche Sache dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt

Anwendungsgebiete: Verkehrswege
Bei baulichen Einrichtungen geben baurechtliche Vorschriften, die Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien, die Versammlungsstättenverordnung etc. sowie das berufsgenossenschaftliche Regelwerk genügend Hinweise zur Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht. Wege müssen eben, rutschfest, ausreichend beleuchtet und ausreichend bemessen sein. Stolperstellen sollen möglichst vermieden, ansonsten ausreichend markiert werden. Treppen ab vier Stufen (abhängig von der Landesbauordnung) müssen ein Geländer haben und Durchgangshöhen müssen mindestens 2m betragen.

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch der winterliche Räum- und Streudienst bei Eis- und Schneeglätte. Dabei ist für Wege zunächst der Eigentümer selbst verantwortlich. Kommunen als Eigentümer haben jedoch die Möglichkeit nach Landes- und Kommunalrecht, per Verordnung und Satzung die Räumpflichten auf den Anlieger zu übertragen. Die letztlich verantwortliche Person kann die Räum- und Streuarbeiten auch an Dritte vergeben. Sie bleibt aber verantwortlich und muss die Leistung in geeigneter Weise überwachen.

Räum- und Streuarbeiten haben rechtzeitig zu erfolgen. Der Umfang kann aber nicht allgemeingültig festgelegt werden und hängt vom Einzelfall ab. Dabei sind die Verkehrsbedeutung des Weges, die Gefährlichkeit der Glätte und die Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Zudem sind kommunal unterschiedliche Forderungen zu berücksichtigen. In Nürnberg besteht z.B. eine Streupflicht von 7-20 Uhr, in Hannover werktags von 7-22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 8-22 Uhr. Darüber hinaus können Umstände auch das Räumen außerhalb solcher Kernzeiten erfordern, z.B. wenn Abendveranstaltungen im Gemeindehaus oder Nachtgottesdienste in der Kirche stattfinden. Man darf vom Räumen jedoch absehen, wenn z.B. durch starken Schneefall die Sicherungsmaßnahme in kurzer Zeit wirkungslos und zu wiederholen wäre. Die nächste Schneepause sollte dann wieder zum Schnee fegen genutzt werden.

Wie breit ein Weg geräumt oder abgestreut werden muss, richtet sich i.d.R. nach dem Bedarf. Zwei Personen sollten sich begegnen können. Auch kommunale Vorgaben sind möglich. So sind die Bürgersteige in Hannover in einer Breite von 1,50 m von Schnee- und Eisglätte frei zu halten. Wo zuerst und zuletzt gearbeitet wird, richtet sich nach der Gefährdung. Bereiche mit hohen Verkehrsaufkommen und Rampen oder Treppen sind vorrangig zu sichern. Maßnahmen gegen Glätte sind meistens wichtiger als Schnee schieben.

Tipps:
- Verwenden Sie zum Abstreuen eis- und schneeglatter Flächen möglichst umweltfreundliche Materialien (z.B. Sand, Sägespäne, Asche)
- Beachten Sie bei Tausalz die Verwendungshinweise des Herstellers
- Kehren Sie Laub nicht in die Gosse oder auf Kanaleinläufe, damit diese nicht verstopfen. Nehmen Sie es auf und entsorgen sie es z.B. über die Biotonne.
- Auch der Schnee vom Bürgersteig gehört nicht in die Gosse. Das Tauwasser fließt dann schlechter ab.
- Räumen Sie Schnee in einer Breite, dass sich zwei Menschen begegnen können.
- Beachten Sie die Vorgaben durch Landes- und Kommunalrecht. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre politische Gemeinde.

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst auch die regelmäßige Kontrolle alter Baumbestände auf dem Kirchhof oder auf dem Gelände kirchlicher Einrichtungen (Kindergartenaußengelände). Durch herabfallende tote Äste oder umstürzende Bäume bei Sturm können erhebliche Sach- und Personenschäden entstehen.

Wichtige Aspekte zur Baumkontrolle:
1. Um gerichtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte die Baumprüfung 2-mal jährlich stattfinden, nämlich im belaubten und unbelaubten Zustand.

Da die visuellen Prüfungen in der Regel vom Boden aus stattfinden, hat man beim unbelaubten Zustand auch die Möglichkeit eventuelle Schadstellen in der Krone, z.B. Pilzbefall oder Nisthöhlen, zu entdecken. Junge Bäume können jährlich 1-mal geprüft werden.

2. Bei der Prüfung sollten die Krone, der Stamm und der Stammfuß/Wurzeln bzw. das Baumumfeld genauer betrachtet werden. Sind z.B. am Stammfuß viele Stockaustriebe sichtbar, kann der Baum unter Wasserstress leiden. Das heißt, er bekommt z.B. im Sommer zu wenig Wasser. Hier wären Rückschlüsse auf das eventuell verkümmerte Wurzelsystem möglich bzw. die Baumscheibe ist zu klein bemessen, so dass der Baum nicht genügend Wasser aufnehmen kann (durch Oberflächenversiegelung).

3. Die Dokumentation der Prüfungen sollte auch, wenn möglich die Baumart/Baumgattung, beinhalten. Fichten sind z.B. Flachwurzler und sturmanfälliger als eine dicke Eiche mit Herzwurzelsystem.

4. Die Einteilung des Baumzustandes könnte vielleicht lauten: gesund, schwach geschädigt, stark geschädigt, abgängig (sterbender Baum). Maßnahmen, die daraus abgeleitet werden, können sein: keine, weitere Beobachtung notwendig, notwendige Untersuchung durch Fachfirma, Gefahr in Verzug (konkreter Handlungsbedarf).


Verstößt jemand gegen seine Verkehrssicherungspflicht, so dass jemand zu Schaden kommt, wird er zivilrechtlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht. Strafrechtlich kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgen. Wenn niemand zu Schaden gekommen ist, so ist immer noch ein Bußgeld möglich.