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Der Arbeits- und Gesundheitsschutz in kirchlichen Einrichtungen lebt durch Personen, die bestimmte Rollen oder Aufgaben übernehmen. Einige tragen per Gesetz oder Verordnung Verantwortung für die Beschäftigten oder haben Mitwirkungspflichten. Andere stehen dem Arbeitgeber beratend bei der Gestaltung der Arbeitsplätze zur Seite. Wichtig für alle Beteiligten ist, dass Sie wissen in welcher Rolle oder Funktion sie zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in ihrer Einrichtung beitragen können.Die Tabelle listet alle wichtigen Beteiligten auf und benennt deren Rolle, Funktion, Aufgabe oder Zuständigkeit in der Gestaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
| Arbeitgeber | Verantwortung & Aufgaben |
| Mitarbeiter/in | Rechte und Pflichten |
| Mitarbeitervertretung | Rolle im Arbeitsschutz |
| Sicherheitsbeauftragte/r | Funktion im Unternehmen |
| Fach-/Ortskraft für Arbeitssicherheit | Aufgaben der Fach/-Ortskraft für Arbeitssicherheit |
| Betriebstarzt/ärztin | Aufgaben der Betriebsärzte |
| Berufsgenossenschaften | Zuständigkeit |
| Ersthelfer/in | Ausbildung |
Arbeitgeber
Verantwortung und Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz
Wer trägt nach dem Arbeitsschutzrecht die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz und welche Aufgaben sind damit verbunden?
Per Gesetz trägt der Unternehmer die Gesamtverantwortung. Die Haftung liegt bei ihm. Bezogen auf eine Kirchengemeinde steht der Kirchenvorstand in der Verantwortung.
Der Unternehmer hat die Möglichkeit, einige Verantwortlichkeiten, wie z.B. die Unterweisung der Beschäftigten über die Gefährdungen am Arbeitsplatz, schriftlich an zuverlässige und fachkundige Personen zu delegieren. Diese nehmen für ihren Bereich die Vorgesetztenfunktion wahr. In einer Kirchengemeinde mit einem Kindergarten und einer Diakoniesozialstation sind dies die Kindergartenleitung und die Geschäftsführung bzw. Pflegedienstleitung.
Bei der Übertragung von Aufgaben an Beschäftigte/Ehrenamtliche hat der Vorgesetzte je nach Tätigkeit zu berücksichtigen, ob diese befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen bei der Aufgabenerfüllung einzuhalten. Beschäftigte oder Ehrenamtliche, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen vom Unternehmer mit dieser Arbeit nicht betraut werden (§7 BGV A1). Beispiel: Beschäftigte mit Höhenangst sind von Arbeiten auf Leitern oder in Kirchtürmen zu befreien.
Arbeitgeberpflichten
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten und Ehrenamtlichen eine Fürsorgepflicht. Sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht erteilt werden.
Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seiner Einrichtung zu organisieren. Dazu gehören Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Darüber hinaus müssen eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt und für ausreichende Maßnahmen zur Brandbekämpfung gesorgt werden.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist als Maßnahme zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren anzusehen. Diese ist für alle Beschäftigten durchzuführen, zu dokumentieren und bei Veränderungen zu aktualisieren. Hierbei kann der Arbeitgeber auf die Unterstützung der Orts-/Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmediziner/innen bauen.
Vor Aufnahme einer Tätigkeit, müssen die Beschäftigten/Ehrenamtlichen auf die speziellen Gefahren am Arbeitsplatz hingewiesen werden. Dies schließt den Umgang mit entsprechenden Arbeitsmitteln wie z.B. elektrischen Geräten mit ein. Die Unterweisung kann in Form eines Gespräches stattfinden oder ganz praktisch am Arbeitsgerät selbst. Für den Arbeitgeber ist es wichtig, diese Unterweisung regelmäßig durchzuführen. Mit der Unterschrift des/der Unterwiese-nen wird dokumentiert, dass er/sie die Gefährdungshinweise und Gebote verstanden hat und diese zukünftig bei seiner/ihrer Tätigkeit beachten wird.
Mitarbeiter/in
Pflichten der Beschäftigten und Ehrenamtlichen
Beschäftigte und Ehrenamtliche übernehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten gegenüber ihrer und der Gesundheit Anderer Verantwortung. Maßnahmen und Bestimmungen, die die eigene Gesundheit schützen sind bei der Erfüllung von übertragenden Aufgaben zu berücksichtigen. Beispiel: Beim Rasenmähen sind vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Sicherheitsschuhe zu tragen.
Die Beschäftigten und Ehrenamtlichen haben den Arbeitgeber bei der Umsetzung der Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Einrichtung zu unterstützen. Beispiel: Sie haben sich im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht zum/zur Ersthelfer/in ausbilden zu lassen, damit der Arbeitgeber die Erste Hilfe sicherstellen kann.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, Anweisungen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu befolgen.
Stellen Mitarbeiter/innen Mängel an Arbeitsgeräten oder bei benutzten Arbeitsstoffen fest, so müssen sie dies unverzüglich dem Vorgesetzten melden.
Die Beschäftigten und Ehrenamtlichen sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen. Beispiel: Ein Bürostuhl ist nicht als Aufstiegshilfe geeignet, sondern zum Sitzen gedacht.
Mitarbeiter/innen, aber auch insbesondere die Ehrenamtlichen, sind angehalten Arbeitsunfälle oder Wegeunfälle, die bei Tätigkeiten im Auftrag der Einrichtung passiert sind, unverzüglich zu melden. Hintergrund: Bei eintretender Arbeitsunfähigkeit ist die Berufsgenossenschaft in Kenntnis zu setzen. Grundsätzlich sind Verletzungen der Beschäftigten/Ehrenamtlichen in das Verbandbuch einzutragen.
Im Rahmen der Arbeitgeberpflichten müssen die Beschäftigten und Ehrenamtlichen auf die genannten Unterstützungspflichten hingewiesen werden.
Mitarbeitervertretung
Rolle der Mitarbeitervertretung im Arbeitsschutz
Die Mitarbeitervertretung (MAV) hat nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD die Aufgabe, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu fördern (§35 MVG.EKD). Hierzu werden ihr umfangreiche Mitbestimmungsrechte eingeräumt (§40 MVG.EKD): Bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren, bei Grundsätzen der Arbeitsplatzgestaltung sowie bei der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden ist die MAV zu beteiligen. Ferner kann die MAV von ihrem Initiativrecht nach §47 MVG.EKD Gebrauch machen, d.h. selber aktiv Präventionsmaßnahmen vorschlagen.
Auch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sieht eine Mitwirkung der MAV beim Arbeitsschutz vor. Die Zusammenarbeit von Betriebsärzten/innen, Fachkräften für Arbeitssicherheit und der MAV wird dort ausdrücklich gefordert. Darüber hinaus ist die MAV über alle wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zu informieren (§9 ASiG) und mit zwei Mitgliedern im jeweiligen Arbeitsschutzausschuss vertreten (§11 ASiG).
Wie kann die MAV ihre Rolle im Arbeitsschutz in der Praxis konkret wahrnehmen? Dazu im Folgenden einige Beispiele:
- Teilnahme an den sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Begehungen/Beratungen in den kirchlichen Einrichtungen
- Einfordern der Begehungsberichte beim Arbeitgeber, Verfolgung der Mängelbeseitigung
- Mitwirkung bei der Benennung von Sicherheitsbeauftragten
- Beteiligung bei der Einrichtung und Ausstattung von Arbeitsplätzen sowie bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln und der Gestaltung von Arbeitsabläufen
- Mitwirkung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen
- Unterschreiben der Unfallmeldungen sowie Beteiligung bei Unfalluntersuchungen
Sicherheitsbeauftragte/r
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die den Arbeitgeber/Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützen. Sie sollen kollegial auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Arbeitssicherheit einwirken und ihr Arbeitsumfeld auf etwaige Sicherheitsmängel hin beobachten. Durch sein/ihr "Ehrenamt" trägt der/die Sicherheitsbeauftragte nicht mehr Verantwortung als andere Mitarbeiter/innen des Unternehmens, da sie weder Weisungsbefugnis besitzen noch Überwachungsfunktionen in Sachen Arbeitssicherheit wahrnehmen. Sicherheitsbeauftragte sollen keine leitende Funktion innehaben, um Interessenskonflikte zu vermeiden.
Die gesetzliche Grundlage dieser Tätigkeit bildet das Sozialgesetzbuch VII (§22 SGB VII). Für die Aus- und Weiterbildung von Sicherheitsbeauftragten bieten die Berufsgenossenschaften Seminare und Informationsmaterialien an.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FaSi) werden vom Unternehmer oder Arbeitgeber schriftlich bestellt oder verpflichtet, um diesen sachkundig beim Arbeitsschutz zu unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat keine Weisungsbefugnis sondern wird beratend tätig. In der Ausübung ihrer sachkundigen Tätigkeit ist sie weisungsfrei.
Die Unterstützung des Arbeitgebers umfasst neben der direkten Beratung auch das Informieren, Motivieren, Vorschlagen, Hinwirken, Organisieren usw. Die Anforderungen und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt. In welchem Umfang der Arbeitgeber eine FaSi zu verpflichten hat, wird in der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift (BGV A2) betriebsspezifisch konkretisiert.
Die Ernennung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit setzt deren erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Ausbildung voraus.
Im Bereich der evangelischen Kirche wird die Forderung nach dieser sachkundigen Unterstützung der Arbeitgeber durch ein System aus der EFAS, sogenannten landeskirchlichen Koordinatoren/innen und Ortskräften erfüllt.
Betriebsärzte/innen
Betriebsärzte/innen sind vom Unternehmer/Arbeitgeber bestellte, fest eingestellte oder frei praktizierende Ärzte/Ärztinnen, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen und beraten.
Die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, der Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Organisation der Ersten Hilfe gehört ebenso zu ihren Aufgaben wie die Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen. Betriebsärzte/innen haben nicht die Aufgaben, Heilbehandlungen an Beschäftigten durchzuführen oder Krankmeldungen zu überprüfen. Sie unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
Die Tätigkeiten und Voraussetzungen eines Betriebsarztes/einer Betriebsärztin sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Über den zeitlichen Umfang, den ein Arbeitgeber einen Betriebsarzt/eine Betriebsärztin benennen muss, haben die gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV A2) erlassen.
Zusätzlich zu der Berechtigung den ärztlichen Beruf auszuüben, müssen Betriebsärzte/innen über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
Im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland stellt die BAD GmbH vertraglich die arbeitsmedizinische Betreuung aller Einrichtungen und Gemeinden sicher.
Berufsgenossenschaften
Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Beschäftigte und Ehrenamtliche sind bei Tätigkeiten, die im Auftrag einer kirchlichen Einrichtung durchgeführt werden, im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls gesetzlich unfallversichert.
Im Bereich der evangelischen Kirche sind drei verschiedene Berufsgenossenschaften zuständig.
Das pädagogische Fachpersonal ( u.a. Erzieher/ innen) in Einrichtungen der Kinderbetreuung und die Altenpfleger/innen sowie Gemeindeschwestern in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) versichert.
Beschäftigte und Ehrenamtliche, die im Bereich der kirchlichen Friedhöfe arbeiten, sind bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft versichert.
Die Beschäftigten und Ehrenamtlichen in kirchlichen Verwaltungsstellen, Kirchengemeinden, Beratungsstellen, Freizeitheimen und Tagungsstätten sowie in Schulen sind in der Regel bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.
Mitarbeiter/innen, die im Rahmen von 1 Euro-Jobs Tätigkeiten für kirchliche Einrichtungen ausüben, sind im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls ebenfalls gesetzlich unfallversichert. Der Einsatzort der 1 Euro-Jobber bestimmt die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft.
Die betreuten Kinder in kirchlichen Einrichtungen (Kindertageseinrichtung, Schule) sind bei den Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbänden des jeweiligen Bundeslandes versichert.
Verbeamtete Beschäftigte, wie z.B. Pastoren/innen oder Kirchenräte, sind im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls nicht bei den Berufsgenossenschaften gesetzlich unfallversichert. Diese Personengruppe erhält im Rahmen der Alimentation über eine vom Dienstherren abgeschlossene Unfallversicherung Leistungen zur Rehabilitation. Dabei bleibt der Anspruch auf einen gesundheitserhaltenden Arbeitsplatz und die Geltung des Arbeitsschutzgesetzes unberührt.
Ersthelfer/in
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern/innen finden sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Der Arbeitgeber (Unternehmer) ist für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich und hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern/innen, die Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung und die Bereitstellung einer geeigneten Erste-Hilfe-Ausrüstung.
Die Verpflichtung der Beschäftigten, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach §16 ArbSchG und § 21 (3) SGB VII. Persönliche Gründe, die von Seiten der Beschäftigten gegen die Ausbildung und den Einsatz als Ersthelfer/innen geltend gemacht werden können, sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung.
Die Ausbildung zum/zur Ersthelfer/in ist aber auch für den Privatbereich als nutzbringend anzusehen, da ein Unfall im Straßenverkehr oder im häuslichen Umfeld jederzeit passieren kann.
Zahl der Ersthelfer/innen
Die Zahl der Ersthelfer/innen, die zur Verfügung stehen müssen, ist in der BGV A1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt. Bezogen auf kirchliche Einrichtungen ergibt dies
1. in einer Einrichtung mit bis zu 20 anwesenden Beschäftigten 1 Ersthelfer/in,
2. bei mehr als 20 anwesenden Beschäftigten
o in Bürobereichen 5 %,
o in sonstigen Bereichen 10%.
Aus- und Fortbildung
Die Ausbildung der Ersthelfer/innen erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang, die Fortbildung durch Teilnahme an einem 4 Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Die Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Training soll innerhalb zweier Jahre nach vorausgegangener Teilnahme an einem Erste-Hilfe- Lehrgang oder -Training erfolgen. Die Aus- und Fortbildung für Beschäftigte wird von anerkannten Hilfsorganisationen (Die Johanniter, Malteser, Arbeiter-Samariter-Bund) durchgeführt.
Die Kosten für die Aus- und Fortbildung übernehmen nach Antragstellung die zuständigen Unfallversicherungsträger (VBG, BGW oder Gartenbau-BG).
