Das Verfassungsrecht der EKD
Neufassung der Grundordnung vom 20. November 2003 (ABl.EKD 2004 S. 1 ff) i.d. geänderten Fassung vom 6. November 2003, zuletzt geändert am 10. November 2005
IV. Organe und Amtsstellen
Artikel 22
(1) Die Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland,
die Kirchenkonferenz,
der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(2) Zur Beratung der leitenden Organe sind für bestimmte Sachgebiete kirchliche Kammern aus sachverständigen kirchlichen Persönlichkeiten zu bilden.
Artikel 23
(1) Die Synode hat die Aufgabe, der Erhaltung und dem inneren Wachstum der Evangelischen Kirche in Deutschland zu dienen.
(2) Sie beschließt Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26 a, erläßt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien.
(3) Sie wählt in Gemeinschaft mit der Kirchenkonferenz gemäß Artikel 30 den Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Artikel 24
(1) Die Synode besteht aus
106 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der
Gliedkirchen gewählt werden, und
20 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden.
Für jeden Synodalen und jede Synodale sind 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen. Von den gewählten und berufenen Synodalen darf nicht mehr als die Hälfte Theologen und Theologinnen sein.
(2) Die Verteilung der zu wählenden Synodalen auf die Gliedkirchen wird durch Gesetz geregelt. Jede Gliedkirche hat in der Synode mindestens zwei Sitze.
(3) Unter den vom Rat zu berufenden Synodalen sind besonders Persönlichkeiten zu berücksichtigen, die für das Leben der Gesamtkirche und für die Arbeit der kirchlichen Werke Bedeutung haben.
(4) Die Mitglieder der Synode sind an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Kirchenkonferenz nehmen an den Beratungen der Synode ohne Stimmrecht teil.
Artikel 25
(1) Die Synode wird für 6 Jahre gebildet. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Zusammentritt und endet mit dem ersten Zusammentritt der nächsten Synode, der frühestens 70 und spätestens 73 Monate nach Beginn der Amtszeit stattfinden soll.
(2) Die Synode tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn der Rat oder 30 Synodale es
verlangen.
(3) Sie wird mit einem Gottesdienst eröffnet. Ihrer Tagung wird im Gottesdienst aller Gemeinden fürbittend gedacht.
Artikel 26
(1) Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem oder der Präses, zwei Vizepräsides und den Beisitzern oder Beisitzerinnen. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. Der oder die Vorsitzende des Rates soll nicht gleichzeitig Präses der Synode sein.
(2) Die Synode beschließt mit Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Synodalen anwesend sind. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Erhebt der Rat gegen einen Beschluss der Synode Einwendungen, so hat die Synode über den Gegenstand in einer nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. Erklären sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen. Gegen Wahlen durch die Synode kann der Rat Einwendungen nicht erheben.
Artikel 26 a
(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Rat legt der Synode alle Vorlagen mit den Stellungnahmen vor.
(2) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Synode.
(3) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode.
(4) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10 a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Sie werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet.
(5) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkonferenz.
(6) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.
(7) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Art. 10 a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. Kirchengesetze nach Art. 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nachdem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
Artikel 27
(1) Werden in der Synode gegen eine Vorlage Bedenken erhoben mit der Begründung, dass sie dem lutherischen, dem reformierten oder einem unierten Bekenntnis widerspreche, und können die Bedenken durch eine Aussprache in der Synode nicht behoben werden, so versammeln sich die Angehörigen des Bekenntnisses zu einem Konvent.
(2) Die Zugehörigkeit der Synodalen zu einem Konvent richtet sich nach dem Bekenntnisstand der Gliedkirchen, denen sie angehören. Unierte Gliedkirchen können bestimmen, ob die von ihnen entsandten Synodalen dem unierten oder demjenigen Konvent beitreten sollen, der ihrem persönlichen Bekenntnisstand entspricht.
(3) Bestätigt der Konvent die Bedenken und können sie auch bei nochmaliger Beratung in der Synode nicht behoben werden, so kann die Synode in dieser Frage nicht gegen die Stellungnahme des Konvents entscheiden.
Artikel 28
(1) Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten und Vorlagen oder Anregungen an die Synode und den Rat gelangen zu lassen. Sie wirkt bei der Wahl des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei der Gesetzgebung nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 3 und 26 a Absätze 1 und 4 mit. Die Kirchenkonferenz kann der Synode über ihre Arbeit berichten.
(2) Die Kirchenkonferenz wird von den Kirchenleitungen der Gliedkirchen gebildet. Jede Kirchenleitung entsendet zwei Mitglieder, die nicht dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören. Die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz wird durch Gesetz geregelt. Die Mitglieder des Rates nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil.
..(3) Die Kirchenkonferenz kann Ausschüsse bilden.
(4) Die Kirchenkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Rates geleitet. Sie tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden des Rates nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von drei Gliedkirchen muß sie einberufen werden.
Artikel 28 a
(1) Die Vertreter der zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss nach Artikel 21 a gehörenden Gliedkirchen in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent. Nicht zu einem gliedkirchlichen Zusammenschluss gehörenden Gliedkirchen kann in diesen Konventen Gaststatus eingeräumt werden.
(2) Die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können die Zuständigkeit zur Erfüllung bestimmter Aufgaben an sich ziehen. Dies erfolgt durch Beschluss des Konvents des jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschlusses in der Kirchenkonferenz mit Zustimmung der zuständigen Organe des gliedkirchlichen Zusammenschlusses. Der Beschluss bedarf im Konvent einer Mehrheit von drei Vierteln der in diesem Konvent vertretenen Gliedkirchen, die mindestens zwei Drittel der dem Konvent zuzurechnenden Kirchenglieder vertreten.
(3) Nach Absatz 2 erworbene Zuständigkeiten gelten nur für den jeweiligen gliedkirchlichen Zusammenschluss. Die Zuständigkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland im Übrigen bleibt unberührt.
Artikel 29
(1) Der Rat hat die Aufgabe, die Evangelische Kirche in Deutschland zu leiten und zu verwalten. Soweit die Befugnisse nicht anderen Organen beigelegt sind, ist er für alle Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig. Der Rat vertritt die Evangelische Kirche in Deutschland nach außen. Er kann Kundgebungen erlassen, wenn die Synode nicht versammelt ist. Er legt der Synode auf jeder ordentlichen Tagung einen Rechenschaftsbericht vor, der zu besprechen ist.
(2) Gegenstände, die durch Gesetz zu ordnen sind, können ausnahmsweise durch Verordnung des Rates geregelt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland darf durch Verordnung nicht geändert werden. Verordnungen sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Die Synode kann eine Verordnung des Rates ändern oder aufheben. Artikel 26 a Absatz 6 findet Anwendung.
Artikel 30
(1) Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Kirchenkonferenz kann Vorschläge machen. Die Wahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. Als weiteres Mitglied gehört der oder die Präses der Synode dem Rat an.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder des Rates ist die bekenntnismäßige und landschaftliche Gliederung der Evangelischen Kirche in Deutschland zu berücksichtigen.
(3) Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Rat kann Vorschläge machen.
(4) Die Amtsdauer des Rates beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Neuwahl gemäß Absatz 1 und 3.
(5) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. In den Sitzungen wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Ausschlag. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann vorsehen, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben einem engeren Ausschuß des Rates übertragen wird.
Artikel 31
(1) Das Kirchenamt dient den Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse nach Artikel 21 a zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Es führt die Verwaltung und die laufenden Geschäfte nach Richtlinien oder Weisungen des Rates im Rahmen des kirchlichen Rechts und der vertraglichen Regelungen gemäß Artikel 21 a.
(2) Das Kirchenamt hat insbesondere
1. die Organe in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und für sie die Aufgaben einer Geschäftsstelle wahrzunehmen sowie für die Geschäftsführung in den Kammern und Kommissionen zu sorgen,
2. an der ständigen Zusammenarbeit zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland, ihren Gliedkirchen und den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen sowie den kirchlichen Werken, Verbänden und Einrichtungen mitzuwirken,
3. Stellungnahmen und Auskünfte der Gliedkirchen, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse sowie der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen in Angelegenheiten von gesamtkirchlicher Bedeutung einzuholen,
4. durch Beratung und Information die Gliedkirchen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
5. Arbeiten und Planungen der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuleiten und Entscheidungen der Organe, insbesondere auf dem Gebiet der Rechtsetzung, vorzubereiten,
6. die ökumenischen Verbindungen der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrzunehmen,
7. die ihm kirchengesetzlich auf dem Gebiet der Auslandsarbeit und in anderen Bereichen zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen,
8. gesamtkirchliche Anliegen gegenüber staatlichen und anderen Stellen im Rahmen von Regelungen des Rates zu bearbeiten und sie zu vertreten, soweit die Vertretung nicht besonderen Bevollmächtigten übertragen ist,
9. die Öffentlichkeit über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland zu unterrichten und im Rahmen von Regelungen des Rates öffentliche Erklärungen abzugeben.
(3) Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet und in Hauptabteilungen gegliedert. Der Rat erlässt Richtlinien für die Organisation und Geschäftsverteilung und gibt dem Kirchenamt eine Geschäftsordnung.
(4) Der Präsident oder die Präsidentin, sowie die Leiter und Leiterinnen der Hauptabteilungen des Kirchenamtes werden vom Rat im Benehmen mit der Kirchenkonferenz berufen. Verträge nach Artikel 21 a Absatz 2 können vorsehen, dass und wie die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bei der Berufung zu beteiligen sind.
(5) Bei der Auswahl der Leiter und Leiterinnen der Hauptabteilungen und der Abteilungen des Kirchenamtes sowie der Referenten und Referentinnen ist auf eine ausgewogene Berücksichtigung der unterschiedlichen Bekenntnisbindungen zu achten.
Artikel 32
(1) Die Auslegung kirchlichen Rechts, das gegründet ist auf der Heiligen Schrift und den Bekenntnisschriften, erfolgt durch die verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland. Unbeschadet der Einheit der verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland haben die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland die Aufgabe der Streitschlichtung. Die kirchliche Rechtsprechung in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist Richtern und Richterinnen anvertraut.
(2) Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland sind
1. der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland,
2. das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht erster
Instanz und
3. der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland als Kirchengericht zweiter Instanz.
(3) Durch Kirchengesetz kann die Evangelische Kirche in Deutschland für sich die Zuständigkeit von Kirchengerichten ihrer Gliedkirchen und deren gliedkirchlichen Zusammenschlüsse begründen, soweit dies das Recht der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zulässt.
(4) Durch Kirchengesetz kann die Evangelische Kirche in Deutschland ihren Gliedkirchen, deren gliedkirchlichen Zusammenschlüssen und für kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen die Möglichkeit eröffnen, die Zuständigkeit der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland zu begründen.“
Artikel 32a
(1) Die Richter und Richterinnen des Verfassungsgerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie je ein stellvertretendes Mitglied werden auf gemeinsamen Vorschlag des Rates, der Kirchenkonferenz und des Präsidiums der Synode durch die Synode gewählt. Die Richter und Richterinnen des Kirchengerichts und des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland werden vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen. Sie sind an die Heilige Schrift und an ihr Bekenntnis sowie an das in der Kirche geltende Recht gebunden. In diesem Rahmen üben sie ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus. Sie haben sich innerhalb und außerhalb ihres Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
(2) Zu Richtern und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland können nur Kirchenmitglieder der Evangelischen Kirche in Deutschland berufen werden, die zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sind. Nicht berufen werden können die Mitglieder der verfassungsmäßigen Organe der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(3) Die Richter und Richterinnen der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland können gegen ihren Willen nur auf kirchengesetzlich geordnetem Wege ihres Amtes enthoben oder an der Ausübung ihres Amtes gehindert werden.
Artikel 32b
Der Verfassungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland entscheidet über die Auslegung der Grundordnung aus Anlass von Meinungsverschiedenheiten zwischen den verfassungsmäßigen Organen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder eines anderen durch Kirchengesetz Berechtigten, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin in eigenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.
Artikel 32c
(1) Hält ein Kirchengericht ein Kirchengesetz oder eine Verordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland, auf dessen oder deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für mit der Grundordnung nicht vereinbar, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland einzuholen.
(2) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat Gesetzeskraft. Soweit ein Kirchengesetz oder eine Verordnung mit der Grundordnung für unvereinbar und daher für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu veröffentlichen."

