Gutachterausschuss der EKD

Satzung des Gutachterausschusses

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Präambel
 
Die Entwicklung und Verwirklichung eines Qualitätsmanagementsystems bei der Softwareherstellung gewährleistet beständige Softwarequalität.

Üblicherweise lassen sich die Softwarehersteller die Effektivität und Effizienz ihres Qualitätsmanagementsystems durch Zertifikate auf der Basis geltender Industriestandards (z.B. Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001) bestätigen.

Darüber hinaus muss das Qualitätsmanagement der Softwarehersteller kirchliche Anforderungen angemessen berücksichtigen. Zur Konkretisierung werden diese Anforderungen in fachübergreifenden und fachspezifischen Katalogen gesammelt und zusammengestellt.

Im Rahmen von regelmäßigen Überprüfungen (Audits) wird festgestellt, in welchem Umfang das Qualitätsmanagementsystem eines Softwareherstellers in der täglichen Praxis wirksam ist und kirchlichen Anforderungen entspricht. Die Ergebnisse werden den Softwareherstellern bescheinigt.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben bestätigt der Rat der EKD die Errichtung eines Gutachterausschusses auf der Grundlage des Beschlusses der Kirchenkonferenz vom 1./2. September 2004. Er gibt ihm diese Satzung:

§ 1 Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss ist eine neutrale, im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsunabhängige, rechtlich unselbständige Einrichtung der EKD.

 § 2 Aufgaben

(1) 1 Zur Gewährleistung von Softwarequalität führt der Gutachterausschuss Audits durch. 2 Diese erfolgen nach Maßgabe der Regelungen der DIN EN ISO 19011 in der jeweils geltenden Fassung und der zusätzlichen kirchlichen Kriterien des Gutachterausschusses. 3 Zur Regelung des Audits schließt der Gutachterausschuss mit dem Softwarehersteller einen Auditvertrag. 4 Der von der EKD auf Vorschlag des Gutachterausschusses herausgegebene Muster-Auditvertrag ist zu verwenden.

(2) 1 Bei Softwareherstellern, die durch ein akkreditiertes Unternehmen zertifiziert sind, prüft der Gutachterausschuss als interessierte Partei gemäß geltender Industrienormen mittels eigener ergänzender Audits bzw. anhand ihm vorgelegter Unterlagen des zertifizierenden Unternehmens. 2 Mit dieser Prüfung kann der Gutachterausschuss auch einen Dritten beauftragen.

(3) 1 Die Implementierungsphase eines Qualitätsmanagementsystems begleitet der Gutachterausschuss bis zur Zertifizierung in Form von Audits. 2 Ziel dieser Audits ist es, unmittelbar und ausschließlich Beiträge zur Förderung des Qualitätsmanagementsystems zu liefern.

(4) 1 Die EKD beauftragt den Gutachterausschuss mit der Durchführung von Audits und dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge. 2 Darüber hinaus kann der Gutachterausschuss von den Gliedkirchen und von Diakonischen Werken beauftragt werden, soweit eine gesamtkirchliche Bedeutung vorliegt. 3 Bei der Durchführung des Auftragsverhältnisses nach den Sätzen 1 und 2 findet Abs. 1 Anwendung.

(5) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Gutachterausschusses.

 § 3 Mitglieder und Vertretungsbefugnis

(1) 1 Der Gutachterausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die durch den Rat der EKD berufen werden. 2 Bis zur gleichen Anzahl kann je ein stellvertretendes Mitglied berufen werden. 3 Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre. 4 Erneute Berufung ist möglich.

(2) 1 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder müssen in den Gliedkirchen oder bei der EKD in den Arbeitsbereichen Rechnungsprüfung, Datenschutz, Datensicherheit oder Informationstechnologie tätig sein. 2 Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder in einen anderen Arbeitsbereich wechseln oder in den Ruhestand treten, endet die Amtszeit vorzeitig.

(3) 1 Der Gutachterausschuss wählt mit der Mehrheit der Mitglieder aus seiner Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher für eine Amtszeit von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist möglich.

(4) 1 Der Gutachterausschuss wird durch zwei Mitglieder nach außen vertreten. 2 Unter diesen vertretungsberechtigten Mitgliedern muss die Sprecherin oder der Sprecher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein. 3 Die Sprecherin oder der Sprecher berichtet dem Gutachterausschuss regelmäßig über die Tätigkeit im Rahmen der Vertretungsbefugnis.

 § 4 Organisation

(1) 1 Die Beschlüsse des Gutachterausschusses werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. 2 In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auch in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden. 3 Ein Umlaufbeschluss ist nur zulässig, wenn alle Mitglieder dem Verfahren zugestimmt haben. 4 Der Umlaufbeschluss muss auf der nächsten Sitzung zur Kenntnis gegeben werden.

(2) Der Gutachterausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse des Gutachterausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) 1 Über die Sitzung des Gutachterausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Sprecherin oder dem Sprecher zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(5) Die Sitzungen des Gutachterausschusses sind nicht öffentlich.

(6) Der Gutachterausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. 

(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Gutachterausschusses.

 § 5 Geschäftsführung

1 Die Geschäftsführung des Gutachterausschusses liegt im Kirchenamt der EKD bei der Koordinierungsstelle IT/Meldewesen. 2 Die Geschäftsführung beinhaltet in Abstimmung mit der Sprecherin oder dem Sprecher die Vorbereitung, Einladung, Durchführung, Protokollierung und Nachbereitung der Sitzungen des Gutachterausschusses.

 § 6 Geschäftsordnung

 Der Gutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung im Benehmen mit dem Kirchenamt.

 § 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2012 in Kraft.



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