
Details zur Abgeltungsteuer
Die vielfältigen, wichtigen und weit in die Gesellschaft hineinwirkenden Aufgaben der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie werden von den Kirchenmitglieder durch ihr ideelles und materielles Engagement getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagement ist die Entrichtung des Kirchenbeitrages - der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer erhoben wird.
Ab dem Jahr 2009 ist die Besteuerung von - im Privatvermögen erzielten - Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen etc.) durch Einführung der sog. Abgeltungsteuer neu geordnet und sowohl für den Steuerbürger als auch für die Finanzverwaltung vereinheitlicht und vereinfacht worden.
Rechtsgrundlagen sind die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse der steuererhebenden Religionsgemeinschaften.
Wie bisher sind die Kapitalerträge Einkünfte, die der Einkommensteuer und für Kirchenmitglieder damit auch der Kirchensteuer unterliegen. Sie vermitteln dem Kirchenmitglied - wie andere Einkunftsarten - Leistungsfähigkeit. Insofern ändert sich nichts, da die Abgeltungsteuer nur eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer ist. Wurde bisher Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch Angabe in der Einkommensteuererklärung erst im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt erhoben, wird sie nunmehr gleich an der Quelle, d.h. der die Kapitalerträge (z.B. Zinsen) auszahlenden Stelle (i.d.R. die Bank) einbehalten und an die Finanzverwaltung abgeführt. Ferner beträgt der Steuersatz nunmehr höchstens 25% (bisher bis 45%). Die auszahlenden Stelle behält von den Kapitalerträgen 25% Kapitalertragsteuer ein. Hierauf wird - neben dem Solidaritätszuschlag - auch die Kirchensteuer (8% in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9%) erhoben. Die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer ist gleich mit berücksichtigt.
Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25%, wird die zuviel einbehaltene Steuer vom Finanzamt im Rahmen der Veranlagung erstattet. Die bisher mögliche Steuerfreistellung von Kapitalerträgen (z.B. beim Sparerpauschbetrag) bleibt beibehalten.
Für den Einbehalt der Kirchensteuer teilt das Kirchenmitglied seiner Bank bzw. seinen Banken seine Religionszugehörigkeit mit und die Bank behält die Kirchensteuer gleich mit ein. Die Bank hält entsprechende Vordrucke bereit bzw. sendet sie dem Kunden zu. Teilt das Kirchenmitglied gegenüber seiner Bank die Religionszugehörigkeit nicht mit, dann müssen die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben werden. Der besondere Steuersatz gilt auch hierbei.
Ehegatten erklären gemeinschaftlich ihre Religionszugehörigkeit gegenüber der auszahlenden Stelle.
Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2013. Ab dem Jahr 2014 erhält die Bank auf elektronischem Weg aus dem ELSTAM-Verfahren der Finanzverwaltung die Religionszugehörigkeit unter strikter Beachtung der Datenschutzerfordernisse verschlüsselt mitgeteilt. Dies ist vergleichbar mit dem Verfahren beim Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber die Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers mitgeteilt bekommt.
