Eingruppierung nach KTD: Sozialpädagogin in der Tätigkeit einer Heilerzieherin
KGH.EKD II-0124/P50-08
8.12.2008
Der Leitsatz zum Beschluss des KHG.EKD II-0124/50-08 vom 8. Dezember 2008 lautet:
Eine Sozialpädagogin in der Tätigkeit einer Heilerzieherin ist jedenfalls dann in Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung zu § 14 - Anlage 1 zum - KTD eingruppiert, wenn davon auszugehen ist, dass ein Schwerpunkt der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zur Sozialpädagogin die Arbeit mit behinderten Menschen war.
(Vorinstanz: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V - Kammer Hamburg -, Beschluss vom 4.7.2008, 11-2008-HH)
Fundstelle: KuR 1/2009, S. 140
Beschluss des KHG.EKD II-0124/50-98 vom 8. Dezember 2008
Im Namen der Evangelischen Kirche in Deutschland
B e s c h l u s s
In dem
mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
mit den Beteiligten
Dienststellenleitung A
- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B
und
Mitarbeitervertretung A
Verfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt C
hat der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - Zweiter Senat für mitarbeiter¬vertretungsrechtliche Streitigkeiten - durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Friedrich, die Richterin Bock und den Richter Dr. Nause am 8. Dezember 2008 beschlossen:
Die Beschwerde der Dienststellenleitung gegen den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten des Nordelbischen Diakonischen Werkes e.V. -Kammer Hamburg - vom 4. Juli 2008 - 11/2008-HH - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I. Die Beteiligten streiten über das zutreffende Eingruppiertsein der bei der Dienststelle als Heilerzieherin in einer Wohngruppe seit 20. März 2008 beschäftigten Dipl.-Sozialpädagogin Frau D in der Entgeltordnung zu § 14 KTD (Anlage 1 zum KTD).
Die Dienststelle hat u. a. Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen. Die Wohnhäuser sind unterschiedlich ausgestattet. Die Unterstützungsangebote sind individuell. In dem Bereich, für welchen die Mitarbeiterin D eingestellt ist, sind u. a. Nachbetreuung, ambulante Betreuung, Seniorenangebote, Angebote für junge Erwachsene vorgesehen.
Die Dienststellenleitung hörte die Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung der Frau D in Entgeltgruppe 3 ("Beschäftigte im Erziehungsdienst") an. Die Mitarbeitervertretung beantragte Erörterung. Nachdem am 20. März 2008 eine Einigung nicht erzielt worden war, erklärte die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 27. März 2008 die Erörterung für beendet.
Mit am 2. April 2008 beim Kirchengericht eingegangenem Schriftsatz vom 31. März 2008 rief die Dienststellenleitung das Kirchengericht an.
Die Mitarbeiterin sei als Beschäftigte im Erziehungsdienst eingestellt worden und übe entsprechende Tätigkeiten in einer Wohngruppe aus. Sie erfülle damit das "Regelbeispiel", das unter der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zu § 14 KTD ausdrücklich genannt sei. Die Dienststellenleitung hat beantragt,
festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zu 14 KTD unbegründet ist.
In der "Güteverhandlung" am 9. Mai 2008 beantragte die Dienststellenleitung "hilfsweise" bei der Mitarbeitervertretung, der Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung zu § 14 KTD zuzustimmen.
Der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung, erklärte, die Mitarbeitervertretung werde über den "Hilfs-Eingruppierungsantrag" binnen einer Woche befinden.
Im Übrigen ermächtigten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Kammervorsitzende zu einer Alleinentscheidung hinsichtlich des Antrages auf Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin in die Entgeltgruppe 3.
Mit am 27. Mai 2008 postalisch beim Kirchengericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 beantragte die Dienststellenleitung hilfsweise,
festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der hilfsweise beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung zu § 14 KTD unbegründet ist.
Die Mitarbeitervertretung hatte den "Hilfs-Eingruppierungsantrag" der Dienststellenleitung abgelehnt und dies der Dienststellenleitung am 22. Mai 2008 mitgeteilt. Die Dienststellenleitung hat vorgetragen, die Mitarbeitervertretung verkenne, dass die Mitarbeiterin D nicht die auf den Berufsabschluss "Erzieherin/Heilerzieherin" bezogene Ausbildung - von mindestens 2 ½-jähriger Dauer - aufweise, da sie eine Ausbildung zur Sozialpädagogin durchlaufen habe, welches Berufsbild jedoch der Aufzählung in Entgeltgruppe 7 A) nicht zu entnehmen sei, so dass es daran fehle, dass die Mitarbeiterin in einer ihrer Ausbildung "entsprechenden Tätigkeit" beschäftigt werde. Nach dem Tatbestand der Entgeltgruppe 7 müssten sich Ausbildung und Tätigkeit entsprechen und zu einem der "nachfolgenden Arten" von Berufsbildern passen. Die Aufzählung der Berufsbilder sei dabei abschließend. Da Art der Ausbildung und Art der - entsprechenden - Tätigkeit bei der Mitarbeiterin D auseinanderfielen, komme eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 von vornherein nicht in Betracht.
Die Mitarbeiterin D sei wegen der fehlenden abgeschlossenen Ausbildung als Erzieherin "nur" als "Beschäftigte im Erziehungsdienst" anzusehen und damit in Entgeltgruppe 3 eingruppiert.
Ferner teilte die Dienststellenleitung mit, sie sei mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende allein im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Die Mitarbeitervertretung hat beantragt,
Haupt- und Hilfsantrag der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Die Mitarbeiterin sei mindestens in Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Die Ausbildung zur Dipl.-Sozialpädagogin dauere länger als 2 ½ Jahre und die Tätigkeit einer Erzieherin sei gegenüber der Ausbildung zur Sozialpädagogin nicht fachfremd. Die Erziehertätigkeit sei gegenüber der Tätigkeit eines Sozialpädagogen kein Aliud. Die Praxis in Einrichtungen der Jugendhilfe, aber auch der Eingliederungshilfe belege, dass Erzieher und Sozialpädagogen nicht nur vergleichbare, sondern in der Regel gleiche Tätigkeiten ausübten. Die Ausbildung zur Dipl.-Sozialpädagogin stelle die fachliche und theoretische Weiterentwicklung der Ausbildung zum Erzieher dar. Der Sozialpädagoge unterscheide sich vom Erzieher dadurch, dass der Sozialpädagoge die gleiche Tätigkeit auf höherem Reflexionsniveau ausübe. Das gelte zumindest dann, wenn Sozialpädagogen auf Arbeitsplätzen oder in Arbeitsfeldern eingesetzt würden, in denen auch Erzieher tätig seien.
Darüber hinaus sei nach Auffassung der Mitarbeitervertretung die Entgeltgruppe 7 zutreffend. Die in den Spiegelstrichen dieser Entgeltgruppe aufgeführte formale Qualifikation sei nicht Voraussetzung für die Entgeltgruppe 7. Wenn die Tarifparteien eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ausschließlich hätten den in den Spiegelstrichen vorbehaltenen Berufsgruppen zubilligen wollen, so hätte es genügt, wenn die Tarifvertragsparteien einen abschließenden Berufsgruppenkatalog aufgestellt hätten, sonach etwa "Altenpflegerin mit entsprechender Tätigkeit". Auch hätten sich die Tarifvertragsparteien nicht die Mühe machen müssen, eine Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer vorzuschreiben, wenn ohnehin nur Berufsgruppen in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert werden könnten, für die eine mindestens dreijährige Ausbildung erforderlich sei.
Es seien diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Entgeltgruppe 7 eingruppiert, deren Tätigkeit der Art der Tätigkeit einer Erzieherin entspreche, was hier der Fall sei, so dass die Mitarbeiterin zutreffend in Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2008 erklärte sich die Mitarbeitervertretung mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Das Kirchengericht hat mit dem der Dienststellenleitung am 9. Juli 2008 zugestellten Beschluss vom 4. Juli 2008 Haupt- und Hilfsantrag der Dienststelle zurückgewiesen.
Als Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich für die Eingruppierung der Frau D sei gemäß § 14 Abs. 1 KTD die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Heilerzieherin. Hierbei handele es sich nicht um eine Anlerntätigkeit, sondern um eine Tätigkeit, die im Regelfall zumindest den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung verlange. Frau D habe ein Sozialpädagogikstudium absolviert, das länger als 2 ½ Jahre dauere. Die Dienststellenleitung gehe aufgrund ihrer Einstellungsentscheidung davon aus, die Mitarbeiterin könne aufgrund ihrer Qualifikation als Sozialpädagogin die Tätigkeit als Heilerzieherin fachgerecht ausüben. Dies bedeute, dass die Dienststellenleitung die Erzieherqualifikation als in der Sozialpädagogenqualifikation enthalten ansehe.
Der Tarifvertrag verlange für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 gerade keinen bestimmten Ausbildungsabschluss, sondern nur eine bestimmte Ausbildungsdauer - 2 ½ Jahre - und bestimmte Tätigkeiten - z.B. Erzieherin/Heilerzieherin -. Die Formulierung "entsprechende(r) Tätigkeit in einer der nachfolgenden Arten" sei von den Tarifvertragsparteien erkennbar verwandt worden, um das Abhebungsmerkmal der Entgeltgruppe 7 von der Entgeltgruppe 6 zu benennen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 und 7 seien eigentlich gleich. Die Entgeltgruppe 7 komme nur dann zur Anwendung, wenn Mitarbeitende eine der dort als zwingende Eingruppierungsvoraussetzung benannten Tätigkeiten ausübten. Da Frau D mit ihrer Tätigkeit als Heilerzieherin eine solche Tätigkeit bei der Dienststelle ausübe, sei die Entgeltgruppe 7 einschlägig.
Da die Mitarbeitende eine Tätigkeit aus dem Katalog der Entgeltgruppe 7 ausübe, komme die mit dem Hilfsantrag angestrebte Zustimmungsersetzung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Dienststellenleitung mit ihrer am 8. August 2008 eingelegten und mit Schriftsatz vom 18. August 2008 begründeten Beschwerde, mit der sie Haupt- und Hilfsantrag weiter verfolgt.
Das Kirchengericht verkenne, dass die der Ausbildung der Mitarbeiterin "entsprechende Tätigkeit" einer (Dipl.-)Sozialpädagogin gerade nicht unter den "nachfolgenden Arten" in der abschließenden Aufzählung des Tatbestandes der Entgeltgruppe 7 A) der Entgeltgruppe zu § 14 KTD aufgeführt sei. Es fehle gerade daran, dass die Mitarbeiterin "mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit in einer der nachfolgenden Arten" beschäftigt werde.
Die der höheren Eingruppierung zugrunde liegende Qualifizierung liege gerade darin, dass sowohl die "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer" wie auch die "entsprechende Tätigkeit" von einer der "nachfolgenden Arten" seien müssten, insofern sei eine Kongruenz zu fordern.
Die höhere Eingruppierung mache nur dann Sinn, wenn über die Kongruenz von abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sichergestellt sei, dass das jeweilige Berufsbild tatsächlich vollen Umfangs von dem Mitarbeitenden erfüllt werde. Dies sei jeweils noch nicht gegeben, wenn der Mitarbeitende nur die abgeschlossene Ausbildung in einer der "nachfolgenden Arten" besitze, aber nicht in "entsprechender Tätigkeit" eingesetzt werde, oder aber - gerade umgekehrt - zwar in einer dem Berufsbild "entsprechenden Tätigkeit" beschäftigt werde, jedoch die zu dieser "nachfolgenden Art" des Berufsbildes vorgesehene Ausbildung nicht abgeschlossen habe.
Die Dienststellenleitung verweist auf die Entstehungsgeschichte des KTD. Die Entgeltordnung zu § 14 KTD sehe in den Entgeltgruppen 4, 6, 8 und 12 "Eckeingruppierungen" vor. Die Tatbestände dieser Entgeltgruppen zeichneten sich gleichermaßen dadurch aus, dass stets eine "erfolgreich abgeschlossene Ausbildung" sowie eine "entsprechende Tätigkeit" verlangt werde.
Das Spezifikum der von den Tarifvertragsparteien kreierten Entgeltgruppe 7 liege darin, dass nicht nur die bestimmte berufliche Qualifikation und entsprechende Tätigkeit kumulativ Voraussetzung für eine Eingruppierung, sondern darüber hinaus Ausbildung und Tätigkeit gleichermaßen und kongruent in dem abschließenden Katalog der Berufsbilder enthalten sein müssten. Ausbildung und Tätigkeit müssten sich fachlich decken, anderenfalls komme allenfalls eine Eingruppierung nach der nächst niedrigeren Entgeltgruppe in Betracht, wenn deren Voraussetzungen erfüllt würden.
Selbst wenn man der Auslegung des Tarifwerks durch das Kirchengericht folgen wolle, komme eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 nicht in Betracht. Allenfalls einschlägig wäre die Entgeltgruppe 6.
Die Dienststellenleitung beantragt,
festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zu § 14 KTD unbegründet ist,
hilfsweise
festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der hilfsweise beantragten Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 6 der Entgeltordnung zu § 14 KTD unbegründet ist.
Die Mitarbeitervertretung beantragt, die Beschwerde der Dienststellenleitung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss.
"Tätigkeiten in einer der nachfolgenden Arten" i.S.d. Entgeltgruppe 7 bedeute, dass die Ausbildung und die Tätigkeit der Art nach einem der in den Spiegelstrichen aufgeführten Arbeitsfeldern entsprechen müsse.
Es genüge nicht, dass ein Mitarbeiter über eine 2 ½-jährige abgeschlossene Ausbildung verfüge und eine dieser entsprechende Tätigkeit ausübe. Es sei aber nicht erforderlich, dass er über eine Ausbildung z.B. als Altenpfleger, Ergotherapeut usw. verfüge. Hätten die Tarifparteien dieses gewollt, hätten sie das Tarifmerkmal kurz und bündig wie folgt formulieren können und müssen: "Altenpfleger, Ergotherapeuten ... mit entsprechender Tätigkeit ...".
Die ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin entspreche auch der Ausbildung als Sozialpädagogin. Damit sei die aus dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals sich ergebende Kongruenz erfüllt.
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat der Kirchengerichtshof die Beschwerde der Dienststellenleitung zur Entscheidung angenommen.
Dem Senat lag vor "Stellenausschreibung" "Ambulante Assistenz" "Heilerzieher/Erzieher bzw. ATE" #i.e. Angestellte(r) in der Tätigkeit ...#.
II. Die Beschwerde der Dienststellenleitung ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und über das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 KG.MVG der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Gesetz- und Verordnungsblatt 2008 S. 4).
2. Das Kirchengericht hat Haupt- und Hilfsantrag der Dienststellenleitung im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
a) Der Hauptantrag der Dienststellenleitung festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der vorgesehenen Eingruppierung der Mitarbeiterin D in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zu § 14 KTD unbegründet ist, ist nicht begründet.
Die Mitarbeiterin, deren Eingruppierung streitig ist, ist in Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zum KTD eingruppiert.
Sie erfüllt die Voraussetzungen der Fallgruppe A).
aa) Auszugehen ist von § 14 "Entgeltgruppen" KTD.
Nach dessen Absatz 1 und Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Entgelte nach der überwiegenden Tätigkeit (Entgeltgruppen) bemessen. Unterabsatz 2 sieht vor, dass die Entgeltgruppen sich aus der Entgeltordnung (Anlage 1) zu dem Tarifvertrag ergeben. In Unterabsatz 5 heißt es:
"Durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung mit der Qualifikation und in der Tätigkeit, die die Entgeltgruppe voraussetzt, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert ist, werden für die Feststellung der Entgeltstufe bis zu 3 Jahre Berufserfahrung als Beschäftigungszeit anerkannt."
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Entgeltordnung lauten wie folgt:
"Entgeltgruppe 3
Arbeitnehmerinnen mit Tätigkeiten, die eine fachliche Einarbeitung erfordern.
(Fachliche Einarbeitung:
Die Tätigkeit erfordert fachliche Kenntnisse, die eine Einarbeitung notwendig machen. Die fachlichen Kenntnisse können auch anderweitig erworben worden sein.)
Beispiele:
- ...
- Beschäftigte im Erziehungsdienst
Entgeltgruppe 6
Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit.
Beispiele:
- ...
Entgeltgruppe 7
A) Arbeitnehmerinnen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens zweieinhalbjähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit in einer der nachfolgenden Arten:
- ...
- Erzieherin/Heilerzieherin
- ...
Entgeltgruppe 8
A) Arbeitnehmerinnen mit umfassenden Fachkenntnissen und entsprechender Tätigkeit.
(Umfassende Fachkenntnisse: Die umfassenden Fachkenntnisse werden durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung oder durch eine erfolgreiche Ausbildung von in der Regel zweieinhalbjähriger Dauer und eine für die Tätigkeit erforderlichen anerkannten Zusatzausbildung erworben.)
- ...
- ...
- Sozialpädagogin
..."
bb) Die Mitarbeiterin D ist unstreitig nach ihrer überwiegenden Tätigkeit als Heilerzieherin in einer Wohngruppe bei der Dienststelle tätig.
Von daher ist sie als so genannte ATE-Angestellte in der Tätigkeit als Heilerzieherin - in Entgeltgruppe 3 eingruppiert, bei der unter den "Beispielen" "Beschäftigte im Erziehungsdienst" genannt sind.
Nun verfügt die Mitarbeiterin D aber nicht über eine Ausbildung als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung, sondern ist ausgebildete und staatlich anerkannte Sozialpädagogin.
Das führt, wie das Kirchengericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, dazu, dass die Mitarbeiterin D in Entgeltgruppe 7 eingruppiert ist.
Die Entgeltgruppe 7 verlangt in ihrem Bereich A) eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer und entsprechende Tätigkeit "in einer der nachfolgenden Arten", unter denen die "Erzieherin/Heilerzieherin" genannt ist, wobei es sich im Gegensatz zur Entgeltgruppe 6 und Entgeltgruppe 8 Bereich A), bei der die "Sozialpädagogin" als Beispiel genannt ist, um eine abschließende Aufzählung handelt.
Das will die Dienststellenleitung unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des KTD dahin verstehen, dass sich Ausbildung und Tätigkeit "entsprechen" und "in den nachfolgenden Arten" von Berufsbildern zuzuordnen sein müssten.
Die abschließende Aufzählung bestimmter - qualifizierter - Berufsfelder, die allein die gegenüber sonstigen Tätigkeiten höherer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 rechtfertigen solle, mache nur dann mit der Einschränkung auf die "nachfolgenden Arten" Sinn, wenn über die Kongruenz von abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sichergestellt sei, dass das jeweilige Berufsbild tatsächlich vollen Umfangs von dem Mitarbeitenden erfüllt werde. Dies sei jeweils noch nicht gegeben, wenn der Mitarbeitende nur die abgeschlossene Ausbildung in einer der "nachfolgenden Arten" besitze, aber nicht in "entsprechender Tätigkeit" eingesetzt werde oder aber - gerade umgekehrt - zwar in einem dem Berufsbild "entsprechenden Tätigkeit" beschäftigt werde, jedoch die zu dieser "nachfolgenden Art" des Berufsbildes vorgesehene Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Es müsse nach der Tarifsystematik eben beides in der Person des Mitarbeitenden zusammen kommen, solle eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 7 A) zu erfolgen haben.
Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn die Entstehungsgeschichte diese Auffassung zu tragen vermöchte, hat sie im Tarifwortlaut nicht hinreichend ihren Niederschlag gefunden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist danach der Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Es ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dies in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden könne. Ist ein im Tarifvertrag gebrauchter Begriff weder gesetzlich definiert, noch nach der Anschauung der beteiligten Berufskreise oder dem allgemeinen Sprachgebrauch eindeutig, erhalten systematische Auslegungskriterien entscheidendes Gewicht. Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifsvertrages, ggf. auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG vom 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - BAGE 117, 202, 210 m.w.N).
Es mag sein, dass die Tarifvertragsparteien bestimmte diakonietypische Tätigkeiten haben privilegieren wollen, also Ausbildungen und diesen Ausbildungen entsprechende Tätigkeiten, die im Bereich der Diakonie im Vordergrund stehen, aus dem allgemeinen Vergütungsgefüge, von der Dienststellenleitung "Eckeingruppierungen" genannt, haben herausheben wollen. Dann aber wäre es völlig ausreichend gewesen, aufzunehmen "Altenpflegerin nach erfolgreich abgelegter Prüfung mit entsprechender Tätigkeit" oder eben "Erzieherin/Heilerzieherin nach bestandener Prüfung und ggf. staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit".
Es heißt aber - im Gegensatz zur Entgeltgruppe 6 -, bei der von Mitarbeitenden mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer und entsprechender Tätigkeit die Rede ist und etliche Beispiele aufgeführt werden, - bei der Entgeltgruppe 7 A) "und entsprechender Tätigkeit in einer der nachfolgenden Arten", wobei dann eine abschließende Aufzählung folgt. Dabei ist es möglich, eine der "nachfolgenden Arten" dahin zu verstehen, dass lediglich unterschiedliche Berufsbezeichnungen aufgefangen werden sollten, z.B. bei der Heilerzieherin, deren Ausbildung nicht bundeseinheitlich geregelt ist, z.B. Heilerziehungspflegerin, Erzieher/-in (Heilpädagoge), Pfleger/-in - Heilerziehung oder englisch curative educating nurse oder französisch infermier / infermière éducation térapeutique.
Das greift aber zu kurz.
Denn das Wort "Art", hier im Plural gebraucht, und zwar wegen der nachfolgenden Aufzählung mehrerer Berufsbezeichnungen, bedeutet "im Stil wie" oder zur "Sorte, Gattung" gehörend, etwas "ähnliches, wie" (vgl. nur Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache Band 1, 1977, S. 192, Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Auflage 2006, S. 175). Es ist also bei den "Arten" mehr als lediglich das Erfassen anderer Berufsbezeichnungen, womit es entgegen der Auffassung der Dienststellenleitung nicht darauf ankommt, dass sich Ausbildung und Tätigkeit fachlich decken müssen, also vollständig, wie die Ausführungen der Dienststellenleitung zu verstehen sind. Es bedarf sonach nicht einer Kongruenz von Ausbildung und überwiegender Tätigkeit, sondern es reicht eine Teilkongruenz, mit anderen Worten, es reicht, wenn die geforderte erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von in der Regel mindestens 2 ½-jähriger Dauer und entsprechender - überwiegender - Tätigkeit im "ähnlichen" wie im Berufsbild der Heilerzieherin erfolgt.
Und das ist hier der Fall.
Das Bundesarbeitsgericht hat - allerdings zu den AVR Caritasverband - entschieden, dass, arbeitet ein Arbeitnehmer auf dem Grenzbereich zwischen sozialarbeiterischer und erzieherischer Tätigkeit, sich die Vergütungsgruppe nach der Tätigkeit richtet, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt (26. Juli 1995 - 4 AZR 318/94 - AP Nr. 8 zu § 12 AVR Caritasverband = ZTR 1996, 25), wobei indes entscheidend ist, dass das BAG davon ausgeht, dass die Berufsbilder des Erziehers und des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen weitreichende Gemeinsamkeiten aufweisen und sich in breiten Tätigkeitsfeldern überschneiden (Randziffer 44), was das BAG im Einzelnen ausführt (Randziffer 44). Das gilt auch für die hier in Rede stehende Heilerzieherin.
Das lässt sich schon damit begründen, dass die Sozialpädagogik als Weiterbildungsmöglichkeit für Heilerzieher gesehen wird, wobei Heilerziehungspfleger in Wohnheimen für behinderte Menschen eingesetzt werden, wie es hier der Fall ist. Das gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall - auch im umgekehrten Sinne - für die Mitarbeiterin D als Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung.
Während Heilerziehungspfleger sozialpädagogisch und pflegerisch ausgebildete Fachkräfte sind, die sich für die Assistenz, Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung von Menschen mit einer Behinderung im ambulanten und stationären Bereich einsetzen, besteht die Aufgabe des Sozialarbeiters/des Sozialpädagogen in der Hilfe zur besseren Lebensbewältigung, was sich je nach Problemsituation und auslösender Lebenslage als Entwicklungs-, Erziehungs-, Reifungs- oder Bildungshilfe verstehen lässt (BAG, a.a.O, Randziffer 44).
Anders ausgedrückt: Die Tätigkeit als Sozialpädagoge ist mehr konzeptionell geprägt, die der Erzieherin/des Erziehers mehr durch fürsorgende und bewahrende Natur.
Die Ausbildung zur Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und die Aufgaben und Tätigkeiten einer Sozialarbeiterin/einer Sozialpädagogin erfassen auch die Arbeit mit behinderten Menschen, etwa in der Form der beruflichen (Wieder-)Eingliederung, Betreuung von Wohngruppen. Gerade im Rehabilitationsbereich sind Sozialpädagogen tätig (vgl. nur S. 3 "Sozialarbeiter/in/Sozialpädagoge/-pädagogin" in http:/berufenet.arbeitsagentur.de).
Das zeigt, dass jedenfalls vom Grundsatz her eine Teilkongruenz besteht. Davon war auch hinsichtlich der Mitarbeiterin D auszugehen. Denn zum Regelstudienplan Sozialarbeit/Arbeit mit behinderten Menschen gehört u.a.: Erscheinungsformen unterschiedlicher Behinderungen und Förderansätze, Ausbildung, Arbeit, Wohnen und Freizeit behinderter Menschen, Kommunikationsformen, ästhetische Praxis und Medienbildung bei der Arbeit mit behinderten Menschen, psychische Erkrankung/psychische Diagnostik/Therapieansätze, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Psychomotorik, Frühförderung, neue Entwicklung und Problemlagen in der Arbeit mit behinderten Menschen.
Nun vermochten die Beteiligten in der Anhörung vor dem Senat nicht anzugeben, in welchen Schwerpunkten die Mitarbeiterin D ausgebildet wurde. Darauf kommt es im Lichte der "Stellenausschreibung" am Ende nicht an. Denn ersichtlich ist die Dienststellenleitung davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterin die "Aufgaben", die nach dieser "Stellenausschreibung" vorgesehen sind und die zum Teil durchaus im Lichte der Entgeltgruppe 8 Bereich A) und der in ihm aufgeführten Sozialpädagogin gesehen werden können, zu erfüllen vermag und diese Aufgaben mindestens die Wertigkeit der Entgeltgruppe 7 entsprechen, zumal die Dienststelle der Mitarbeitenden unstreitig "eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 zahlt, da eine entsprechende Zulage vereinbart wurde" (Beschwerdeerwiderung Bl. 2 = Bl. 46 Senatsakten).
Sonach ist die Mitarbeiterin D zutreffend in Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
b) Auch der Hilfsantrag ist unbegründet.
Ist die Mitarbeiterin D zutreffend in Entgeltgruppe 7 eingruppiert, kommt eine Feststellung nicht in Betracht, dass der Mitarbeitervertretung kein Grund zur Seite steht, die Zustimmung zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 zu verweigern. Darauf hat das Kirchengericht zutreffend hingewiesen.
Nach alledem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).
