Anspruch auf Jahressonderzahlung, Fehlerhaftigkeit eines Testats über ein negatives betriebliches Ergebnis

KGH.EKD II-0124/R2-09

18.7.2011

Die Leitsätze zum Beschluss des KGH.EKD II-0124/R2-09 vom 18. Juli 2011 lauten:

1. Es besteht keine Regelungslücke, wenn die AVR.DW.EKD Anlage 14 nicht die Folgen eines fehlerhaften Testats regelt. Nicht die Mitarbeitervertretung, sondern die Beschäftigten bedürfen in einem solchen Fall eines durchsetzbaren Anspruchs.

2. Ein Feststellungsantrag über die Fehlerhaftigkeit eines Testats ist unzulässig, da er nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder einzelner Berechtigungen aus diesem Rechtsverhältnis gerichtet ist.

(Vorinstanz: Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev. Kirche in Mitteldeutschland - Kammer für das DiakonischeWerk, Beschluss vom 28.11.2009, I/7-2008)


Beschluss des KGH.EKD II-0124/R2-09 vom 18. Juli 2011

B e s c h l u s s
(über die Ablehnung der Annahme der Beschwerde)


In dem
mitarbeitervertretungsrechtlichen Beschwerdeverfahren

mit den Beteiligten

Mitarbeitervertretung A

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt B

und

Dienststellenleitung A

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C

 

hat der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland - Zweiter Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten - durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Friedrich, die Richterin Bock und den Richter Dr. Nause am 18. Juli 2011 beschlossen:


Die Beschwerde gegen den Beschluss des Kirchengerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Ev. Kirche in Mitteldeutschland - Kammer für das Diakonische Werk - vom 28. November 2008 - Az.: I/7-2008 - wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Auszahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 an die Beschäftigten, die Fehlerhaftigkeit eines Testats und das Vorliegen einer Verletzung der Informationspflicht der Dienststellenleitung.

Die Dienststelle betreibt ein Krankenhaus mit etwa 300 Beschäftigten sowie zwei Altenheime mit etwa 100 Beschäftigten. Weitere ungefähr 150 Beschäftigte sind in einem Ausbildungszentrum, einer Kindertagesstätte und weiteren Bereichen tätig. Die Anzahl der im Jahresdurchschnitt 2007 beschäftigten Vollzeitkräfte ist streitig.

Der Antragstellerin ging am 13. Juni 2008 ein Schreiben der Dienststellenleitung vom 10. Juni 2008 zu, in dem diese die Auffassung vertrat, dass sie aufgrund eines negativen Betriebsergebnisses nicht in der Lage sei, die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zu leisten. Beigefügt war dem Schreiben eine Bescheinigung der Fa. D, nach dem die Dienststellenleitung im Jahre 2007 ein negatives Betriebsergebnis erzielt hatte.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 verlangte die Mitarbeitervertretung, dass die Dienststellenleitung verbindlich erkläre, dass die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 mit dem Entgelt für den Monat Juni 2008 zur Auszahlung gelange. Die Dienststellenleitung lehnte dieses mit Schreiben vom 24. Juni 2008 ab.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass bei der Dienststelle im Durchschnitt des Jahres 2007 403,41 Vollzeitkräfte beschäftigt gewesen seien und die Auffassung vertreten, dass das der Dienststellenleitung erteilte Testat falsch sei, weil es von einer unzutreffenden Quote von Zeitarbeitskräften ausgehe. Außerdem sei unberücksichtigt geblieben, dass die Dienststellenleitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem ärztlichen Bereich höher vergüte, was zu einer Vergrößerung des Defizits führe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. die Dienststellenleitung zu verpflichten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung gem. Anlage 14 der AVR.DW.EKD auszuzahlen,
2. festzustellen, dass die vorgelegte Bescheinigung der Fa. D als Testat im Sinne der Anlage 14 AVR.DW.EKD fehlerhaft ist,
3. festzustellen, dass die Dienststellenleitung die Kosten der Antragstellerin für die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu tragen hat,

sowie im Laufe eines Schlichtungsgespräches am 7. Oktober 2008

4. festzustellen, dass durch die Vorlage der Bescheinigung der Fa. D vom 25. April 2008 erst am 13. Juni 2008 die Rechte der Mitarbeitervertretung auf Information verletzt worden sind.

Die Dienststellenleitung hat beantragt,

 die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Anträge unzulässig und unbegründet seien.

Das Kirchengericht hat durch den angefochtenen Beschluss, bei teilweiser Stattgabe des Antrages zu 3., die Anträge zu 1., 2. und 4. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag zu 1. unzulässig sei, weil es sich um individuelle Ansprüche der einzelnen Beschäftigten handele. Der Antrag zu 2. sei unbegründet, weil keine Frist zur Information der Mitarbeitervertretung über ein negatives Betriebsergebnis bestehe und das Testat nicht fehlerhaft sei. Unzulässig sei auch der Antrag zu 4., weil er erst am 7. Oktober 2008 und damit nach Ablauf der Frist des § 61 Abs. 1 MVG.EKD gestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 113 bis 121 der erstinstanzlichen Akte verwiesen.

Gegen diesen ihr am 8. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 7. Januar 2009, per Fax eingegangen beim Kirchengerichtshof der EKD am selben Tage, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009, per Fax eingegangen beim Kirchengerichtshof am selben Tage, begründet.

Die Antragstellerin verfolgt mit der Beschwerde die erstinstanzlich zurückgewiesenen Anträge weiter und hält die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend.

II. Die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil hierfür kein Grund gegeben ist.

1. Die Entscheidung über die Statthaftigkeit, Zulässigkeit und das Verfahren der Beschwerde richtet sich nach § 63 MVG.EKD i.V.m. § 1 Nr. 1 des Kirchengesetzes der Ev. Kirche in Mitteldeutschland zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-Ausführungsgesetz) vom 16. November 2008 (ABl. S. 336) i.d.F. des Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-Ausführungsgesetzes vom 20. November 2010 (ABl. 2011 S. 2).

2. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 MVG.EKD bedarf die Beschwerde gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte der Annahme durch den Kirchengerichtshof der EKD. Sie ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 MVG.EKD anzunehmen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen, 2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, 3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann. Keiner dieser Gründe liegt vor.

a) Der Annahmegrund zu § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MVG.EKD liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der materiell-rechtlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sind nur anzunehmen, wenn die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit voraussichtlich anders zu treffen sein wird; die bloße Möglichkeit einer entgegen gesetzten Entscheidung genügt nicht (st. Rechtsprechung des KGH.EKD, so Beschluss vom 12. April 2010 - I-0124/S13-10 - ZMV 2010, 264). Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anders zu treffen sein werde, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.

Für den Antrag zu 1. fehlen diese ernstlichen Zweifel. Die Annahme der Beschwerdeführerin, dass eine offensichtliche Regelungslücke bestehe, weil sich aus den AVR.DW.EKD nicht ergäbe, welche Rechtsfolgen ein fehlerhaftes Testat habe, und deshalb ein individualrechtlich klingender Antrag im kollektiven Verfahren zulässig und begründet sei, ist dogmatisch, aber auch praktisch nicht nachvollziehbar. Nicht die Mitarbeitervertretung bedarf in einem solchen Fall eines durchsetzbaren Anspruchs, sondern die Beschäftigten. Allenfalls für diese könnte bei einem fehlerhaften Testat möglicherweise ein Anspruch bestehen, der individualrechtlich durchzusetzen wäre. Für einen Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Zahlung an die Beschäftigten ist nichts ersichtlich.

Auch für den Antrag zu 2. bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Dieser Beschluss ist schon deshalb zutreffend, weil der Antrag unzulässig ist. Die Voraussetzungen für einen Feststellungsantrag sind nicht gegeben. Nach § 62 MVG.EKD finden, soweit kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren Anwendung. Für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages, für die es keine abweichenden kirchengesetzlichen Vorschriften gibt, ist es danach erforderlich, dass der Antrag auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder einzelner Berechtigungen aus diesem Rechtsverhältnis gerichtet ist. Ein Antrag auf Feststellung von Tatsachen ist dagegen unzulässig. Ob das Testat richtig oder falsch ist, ist kein Rechtsverhältnis oder eine aus einem Rechtsverhältnis folgende Berechtigung, sondern eine durch Rechtsanwendung festzustellende Tatsache und damit keinem Feststellungsantrag zugänglich. Bei der Feststellung dessen, was das Verfahrensbegehren einer Antragstellerin ist, darf jedoch nicht am reinen Wortlaut ihres Antrages gehaftet werden. Vielmehr ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, welches Verfahrensziel die Antragstellerin mit ihrem Antrag verfolgt (BAG, Beschluss vom 26. Oktober 1982 - 1 ABR 11/81 - AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG). Vorliegend ist aber kein Verfahrensziel ersichtlich, das auf die Feststellung eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsverhältnisses oder einer daraus entspringenden Berechtigung gerichtet sein könnte.

Ernstliche Zweifel bestehen schließlich auch nicht an der Zurückweisung des erstinstanzlichen Antrags zu 4. durch das Kirchengericht. Für diesen Antrag ist die Frist zur Anrufung des Kirchengerichts nach § 61 Abs. 1 MVG.EKD nicht eingehalten worden. Die Beschwerdebegründung setzt sich hiermit überhaupt nicht auseinander.

b) Die Beschwerde war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MVG.EKD zur Entscheidung anzunehmen, weil es für die Entscheidung über die Beschwerde nicht auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ankommt. Wie soeben ausgeführt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses, ohne dass solche Rechtsfragen zu klären wären. Insbesondere besteht keine grundsätzliche Bedeutung, soweit der Antrag zu 1. zurückzuweisen ist, weil die Mitarbeitervertretung keinen Anspruch gegen die Dienststellenleitung auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzuwendung an die Beschäftigten hat. Grundsätzliche Bedeutung ist bei einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage mit allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung oder für die Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit gegeben (BAG, Beschluss vom 16. September 1997 - 9 AZN 133/97 - AP Nr. 54 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz). Klärungsbedürftigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die Beantwortung der Frage nicht offenkundig ist (BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04 - AP Nr. 50 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz). Vorliegend ist es in dieser Weise offenkundig, dass aus einem inhaltlich falschen Testat kein Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Zahlung der zweiten Hälfte der Jahressonderzuwendung an die Beschäftigten folgen kann.

c) Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 MVG.EKD wird nicht geltend gemacht.

d) Schließlich liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 MVG.EKD vor, auf dem der Beschluss beruhen kann. Zwar soll die Mitwirkung eines Richters, der Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt hat, ein Verfahrensfehler sein (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage 2010, § 48 Rn. 11). Ob dieses zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Der Beschluss beruhte vorliegend nicht auf einem solchen Verfahrensfehler, weil die Anträge der Antragstellerin aus den unter II. 2. a) aufgezeigten Gründen auch dann zurückzuweisen gewesen wären, wenn ein anderer Vorsitzender tätig gewesen wäre.

III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 63 Abs. 7 MVG.EKD i.V.m. § 22 Abs. 1 KiGG.EKD).



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