Sonn- und Feiertagsschutz gestärkt

EKD begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) begrüßt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig den Sonn- und Feiertagsschutz gestärkt hat. Durch die überwiegende Zurückweisung der Revision des Landes Hessen gegen eine Entscheidung des VGH Kassel von 2013 bzw. die Rückverweisung zur weiteren Klärung wird zu weit gehenden Ausnahmeregelungen von der Sonn- und Feiertagsruhe Einhalt geboten.

„Für Christen ist jeder Sonntag und kirchliche Feiertag ein hohes religiöses Fest“, erinnert der Präsident des Kirchenamtes der EKD, Hans Ulrich Anke. Der Sonn- und Feiertagsschutz als bewährtes Kulturgut gehe aber über den Schutz des Religiösen noch hinaus.

Sonn- und Feiertage sind nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“. So verbindet das Grundgesetz mit der Sonntagsruhe aus gutem Grund religionsbezogene Gewährleistungen mit sozialpolitischen Motiven, die ein Ruhen der Alltagsgeschäftigkeit an diesen Tagen rechtfertigen und zur Regel machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner einschlägigen Entscheidung vom 1. Dezember 2009 deutlich herausgestellt, dass die Herstellung eines zeitlichen Gleichklangs, einer „Synchronität der Arbeitsruhe“, eine wesentliche Grundlage für das soziale Zusammenleben der Menschen sichert. Damit ist der Sonn- und Feiertagsschutz Garant für die Wahrnehmung von Grundrechten, die der Persönlichkeitsentfaltung dienen. Das erfordert, dass die sogenannte „Arbeit für den Sonntag“, also die Arbeit „zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 a) ArbZG), gering zu halten ist. „Möglichst wenige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen am Sonntag arbeiten müssen“, so Kirchenamts-Präsident Hans Ulrich Anke. „Hinter diesem Anliegen hat ein bloßes Wirtschafts- und Wettbewerbsinteresse zurückzustehen.“ Aus Sicht der EKD bleibt dies der Maßstab für die Ausgestaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes durch Rechtsetzung in Bund und Ländern. Unter diesem Aspekt wird das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu analysieren sein.

Hannover, den 27. November 2014

Pressestelle der EKD
Carsten Splitt