Beschlüsse
5. Tagung der 9. Synode der EKD (5.-10. November 2000, Braunschweig)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze
Vom 9. November 2000
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kirchenbeamtengesetzes
Das Kirchenbeamtengesetz vom 6. November 1997 (ABl. EKD S. 501) wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "mit dem Ende des Monats, in dem ihr die Verfügung mitgeteilt worden ist," gestrichen.
2. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 19, mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis mitgeteilt worden ist."
3. § 51 wird wie folgt gefasst:
"§ 51
Annahme von Belohnungen und Geschenken
"Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis darf, auch nach Beendigung des Kirchenbeamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des oder der Dienstvorgesetzten."
4. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bis zum 31. Dezember 2005 kann Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Absatz 3 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dauer des Urlaubs fünfzehn Jahre nicht überschreiten darf."
Artikel 2
Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10. November 1988 (ABl. EKD S. 369), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. November 1997 (ABl.EKD S. 501, 514) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis (Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz - KBVG-EKD)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Kirchenbeamten" werden die Wörter "und Kirchenbeamtinnen" eingefügt.
b) Nach dem Wort "Deutschland" wird die Angabe "(Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis)" angefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bundesbeamten" die Wörter "und Bundesbeamtinnen" eingefügt.
b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort "Pfarrer" werden jeweils die Wörter "und Pfarrerinnen" eingefügt.
bb) Das Wort "Kirchenbeamte" wird durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
cc) Die Wörter "der Evangelischen Kirche in Deutschland" werden gestrichen.
dd) Vor dem Wort "Bevollmächtigten" werden die Wörter "oder der" eingefügt.
c) Nach Absatz 1 a wird folgender Absatz 1 b eingefügt:
"(1 b) Der Unterschiedsbetrag gemäß § 14 a Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird einer Versicherung zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeführt."
4. In § 4 wird das Wort " Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt.
5. In § 5 wird das Wort "Kirchenbeamten" durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
6. § 5 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Kirchenbeamten" wird durch die Wörter "Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
bb) Die Wörter "der Evangelischen Kirche in Deutschland" werden gestrichen.
cc) Nach dem Wort "Bundesbeamte" werden die Wörter "und Bundesbeamtinnen" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "Kirchenbeamte" durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Kirchenbeamte" wird durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
bb) Die Wörter "des Kirchenbeamten" werden durch die Wörter "der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "dem Kirchenbeamten" und "des Kirchenbeamten" werden durch die Wörter "der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
bb) Das Wort "Ehegatte" wird durch die Wörter "Ehepartner oder die Ehepartnerin" ersetzt.
cc) Die Wörter "der Kirchenbeamte" werden durch die Wörter "die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
dd) Das Wort "Ehegatten" wird durch die Wörter "Ehepartners oder der Ehepartnerin" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort "Bevollmächtigte" werden die Wörter "oder die" eingefügt.
bb) Nach dem Wort "Militärbischofs" werden die Wörter "oder der Militärbischöfin" eingefügt.
7. § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Kirchenbeamte" wird durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
b) Das Wort "Ehegatten" wird durch die Wörter "Ehepartners oder ihrer verstorbenen Ehepartnerin" ersetzt.
8. In § 7 Abs. 2 wird das Wort "Kirchenbeamte" durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
9. In § 8 werden nach dem Wort "Bundesbeamte" die Wörter "und Bundesbeamtinnen" eingefügt.
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Pfarrer" werden jeweils die Wörter "oder Pfarrerin" eingefügt.
b) Nach dem Wort "Vikar" werden die Wörter "oder Vikarin" eingefügt.
c) Nach dem Wort "Hilfsgeistlicher" werden die Wörter "oder Hilfsgeistliche" eingefügt.
11. In § 9 a wird jeweils das Wort "Kirchenbeamte" durch die Wörter "Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit" ersetzt.
12. In § 10 werden nach dem Wort "Bundesbeamte" die Wörter "und Bundesbeamtinnen" eingefügt.
13. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "ein Kirchenbeamter der Evangelischen Kirche in Deutschland" werden durch die Wörter "eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Beamter" werden die Wörter "oder eine Beamtin" eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "Der Kirchenbeamte" werden durch die Wörter "Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
bb) Die Wörter "seine", "ihm" und "seiner" werden durch die Wörter "ihre", "ihr" und "ihrer" ersetzt.
cc) Die Wörter "zum Kirchenbeamten" werden durch die Wörter "zur Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis" ersetzt.
14. In § 12 werden nach dem Wort "Bundesbeamte" die Wörter "und Bundesbeamtinnen" eingefügt.
15. In § 13 werden die Wörter "ein Kirchenbeamter, einer seiner Angehörigen oder Hinterbliebenen" durch die Wörter "eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis, einer oder eine ihrer Angehörigen oder Hinterbliebenen" ersetzt.
16. In § 16 werden nach dem Wort "Versorgungsempfängern" die Wörter "und Versorgungsempfängerinnen" eingefügt.
17. Die Anlage zu § 5 Abs. 1 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes wird wie folgt gefasst:
Anlage zu § 5 Abs. 1 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes
Zuordnung der Ämter der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zur Besoldungsordnung A
A 6 Kirchensekretär oder Kirchensekretärin
A 7 Kirchenobersekretär oder Kirchenobersekretärin
A 8 Kirchenhauptsekretär oder Kirchenhauptsekretärin
A 9 Kirchenamtsinspektor oder Kirchenamtsinspektorin, Kircheninspektor oder Kircheninspektorin
A 10 Kirchenoberinspektor oder Kirchenoberinspektorin
A 11 Kirchenamtmann oder Kirchenamtfrau
A 12 Kirchenamtsrat oder Kirchenamtsrätin
A 13 Kirchenoberamtsrat oder Kirchenoberamtsrätin, Kirchenverwaltungsrat oder Kirchenverwaltungsrätin, Kirchenrat oder Kirchenrätin
A 14 Kirchenverwaltungsoberrat oder Kirchenverwaltungsoberrätin, Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 15, A 16, B 3 oder B 4)
A 15 Kirchenverwaltungsdirektor oder Kirchenverwaltungsdirektorin, Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 16, B 3 oder B 4)
A 16 Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 15, B 3 oder B 4)
Zuordnung der Ämter der Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis zur Besoldungsordnung B
B 3 Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin (soweit nicht A 14, A 15, A 16 oder B 4)
B 4 Oberkirchenrat oder Oberkirchenrätin - als ständige Vertretung der Leitung der Hauptabteilung III (soweit nicht A 14, A 15, A 16 oder B 3)
B 5 Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte des Rates der EKD
B 6 Präsident oder Präsidentin des Kirchenamtes
Artikel 3
Änderung des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene
Das Kirchengesetz über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene vom 6. November 1996 (ABl. EKD S. 525) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 Satz 7 und § 10 Abs. 2 Satz 5 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Das Wort "geringfügige" wird gestrichen.
b) Vor dem Wort "kann" werden die Wörter "von bis zu drei Monaten" eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:
"Ist ein Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit begründet worden, treten an die Stelle des Kirchenbeamtenbesoldungs - und -versorgungsgesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes. § 8 Nr. 2 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit kann im Einvernehmen mit der freistellenden Gliedkirche in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 2 aus wichtigem Grund vorzeitig durch Entlassung enden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland feststellt, dass ein gedeihliches Wirken am Einsatzort nicht mehr gewährleistet ist. Der Entlassung kann die Versetzung in ein anderes Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt im Dienstbereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vorausgehen."
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Kirchenbeamtengesetzes, des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes und des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung unter Verwendung der neuen Regeln der deutschen Rechtschreibung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekanntmachen.
Artikel 5
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nr. 3 c) mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.
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Begründung
zu den einzelnen Vorschriften
Artikel 1 Änderung des Kirchenbeamtengesetzes
Zu Artikel 1 Nr. 1
Redaktionelle Anpassung im Hinblick auf den neu gefassten § 26 Abs. 2.
Zu Artikel 1 Nr. 2
Durch die Änderung wird die wortgleiche Regelung des § 47 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz übernommen. Nach bisherigem Recht beginnt der Ruhestand bei Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis, die auf ihren Antrag wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, grundsätzlich mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in welchem der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt worden ist.
Für die festgelegte Frist von drei Monaten besteht insbesondere im Hinblick darauf, dass die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis selbst die Versetzung in den Ruhestand betreibt, weder verwaltungstechnisch noch unter Fürsorgeaspekten ein zwingendes Bedürfnis. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis in der Regel schon vor der Ruhestandsversetzung über längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war. Die neue Frist entspricht der bisherigen Frist bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis.
Zu Artikel 1 Nr. 3
Mit der Neufassung des § 51 wird der neue Wortlaut des § 70 des Bundesbeamtengesetzes übernommen. Hiermit wird die Annahme von Geschenken und Belohnungen in Bezug auf das Amt grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu Artikel 1 Nr. 4
Die bestehende Altersgrenze für eine Beurlaubung bis zum Eintritt in den Ruhestand wird befristet auf das 50. Lebensjahr herabsetzt. Dies entspricht der Regelung in § 72e Bundesbeamtengesetz. Die kirchliche Befristung ist wiederum etwas länger als die staatliche, um bei einer Entscheidung der Evangelischen Kirche in Deutschland über eine Verlängerung die Entscheidung des Bundestages zu dieser Frage berücksichtigen zu können.
Artikel 2 Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes
Der Hauptteil der Änderungen ist begründet im Beschluss der Synode der EKD vom 5. November 1998 zur geschlechtergerechten Gesetzessprache. Der Rat wurde gebeten, alle Kirchengesetze bei deren jeweils nächster Novellierung sowie alle neuen Kirchengesetze in geschlechtergerechter Sprache vorzulegen. Die in den Artikeln 1 und 3 zu ändernden Gesetze liegen bereits in geschlechtergerechter Sprache vor.
Inhaltliche Änderungen sind nur durch Nummer 3 und Nummer 17 vorgenommen worden.
Zu Artikel 2 Nr. 3 c)
Um die Versorgungsleistungen sicherzustellen, werden im staatlichen Bereich seit dem 1.1.1999 gemäß § 14 a Bundesbesoldungsgesetz Versorgungsrücklagen aus einer Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen gebildet. Damit soll gleichzeitig das Besoldungs- und Versorgungsniveau in gleichmäßigen Schritten von durchschnittlich 0,2 vom Hundert um 3 vom Hundert langfristig abgesenkt werden. Der Unterschiedsbetrag wird Sondervermögen bei Bund und Ländern zugeführt. Diese haben das Nähere über die Bildung und Verwendung des Sondervermögens durch Gesetz zu regeln (so z.B. durch das Versorgungsrücklagengesetz des Bundes vom 9. Juli 1998).
Gemäß § 2 Abs. 1 des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes gilt für die Evangelische Kirche in Deutschland § 14 a des Bundesbesoldungsgesetzes unmittelbar. Seit dem 1.1.1999 wird die Besoldungs- und Versorgungsanpassung vermindert ausgezahlt und der eingesparte Betrag für Versorgungszwecke verwendet. Entsprechend der staatlichen Regelung wird nunmehr die Verwendung des Betrags auch gesetzlich geregelt und festgelegt, dass er einer Versicherung zur Rückdeckung von Versorgungsverpflichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland zugeführt wird.
Zu Artikel 2 Nr. 17
Einzige weitere inhaltliche Änderung ist die Streichung der Besoldungsgruppe A 5 in der Anlage aufgrund der Anhebung des Eingangsamtes des mittleren Dienstes im staatlichen Bereich auf A 6 durch das Versorgungsreformgesetz 1998.
Artikel 3 Änderung des Kirchengesetzes über die Mitarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Ökumene
Zu Artikel 3 Nr. 1
Gegen Ende einer Entsendungszeit wird häufig insbesondere von freistellenden Landeskirchen um eine Verlängerung oder Verkürzung der Entsendungszeit gebeten, um die zeitgerechte Dienstaufnahme in der Landeskirche gewährleisten zu können. Häufig geht es auch darum, mit den Eltern zurück kehrenden Kindern, den Schulanfang in einer deutschen Schule unmittelbar nach den Ferien ermöglichen zu können. Der bisherige Begriff "geringfügige Verlängerung oder Verkürzung" wurde als Verlängerung oder Verkürzung um höchstens einen Monat ausgelegt. Es entspricht praktischen Anforderungen der Verwaltungsvereinfachung, hier eine Verkürzung oder Verlängerung von bis zu drei Monaten in die Entscheidungskompetenz des Kirchenamtes zu stellen und eine Befassung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Routinefragen zu vermeiden, zumal stets das Einvernehmen aller Beteiligten erforderlich ist.
Zu Artikel 3 Nr. 2
Bei Entsendungen in Auslandsgemeinden, die mangels Anstellungsverhältnis zu einem ökumenischen Partner ausnahmsweise im Rahmen eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit erfolgen, entsprechen die Reaktionsmöglichkeiten im Falle von erheblichen Spannungen zwischen Pfarrer oder Pfarrerin und Gemeindegliedern bisher nicht den Möglichkeiten nach § 10 des Ökumenegesetzes, der den Regelfall eines Entsendungsverhältnisses regelt. Durch den Hinweis auf §§ 8 und 10 des Ökumenegesetzes und die Möglichkeit, das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit im Einvernehmen mit der freistellenden Gliedkirche durch Entlassung enden zu lassen, werden die Reaktionsmöglichkeiten angeglichen. Voraussetzung ist eine Feststellung des Rates, dass ein gedeihliches Wirken des Pfarrers oder der Pfarrerin am Einsatzort nicht mehr gewährleistet ist. Sollte das Einvernehmen mit der Gliedkirche im Ausnahmefall nicht zeitgleich herstellbar sein, kann der Entlassung eine Versetzung vorausgehen.
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Die Neuveröffentlichung der geänderten Gesetze unter Verwendung der neuen Regeln der deutschen Rechtschreibung ist sinnvoll wegen der Verwendung der neuen Rechtschreibregeln in Änderungsgesetzen. Diese Praxis entspricht einer informellen Empfehlung aus dem Bundesjustizministerium.
Artikel 5 In-Kraft-Treten
Das In-Kraft-Treten ist für den nächstmöglichen Zeitpunkt vorgesehen. Einer besonderen Vorlaufzeit bedarf es nicht. Die Zuführung der Versorgungsrücklage zu einer Versicherung wird rückwirkend zum 1. Januar 1999 geregelt, da seit diesem Zeitpunkt die Besoldungs- und Versorgungsanpassung vermindert gezahlt und entsprechend verwendet wird.
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Stellungnahme der Kirchenkonferenz
Die Kirchenkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 6./7. September 2000 in Halle/S. gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung der EKD zu dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze wie folgt Stellung genommen:
Die Kirchenkonferenz stimmt dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes und anderer Gesetze zu.
Braunschweig, den 9. November 2000
Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

