Beschlüsse

5. Tagung der 9. Synode der EKD (5. - 10. November 2000, Braunschweig)

Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 9. November 2000

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Grundordnung


Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Pfarrer und" werden die Wörter "Pfarrerinnen, sowie" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Amtsträger" werden die Wörter "und Amtsträgerinnen" eingefügt.
b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "Pfarrer und" werden die Wörter "Pfarrerinnen, sowie" eingefügt.

bb) Nach dem Wort "Amtsträger" werden die Wörter "und Amtsträgerinnen" eingefügt.
2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10


(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann ihre Angelegenheiten und ihre Beziehungen zu Kirchen im Ausland durch Kirchengesetz regeln, soweit hierfür wegen der Bedeutung der Sache ein Bedürfnis besteht.

(2) Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
a) zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen,

b) soweit Staatskirchenverträge, die die Evangelische Kirche in Deutschland abschließt, Regelungsgegenstand sind,

c) in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2."
3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10 a eingefügt:

"Artikel 10 a


(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26 a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.

(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei ihnen liegt, und zwar
a) für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen oder

b) für mehrere Gliedkirchen, wenn diese
dem Kirchengesetz zustimmen.
Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26 a Absatz 6 enthält.

(3) In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den betroffenen Gliedkirchen die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung für sich außer Kraft zu setzen. Dies gilt nicht für Teile von Kirchengesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. Das Außerkraftsetzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche außer Kraft getreten ist."

4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "Bestellung des" werden die Wörter "oder der" eingefügt.
5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesrepublik" und "in Berlin (West)" gestrichen.
6. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Artikelbezeichnung "Artikels 26 Absatz 3" durch "Artikels 26 a" ersetzt.
7. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern "jeden Synodalen" die Wörter "und jede Synodale" und hinter das Wort "Stellvertreter" die Wörter "oder Stellvertreterinnen" eingefügt.

b) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter das Wort "Theologen" die Wörter "und Theologinnen" eingefügt.
8. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
aa) hinter dem Wort "dem" die Wörter "oder der" eingefügt,

bb) die Wörter "seinen Stellvertretern" durch die Wörter "zwei Vizepräsides" ersetzt und

cc) hinter das Wort "Beisitzern" die Wörter "oder Beisitzerinnen" eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachfolger" die Wörter "oder Nachfolgerinnen" eingefügt.

c) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "Vorsitzende" die Wörter "oder die" eingefügt.

d)Absatz 3 wird gestrichen.

e) Absatz 4 wird neuer Absatz 3.

f) Absatz 5 wird gestrichen.
9. Nach Artikel 26 wird folgender Artikel 26 a eingefügt:

"Artikel 26 a


(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Rat legt der Synode alle Vorlagen mit den Stellungnahmen vor.

(2) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Synode.

(3) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode.

(4) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10 a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Sie werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet.

(5) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkonferenz.

(6) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.

(7) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Art. 10 a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. Kirchengesetze nach Art. 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nachdem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung."


10. Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "26 Absatz 3" ersetzt durch die Angabe "26 a Absatz 1 und 4". b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Vorsitzenden" jeweils die Wörter "oder der" eingefügt.

11. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 vorletzter Satz wird das Wort "sie" durch die Wörter "eine Verordnung des Rates" ersetzt.

b) In Absatz 2 letzter Satz wird die Angabe "Artikel 26 Absatz 5" durch die Angabe "Artikel 26 a Absatz 6" ersetzt.
12. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "12" durch die Zahl " 15" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "11" durch die Zahl " 14" ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Wort "Präses" die Wörter "oder die" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter" ersetzt durch die Wörter "Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates".

e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachfolger" die Wörter "und Nachfolgerinnen" eingefügt.

f) In Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz werden vor dem Wort "Vorsitzende" die Wörter "oder die" eingefügt.
13. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Präsidenten" die Wörter "oder einer Präsidentin" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident und die Leiter" ersetzt durch die Wörter "Der Präsident oder die Präsidentin, sowie die Leiter und Leiterinnen".
14. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
Im Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.
15. Artikel 34 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind von dem oder der Vorsitzenden des Rates oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.

(2) Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen und dabei regeln, durch wen Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten zu vollziehen sind."
16. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
Artikel 2
Anpassung sonstiger Vorschriften


1. Das Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen der Kirchenkonferenz vom 10. Januar 1949 (ABl. EKD S. 5) wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe "Art. 26 Abs. 3 Satz 3" geändert in die Angabe "Art. 26 a Abs. 3 und 5".
2. Das Kirchengesetz über die Zahl der Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl.EKD S. 153) wird aufgehoben.

Artikel 3
Übergangsbestimmung


Regelungen über das Inkrafttreten und Änderungsvorbehalte in kirchengesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 10 in der bisher geltenden Fassung bleiben unberührt.

Artikel 4
Inkrafttreten



1. Artikel 1 Nummern 1, 4, 5, 7, 8 Buchstaben a bis c, 10 Buchstabe b, 11 Buchstabe a, 12 bis 16 dieses Kirchengesetz treten am 01. Januar 2001 in Kraft.

2. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz nach Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft. Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. März 2002 erklärt werden. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.

Braunschweig, den 9. November 2000

Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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