Beschlüsse

5. Tagung der 9. Synode der EKD (5.-10. November 2000, Braunschweig)

Entschädigung von NS-Opfern, Zwangsarbeitern und Zwangsarbeiterinnen

1.) Die Synode der EKD begrüßt die Bereitschaft der EKD, der Gliedkirchen sowie aller Diakonischen Werke, einen Beitrag zu der "Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" zu leisten. Dieser Beitrag ist in Übernahme gesamtgesellschaftlicher Verantwortung unabhängig von einem unmittelbar zurechenbaren Verschulden einzelner kirchlicher und diakonischer Einrichtungen geleistet worden. Dieses Prinzip gilt im übrigen auch für die Wirtschaft.

2.) Die Gliedkirchen, Kirchengemeinden, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen sollten darüber hinaus ihre unmittelbare Verantwortung für jene Menschen, die bei ihnen Zwangsarbeit leisten mussten, wahrnehmen. Sie sollten solchen Fällen unverzüglich nachgehen. Den betroffenen Menschen sollte bald direkte Hilfe geleistet werden, solange und soweit Leistungen aus der Stiftung nicht zu erwarten sind.

3.) Darüber hinaus gibt es Menschen, die in Deutschland Zwangsarbeit leisten mussten, die aber weder Ansprüche an die Stiftung erheben können noch in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen gearbeitet haben. Angesichts dieses Sachverhalts bittet die Synode den Rat der EKD, nach Möglichkeiten zu suchen, wie in solchen Härtefällen möglichst schnell und unbürokratisch geholfen werden kann.

4.) Die Synode der EKD bekräftigt den Appell, den sie in ihrem Beschluss vom 11.11.1999 in Leipzig an die Deutschen Unternehmen gerichtet hat. Sie erkennt die bisher erbrachten, freilich noch ungenügenden Leistungen der Wirtschaft an und ermutigt die Verantwortlichen in Unternehmen, Kammern und Verbänden in ihrem Bestreben, die bisher zögernden oder sich verweigernden Firmen zu ihren noch ausstehenden Beiträgen zu der Stiftung zu drängen - auch dadurch, dass sie zunächst füreinander in Vorlage treten.

Braunschweig, den 9. November 2000

Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

 



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