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5. Tagung der 9. Synode der EKD (5. - 10. November 2000, Braunschweig)
Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland
vom ...
Referent
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Grundordnung
Änderung der Grundordnung
Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. Juli 1948 (ABl. EKD S. 233), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Pfarrer und" werden die Wörter "Pfarrerinnen, sowie" eingefügt.b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
bb) Nach dem Wort "Amtsträger" werden die Wörter "und Amtsträgerinnen" eingefügt.
aa) Nach den Wörtern "Pfarrer und" werden die Wörter "Pfarrerinnen, sowie" eingefügt.2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
bb) Nach dem Wort "Amtsträger" werden die Wörter "und Amtsträgerinnen" eingefügt.
"Artikel 10
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann ihre Angelegenheiten und ihre Beziehungen zu Kirchen im Ausland durch Kirchengesetz regeln, soweit hierfür wegen der Bedeutung der Sache ein Bedürfnis besteht.
(2) Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
a) zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Änderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen,3. Nach Artikel 10 wird folgender Artikel 10 a eingefügt:
b) soweit Staatskirchenverträge, die die Evangelische Kirche in Deutschland abschließt, Regelungsgegenstand sind,
c) in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2."
"Artikel 10 a
(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26 a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2.
(2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungskompetenz bei ihnen liegt, und zwar
a) für alle Gliedkirchen, wenn alle Gliedkirchen oderDie Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung des Kirchengesetzes binnen eines Jahres erklärt werden, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit dem Tage der Herausgabe des Amtsblatts der Evangelischen Kirche in Deutschland, das die Verkündung nach Artikel 26 a Absatz 6 enthält.
b) für mehrere Gliedkirchen, wenn diese
dem Kirchengesetz zustimmen.
(3) In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den betroffenen Gliedkirchen die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung für sich außer Kraft zu setzen. Dies gilt nicht für Teile von Kirchengesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. Das Außerkraftsetzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche außer Kraft getreten ist."
4. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern "Bestellung des" werden die Wörter "oder der" eingefügt.5. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesrepublik" und "in Berlin (West)" gestrichen.6. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Artikelbezeichnung "Artikels 26 Absatz 3" durch "Artikels 26 a" ersetzt.7. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern "jeden Synodalen" die Wörter "und jede Synodale" und hinter das Wort "Stellvertreter" die Wörter "oder Stellvertreterinnen" eingefügt.8. Artikel 26 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 3 werden hinter das Wort "Theologen" die Wörter "und Theologinnen" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden9. Nach Artikel 26 wird folgender Artikel 26 a eingefügt:aa) hinter dem Wort "dem" die Wörter "oder der" eingefügt,b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachfolger" die Wörter "oder Nachfolgerinnen" eingefügt.
bb) die Wörter "seinen Stellvertretern" durch die Wörter "zwei Vizepräsides" ersetzt und
cc) hinter das Wort "Beisitzern" die Wörter "oder Beisitzerinnen" eingefügt.
c) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Wort "Vorsitzende" die Wörter "oder die" eingefügt.
d)Absatz 3 wird gestrichen.
e) Absatz 4 wird neuer Absatz 3.
f) Absatz 5 wird gestrichen.
"Artikel 26 a
(1) Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Rat legt der Synode alle Vorlagen mit den Stellungnahmen vor.
(2) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Synode.
(3) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode.
(4) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10 a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Sie werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet.
(5) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkonferenz.
(6) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden.
(7) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Art. 10 a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. Kirchengesetze nach Art. 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nachdem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. Den Zeitpunkt, zu dem diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung."
10. Artikel 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "26 Absatz 3" ersetzt durch die Angabe "26 a Absatz 1 und 4". b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort "Vorsitzenden" jeweils die Wörter "oder der" eingefügt.
11. Artikel 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 vorletzter Satz wird das Wort "sie" durch die Wörter "eine Verordnung des Rates" ersetzt.12. Artikel 30 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 letzter Satz wird die Angabe "Artikel 26 Absatz 5" durch die Angabe "Artikel 26 a Absatz 6" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "12" durch die Zahl " 15" ersetzt.13. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "11" durch die Zahl " 14" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 4 werden vor dem Wort "Präses" die Wörter "oder die" eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter" ersetzt durch die Wörter "Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates".
e) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Nachfolger" die Wörter "und Nachfolgerinnen" eingefügt.
f) In Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz werden vor dem Wort "Vorsitzende" die Wörter "oder die" eingefügt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Präsidenten" die Wörter "oder einer Präsidentin" eingefügt.14. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der Präsident und die Leiter" ersetzt durch die Wörter "Der Präsident oder die Präsidentin, sowie die Leiter und Leiterinnen".
Im Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.15. Artikel 34 wird wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten sind von dem oder der Vorsitzenden des Rates oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Rates zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.16. Artikel 35 wird wie folgt geändert:
(2) Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen und dabei regeln, durch wen Urkunden, welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichten sollen, und Vollmachten zu vollziehen sind."
a) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
b) Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.
Artikel 2
Anpassung sonstiger Vorschriften
Anpassung sonstiger Vorschriften
1. Das Kirchengesetz über die Verteilung der Stimmen der Kirchenkonferenz vom 10. Januar 1949 (ABl. EKD S. 5) wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird die Angabe "Art. 26 Abs. 3 Satz 3" geändert in die Angabe "Art. 26 a Abs. 3 und 5".2. Das Kirchengesetz über die Zahl der Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl.EKD S. 153) wird aufgehoben.
Artikel 3
Übergangsbestimmung
Übergangsbestimmung
Regelungen über das Inkrafttreten und Änderungsvorbehalte in kirchengesetzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 10 in der bisher geltenden Fassung bleiben unberührt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummern 1, 4, 5, 7, 8 Buchstaben a bis c, 10 Buchstabe b, 11 Buchstabe a, 12 bis 16 dieses Kirchengesetz treten am 01. Januar 2001 in Kraft.
2. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz nach Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft. Die Zustimmung ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Sie kann auch nach Verkündung dieses Gesetzes bis zum 31. März 2002 erklärt werden. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
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Begründung zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung
I. Allgemeines
1. Entsprechend dem Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. November 1998 beinhaltet der Entwurf die Abfassung der Grundordnung in geschlechtergerechter Sprache. Insoweit wird auf Artikel 1 Nummern 1, 4, 7, 8 Buchstaben a bis c, 10 Buchstabe b, 12 Buchstaben c bis f, 13 und 15 des vorgelegten Änderungsgesetzes Bezug genommen.
2. Der Entwurf sieht ferner eine Neuregelung der gesamtkirchlichen Rechtssetzung durch die EKD mit Wirkung für Ihre Gliedkirchen vor.
2.1 Die bisherige Regelung ist unzureichend:
- Nach der Konzeption der Grundordnung liegt das Gesetzgebungsmonopol bei den Gliedkirchen. Nur soweit sich diese mit einer gesamtkirchlichen Regelung durch die EKD einverstanden erklären, erfolgt eine Übertragung der Rechtssetzungsbefugnis auf die EKD. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage gegenüber der im Bundesstaat nach dem Grundgesetz. Auf Grund der verfassungsgebenden Gewalt des Staatsvolkes im Bund wie in den Ländern kann sich der Gesamtstaat wie der Teilstaat auf eine unabgeleitete, originäre Rechtssetzungskompetenz berufen. Eine solche besitzt die EKD nicht. Nach Art. 1 GO ist sie die Gemeinschaft ihrer Gliedkirchen. Nur von ihren Gliedkirchen leitet sie ihre Zuständigkeit der Rechtssetzung ab, die Geltung für die Gliedkirchen erlangen.
- Nach Art. 10 Buchstabe a GO kann die EKD gesetzliche Bestimmungen mit Wirkung für die Gliedkirchen für Sachgebiete erlassen, "die im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland bereits einheitlich geregelt waren". Es handelt sich dabei um gesamtkirchliches Recht, das in der Zeit zwischen dem 11. Juli 1933 - der Gründung der Deutschen Evangelischen Kirche - und dem 13. Juli 1948, der Verabschiedung der Grundordnung für die Evangelische Kirchen in Deutschland gesetzt worden ist. Praktische Bedeutung besitzt Art. 10 Buchstabe a GO heute nicht mehr.
- Nach Art. 10 Buchstabe b GO kann die EKD gesetzliche Bestimmungen mit Wirkung für die Gliedkirchen für noch nicht von ihr geregelte Sachgebiete erlassen, "wenn die beteiligten Gliedkirchen damit einverstanden sind." Art. 10 Buchstabe b GO sieht damit keine ausdrückliche Kompetenzzuweisung durch einen positiven Gesetzgebungskatalog vor, wie er etwa im Verhältnis zwischen dem Bund gegenüber den Ländern nach Art. 70 ff. GG besteht. Erst dann, wenn die Gliedkirchen einem Gesetz nach Art. 10 Buchstabe b GO zustimmen, tritt eine Übertragung der Gesetzgebungskompetenz von ihnen auf die EKD und damit ein endgültiger und nicht widerrufbarer Zuständigkeitswechsel statt (Frank, ZeVKR 15, 113; v. Campenhausen, Münchner Gutachten: Kirchenrechtliche Gutachten in den Jahren 1970 bis 1980, erstattet vom Kirchenrechtlichen Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland, 1983, Ius Ecclesiasticum, Bd. 30, S. 1, 7). Die EKD kann nach der erfolgten Zustimmung der Gliedkirchen das von dem Gesetz geregelte Sachgebiet von nun an ohne ihre erneute Zustimmung ändern. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zur Verfassungslage im staatlichen Bereich. Das Bundesstaatsprinzip erfordert eine durchgängige Mitwirkung der Länder an allen Gesetzgebungsvorhaben des Bundes, wie sich aus Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG ergibt. Wegen der nur eingeschränkten Mitwirkungsbefugnis der Gliedkirchen an der gesamtkirchlichen Rechtssetzung ist festzustellen, dass sie sich scheuen, neue Kompetenzen auf die EKD zu übertragen - so haben
- mehrere Gliedkirchen ihr Einverständnis mit dem Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6.11.1992 (ABl.EKD S. 445) in der Fassung vom 6.11.1996 (ABl.EKD S. 41) mit Berichtigung vom 10.4.1997 (ABl.EKD S. 226) nicht erklärt und
- fehlt nach wie vor das Einverständnis der Gliedkirchen zum Kirchengesetz über die Statistik vom 12.11.1993 (ABl.EKD S. 512)
- oder haben sich die Gliedkirchen Mitwirkungsrechte in einfachen Kirchengesetzen gesichert, die ihnen die Grundordnung nicht einräumt - so ist in § 20 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft des Kirchengesetzes über das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10.11.1976 (ABl.EKD S. 389) vorgesehen, dass Änderungen bestimmter Vorschriften dieses Gesetzes der Zustimmung aller Gliedkirchen bedürfen.
- das Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (ABl.EKD S. 257),
- das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl.EKD S. 389) und
- das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 12. November 1993 (ABl.EKD 1993 S. 505).
2.3 Dem Entwurf liegt die Absicht zu Grunde, auf eine Rechtsvereinheitlichung hinzuwirken und parallele Gesetzgebungsarbeit der Gliedkirchen vermeiden zu helfen. Es ist nach Art. 6 Abs. 2 GO die Aufgabe der EKD - nicht zuletzt durch die gesamtkirchliche Rechtssetzung - sich um eine Festigung und Vertiefung der Gemeinschaft unter den Gliedkirchen zu bemühen und darauf hinzuwirken, dass in wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und Handelns nach übereinstimmenden Grundsätzen verfahren wird. Um eine Rechtsvereinheitlichung durch eine Gesetzgebung durch die EKD zu ermöglichen ist - solange keine generelle Übertragung von Zuständigkeiten durch einen Gesetzgebungskatalog entsprechend dem Vorbild der Art. 70 ff GG stattfindet - eine erhöhte Bereitschaft der Gliedkirchen erforderlich, der EKD die Gesetzgebungszuständigkeit im Einzelfall zu übertragen.
2.3.1 Eine der wesentlichen Begründungen dafür, warum die Gliedkirchen bisher nicht bereit sind, ihr Einverständnis zu einer Gesetzgebung durch die EKD zu erklären, besteht darin, das sie auf die spätere Rechtsentwicklung keinen unmittelbaren Einfluss mehr nehmen können. Diesem Vorbehalt trägt der Entwurf dadurch Rechnung, dass in allen Fällen die Gliedkirchen an der Rechtssetzung der EKD beteiligt werden, soweit sie durch Regelung betroffen sind. Für die erstmalige kirchengesetzliche Regelung eines Sachgebietes durch die EKD mit Wirkung für die Gliedkirchen soll es der Zustimmung der Gliedkirchen bedürfen (Art. 10 a Abs. 2 des Entwurfes). Insoweit verbleibt es bei dem bisherigen Rechtszustand. Neu ist, dass die Kirchenkonferenz diesen Gesetzen wie aber auch allen Änderungsgesetzen zustimmen muss (Art. 26 Abs. 5 des Entwurfes). Damit bleiben die Gliedkirchen über die Kirchenkonferenz unmittelbar an der weiteren Gesetzgebung beteiligt.
2.3.2 Ein weiterer Vorbehalt gegen die Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf die EKD besteht darin, dass die Gliedkirchen nicht von vornherein die weitere Entwicklung übersehen können, insbesondere welche administrativen und finanziellen Auswirkungen ihnen durch spätere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Entwicklung auf sie zukommen. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, sieht Art. 10 a Abs. 3 des Entwurfes vor, dass in Kirchengesetzen der EKD die Möglichkeit für die Gliedkirchen eingeräumt werden kann, dass sie das Gesetz für sich außer Kraft setzen können. Ein solcher Vorbehalt kommt nur dann in Betracht, wenn die Regelung nicht schon von der Natur der Sache her nur einheitlich erfolgen kann, wie dies etwa beim Kirchenmitgliedschaftsrecht der Fall ist. Es ist zuzugeben, dass durch die "Ausstiegsmöglichkeit" die Gefahr einer Rechtszersplitterung gegeben ist und damit gerade das Ziel, auf eine Rechtsvereinheitlichung hinzuwirken, verfehlt werden könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass von der "Ausstiegsmöglichkeit" nur als ultima ratio Gebrauch gemacht werden wird. Dass eine solche Möglichkeit aber besteht, erhöht nach verschiedenen Stellungnahmen der Gliedkirchen umgekehrt die Bereitschaft, überhaupt einer gesamtkirchliche Rechtssetzung zuzustimmen.
2.3.3 Einen weiteren Schritt zu einer Rechtsvereinheitlichung sieht Art. 10 a Abs. 2 Buchstabe b des Entwurfes vor. Er ergänzt die Regelung des Artikel 13 GO. Nach Art. 10 a Abs. 2 Buchstabe b des Entwurfes soll die EKD auch nur für mehrere Gliedkirchen Recht setzen können. Durch die Neuregelung kann die Belastung der Synoden insbesondere kleinerer Gliedkirchen und ihrer kirchlichen Verwaltungen vermindert werden. Aus gesamtkirchlichen Interesse bedürfen solche Kirchengesetze der EKD der Zustimmung der Kirchenkonferenz nach Art. 26 Abs. 5 des Entwurfes.
Ein späterer "Beitritt" von weiteren Gliedkirchen zu dem Kirchengesetz durch einseitige Erklärung ist kirchenverfassungsrechtlich nicht möglich. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Gesetzes ist Bestandteil des Gesetzes selbst. Er kann nur durch Änderung des Gesetzes erweitert werden.
2.3.4 Der Entwurf enthält keine ausdrückliche Kollisionsnorm wie sie in Art. 31 GG für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht verankert ist. Dies ist im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GO und Art. 12 Satz 2 GO entbehrlich.
2.3.5 Die Gliedkirchen können einer kirchengesetzliche Regelungen mit Wirkung für sie nur insoweit zustimmen, als sie die Gesetzgebungszuständigkeiten haben. Sofern die Gliedkirchen diese auf die EKU oder die VELKD übertragen haben, fehlt es an der Verfügungsbefugnis durch die Gliedkirchen. Dies wird durch Art. 10 a Abs. 2 klargestellt.
2.4 Der Vorteil des neuen Art. 10 a Abs. 3 des Entwurfes liegt weiter auch darin, dass es keiner Bestandsschutzregelung für die bisher nach Art. 10 GO zustande gekommenen Kirchengesetze bedarf, da die Neuregelung nur auf Gesetze zuträfe, die nach Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Grundordnungsänderung erlassen werden. Da die "Altgesetze" keine "Ausstiegsmöglichkeit" kennen - und diese nur für den Fall der erstmaligen Regelung eines Sachgebietes vorgesehen ist -, bleibt es bei ihnen dabei, dass für künftige Änderungen keine "Ausstiegsmöglichkeit" eröffnet wird. Dies entspricht dem Willen der großen Mehrheit der Gliedkirchen.
2.5 Durch die Neuregelung des Art. 26 a Abs. 4 des Entwurfes findet eine Stärkung der Bedeutung der Kirchenkonferenz statt. Sie erhält die Stellung einer zweiten Kammer. Damit wird der föderalen Struktur der EKD Rechnung getragen. In Konsequenz dessen, dass die EKD ihre Rechtssetzungszuständigkeit von den Gliedkirchen ableitet, sieht Art. 26 a Abs. 5 des Entwurfes vor, dass die Kirchenkonferenz an allen die Gliedkirchen bindenden Kirchengesetzen - mit Ausnahme der Haushaltsgesetzgebung nach Art. 33 Abs. 2 GO - mitwirken muss und so in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen wird. Weiter wird der Kirchenkonferenz nach Art. 26 a Abs. 1 ein eigenes Gesetzesinitiativrecht eingeräumt.
3. Schließlich enthält der Gesetzesentwurf eine Änderung der Artikel 34 und 35 GO.
In Artikel 34 des Entwurfes wird klargestellt, dass der Präsident oder die Präsidentin des Kirchenamtes in den Fällen, in denen der Rat die Vertretung in Rechtsangelegenheiten auf das Kirchenamt übertragen hat, die erforderlichen Rechtshandlungen selbst vornehmen kann.
In Artikel 35 werden die überflüssig gewordenen Absätze 2 und 3 gestrichen.
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II. Erläuterung der Vorschriften, die mit der Änderung des Gesetzgebungsvorhabens im Zusammenhang stehen.
Art. 10 Abs. 1
Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass die EKD ihre eigenen Angelegenheiten - soweit also die Gliedkirchen davon nicht betroffen werden - durch Kirchengesetz regeln kann, wie dies für das Recht der Dienst- und Arbeitsverhältnisse, sowie des Versorgungswesens für die Bediensteten der EKD und die Mitwirkung der EKD in der Ökumene (Art. 17 GO i.V.m. dem Kirchengesetz über die Mitarbeit der EKD in der Ökumene vom 06.11.1996 [ABl.EKD S. 525]) geschehen ist.
Art. 10 Abs. 2
Diese Vorschrift sieht bestimmte Regelungsbereiche vor, die einer kirchengesetzlichen Regelung bedürfen, so:
- die Änderung der Grundordnung der EKD,
- die Änderung und Aufhebung bestehender Kirchengesetze,
- die Verabschiedung von Ratifizierungsgesetzen zuStaatskirchenverträgen, die die Evangelische Kirche in Deutschland abschließt und
- die Feststellung des Haushaltsplans sowie die Höhe und Verteilungsmaßstabs der Umlage nach Art. 33 Abs. 2 GO.
Art. 10 a Abs. 1
Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen es schon für das Sachgebiet eine gesamtkirchliche Regelung durch die EKD gibt.
Die Stellung der Gliedkirchen wird gestärkt. Ihnen wird über die Kirchenkonferenz eine Mitwirkung an Änderungsgesetzen eingeräumt, die es nach Art. 10 b GO nicht gibt. Die Zustimmung der Kirchenkonferenz kommt durch Beschluss nach Art. 26 a Abs. 4 des Entwurfes zustande.
Nach der Zustimmung der Kirchenkonferenz kann das Kirchengesetz nach Art. 26 a Abs. 6 und 7 in Kraft gesetzt werden. Damit ist es für die Gliedkirchen bindend. Die Frage, ob ein Kirchengesetz der EKD Wirkung für eine Gliedkirche erlangt, hängt von deren Verfassungsrecht ab. In der Zustimmung der Gliedkirchen nach Art. 4 Nummer 2 dieses Änderungsgesetzes übertragen die Gliedkirchen der Kirchenkonferenz die Kompetenz, im Rahmen der Gesetzgebung handeln zu können, und anerkennen die Verbindlichkeit der nach Art. 10 a Abs. 2 des Entwurfes zustande gekommenen Gesetze für sich.
Ob sich die Struktur der Kirchenkonferenz durch die Erweiterung ihrer Befugnisse im Gesetzgebungsverfahren nachhaltig ändert und dies Auswirkungen auf ihre Zusammensetzung haben wird - etwa weil sich die Notwendigkeit eines ständigen Rechtsausschusses ergibt - bleibt abzuwarten.
Art. 10 a Abs. 2
Abs. 2 erfasst die Fälle, in denen erstmals für ein Sachgebiet eine gesamtkirchliche Regelung mit Wirkung für die Gliedkirchen durch die EKD erfolgen soll. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung des Art. 10 b GO, dass die Gliedkirchen dem Kirchengesetz der EKD zustimmen müssen. Nach Art. 26 Abs. 4 bedürfen die Kirchengesetze neben der Zustimmung durch die Gliedkirchen auch der Zustimmung der Kirchenkonferenz.
In den Fällen des Art. 10 a Abs. 2 Buchstaben a des Entwurfes bedarf es der Zustimmung aller Gliedkirchen, um das Kirchengesetz in Kraft treten zu lassen.
Nach Art. 10 a Abs. 2 Buchstabe b des Entwurfes wird die Möglichkeit eröffnet, nur für eine bestimmte Anzahl von Gliedkirchen eine kirchengesetzliche Regelung zu erlassen.
Die Zustimmung der Gliedkirchen ist um der Rechtsklarheit willen gegenüber dem Rat zu erklären. Die Zustimmungsfrist ist grundsätzlich als Jahresfrist vorgesehen, um den Gliedkirchen zu ermöglichen, das Zustimmungsverfahren, das sich nach ihrem Verfassungsrecht richtet, durchführen zu können. Da vielfach die Synoden zu befassen sind, wird eine kürzere Frist nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Erst wenn alle erforderlichen Erklärungen vorliegen, kann der Rat das Kirchengesetz nach Art. 26 a Abs. 7 des Entwurfes in Kraft treten lassen.
Art. 10 a Abs. 3
Durch diese Regelung kann in Kirchengesetzen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Geltung des Kirchengesetzes der EKD durch die Gliedkirchen außer Kraft zu setzen.
Da es Sachgebiete gibt, die nur einheitlich geregelt werden können - wie dies beim Kirchenmitgliedschaftsrecht der Fall ist - oder die nach dem Willen der Gliedkirchen nur einheitlich geregelt werden sollen - ist nicht generell für alle Gesetze die Möglichkeit des "Ausstiegs" vorgesehen. Durch die "Kann-Bestimmung" obliegt die Entscheidung darüber, ob das Kirchengesetz der EKD eine gesamtkirchliche sein und bleiben soll, nach Art. 10 a Abs. 2 des Entwurfes bei der Kirchenkonferenz und den Gliedkirchen.
Die "Ausstiegsmöglichkeit" gilt nur für Kirchengesetze, die nach Inkrafttreten der hier vorgelegten Grundordnungsänderung erlassen werden. Dies wird durch Artikel 3 des Entwurfes ausdrücklich klargestellt. Damit ist ein "Ausstieg" aus den Kirchengesetzen, die bereits bis zum Inkrafttreten der Neuregelung einheitlich geregelt sind, nicht möglich. Es handelt sich dabei aber um einen vergleichsweise kleine Anzahl von Gesetzen, so um:
- das Kirchengesetz zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (ABl.EKD S. 257),
- das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl.EKD S. 389), und
- das Kirchengesetz über den Datenschutz vom 12. November 1993 (ABl.EKD S. 505).
Der Ausschluss der Geltung des Kirchengesetzes der EKD ist "jederzeit" möglich. Durch diese Regelung sollen die Gliedkirchen in ihrer Entscheidung frei bleiben, wann für sie ein Ausschluss des gesamtkirchlichen Rechts als ultima ratio unabweisbar notwendig ist. Die Erwartung ist, dass sie - wenn ihnen diese Entscheidungsfreiheit belassen bleibt - auch eher bereit sein werden, einer gesamtkirchlichen Regelung überhaupt zuzustimmen. Durch die Einführung einer Befristung erscheint dieses Ziel nicht erreichbar.
Der Ausschluss der Wirkung des gesamtkirchlichen Rechts für die betroffene Gliedkirche bedarf gegenüber der EKD keiner Begründung. Die Gliedkirche ist auch in ihrer Entscheidung frei, ob sie den Ausschluss mit Wirkung ex nunc oder ex tunc regelt.
Die Möglichkeit, gesamtkirchliches Recht trotz der Zustimmung der Kirchenkonferenz für den Bereich einer Gliedkirche außer Kraft zu setzen, beinhaltet die Gefahr einer Rechtszersplitterung. Dies ist jedoch auch nach der geltenden Regelung des Art. 10 Buchstabe b GO der Fall (s.o.).
Um der EKD Kenntnis über das Außerkraftsetzen eines Kirchengesetzes zu verschaffen, ist die Unterrichtung des Rates vorgeschrieben. Um der Rechtsklarheit willen stellt der Rat das Außerkraftsetzen und den Zeitpunkt desselben durch Verordnung fest.
Außer Kraft gesetzt werden kann das Kirchengesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Art. 10 a Abs. 3 S. 2, 1. Halbsatz des Entwurfes lässt einen Ausschluss nur von Teilen des Kirchengesetzes für die Gliedkirchen nicht zu.
Das Verfahren der Außerkraftsetzung durch die Gliedkirchen richtet sich nach deren Verfassungsrecht.
Die "Ausstiegsmöglichkeit" besteht nicht für Haushaltsgesetze der EKD nach Art. 33 Abs. 2 GO.
Art. 17
Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. hat ihre Satzung in der Fassung vom 12. März 1974, zuletzt geändert am 13./14. Juli 1976 durch die Satzung vom 27. November 1991 ersetzt und damit der wiedergewonnenen kirchlichen Einheit in Deutschland Rechnung getragen. Nach § 1 Ziffer 1.1 bilden die unterzeichneten Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften die "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V.". Sie tritt damit an die Stelle der Satzung der "Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) e.V." und der "Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der deutschen Demokratischen Republik". Dem soll durch die Änderung des Art. 17 Absatz 2 Satz 1 Rechnung getragen werden.
Art. 26 a Abs. 1
Durch die Neufassung wird der föderative Charakter der EKD deutlich hervorgehoben. Der Kirchenkonferenz wird ein eigenes Gesetzesinitiativrecht eingeräumt.
Art. 26 a Abs. 4
Die Vorschrift unterstreicht den föderativen Charakter der EKD. Alle Kirchengesetze, die Wirkung für die Gliedkirchen entfalten, bedürfen - mit Ausnahme der Haushaltsgesetzgebung nach Art. 33 Abs. 2 GO - der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Dies gilt auch für Kirchengesetze, die nur die EKD betreffen und solche, die die EKD nach Art. 10 a Abs. 2 Buchstabe b des Entwurfes für mehrere Gliedkirchen verabschiedet. Das Zustimmungsbedürfnis für bestimmte Kirchengesetze macht eine Verfahrensregelung erforderlich, die gewährleistet, dass diese Gesetze der Kirchenkonferenz zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet werden.
Art. 26 a Abs. 5
Die Zustimmung der Kirchenkonferenz hat mit der Mehrheit zu erfolgen, mit der die Synode das betreffende Gesetz beschließen muss; dies ist in der Regel die einfache Stimmenmehrheit. Wegen der Bedeutung der Grundordnung für die Gliedkirchen, ist vorgesehen, dass Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Kirchenkonferenz bedürfen. Abweichend von Art. 26 a Abs. 3 des Entwurfes, der die Stimmenverhältnisse in der Synode betrifft, kommt es nicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Kirchenkonferenz an.
Art. 26 a Abs. 7
Durch Art. 26 a Abs. 7 Satz 2 des Entwurfes wird sichergestellt, dass ein Kirchengesetz der EKD erst dann in Kraft gesetzt werden kann, wenn alle betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung erklärt haben. Durch diese Regelung wird für die Zukunft die zur Zeit bestehende Möglichkeit ausgeschlossen, dass ein Kirchengesetz nur in den Gliedkirchen gilt, die ihm zugestimmt haben. Nach der geltenden Rechtslage entfaltet ein Kirchengesetz der EKD nach Art. 10 b GO in dem Gebiet einer Gliedkirche, die ihre Zustimmung versagt, keine Wirkung; dagegen ist es in den übrigen Gliedkirchen rechtsverbindlich (vgl. zum Ganzen v. Campenhausen, a.a.O., S. 1, 10 f). Eine solche Situation besteht z.Zt. für das Kirchengesetz über die Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 (ABl.EKD S. 445), dem nicht alle Gliedkirchen der EKD zugestimmt haben.
III. Weitere Änderungen
1. Geschlechtergerechte Sprache
Die Regelungen in Artikel 1 Nummern 1, 4, 7, 8 Buchstaben a und b, 9, 10 Buchstabe b, 12 Buchstaben c bis f, 13 und 15 des Änderungsgesetzes tragen dem Beschluss der Synode vom 8.11.1998 Rechnung, die Grundordnung in geschlechtergerechter Sprache abzufassen.
2. Klarstellung der Zahl der Mitglieder des Rates
In Art. 30 des Entwurfes wird die sich aus § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zahl der Mitglieder des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 18. März 1966 (ABl.EKD S. 153) gegenüber Art. 30 GO erhöhten Zahl der Mitglieder des Rates übernommen.
3. Änderung des Art. 34.
In der Praxis haben sich wiederholt Unzuträglichkeiten bei dem Abschluss von Verträgen ergeben, die nach Art. 34 Abs. 2 GO jeweils der Unterschrift des Vorsitzenden des Rates oder seines Stellvertreters und des Präsidenten des Kirchenamtes oder seines Stellvertreters bedürfen. In geeigneten Fällen der Regelverwaltung kann hierauf jedoch verzichtet werden. Durch Art. 34 Abs. 2 ist der Rat in der Lage, die Modalitäten seiner Vertretung nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu regeln.
4. Änderung des Art. 35 GO
Die Absätze 2 und 3 sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
IV. Anpassung sonstiger Vorschriften
Die Regelung des Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland enthält einen sogenannten Außenverweis. Durch die Änderung der Grundordnung ist dieser zu aktualisieren.
V. Inkrafttreten
Nach Artikel 4 Nummer 2 des Änderungsgesetzes treten die Änderungen, die das Rechtssetzungsverfahren der EKD betreffen erst nach Zustimmung aller Gliedkirchen in Kraft. Die gesamtkirchliche Rechtssetzung und damit auch das Gesetzgebungsverfahren gehören zu den Kernfragen, die in der Grundordnung geregelt sind. Nach dem Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 29.10.1999 bedürfen daher die Neuregelungen der Zustimmung aller Gliedkirchen.
Änderung GO
Stand: 1. Juni 2000
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Alte Fassung Artikel 9 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Richtlinien aufstellen
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Neufassung Artikel 9 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Richtlinien aufstellen
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Artikel 10 Die Evangelische Kirche in Deutschland kann gesetzliche Bestimmungen mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen
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Artikel 10 (1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann ihre Angelegenheiten und ihre Beziehungen zu Kirchen im Ausland durch Kirchengesetz regeln, soweit hierfür wegen der Bedeutung der Sache ein Bedürfnis besteht. (2) Einer kirchengesetzlichen Regelung bedarf es
Artikel 10 a (1) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland für alle oder mehrere Gliedkirchen einheitlich geregelt sind, mit Wirkung für die betroffenen Gliedkirchen erlassen, wenn die Kirchenkonferenz durch Beschluss nach Artikel 26 a Absatz 4 zustimmt. Das Zustimmungserfordernis gilt nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. (2) Die Evangelische Kirche in Deutschland kann Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht einheitlich durch Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland geregelt sind, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gesetzgebungszuständigkeit bei ihnen liegt, und zwar
(3) In einem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Absatz 2 kann den Gliedkirchen die Möglichkeit eingeräumt werden, jederzeit dieses Kirchengesetz in der zur Zeit gültigen Fassung für sich außer Kraft zu setzen. Dies gilt nicht für Teile von Kirchengesetzen und nicht für Kirchengesetze nach Artikel 33 Absatz 2. Das Außerkraftsetzen ist gegenüber dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erklären. Der Rat stellt durch Verordnung fest, dass und zu welchem Zeitpunkt das Kirchengesetz für die betroffene Gliedkirche außer Kraft getreten ist. |
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Artikel 11 Die Gliedkirchen nehmen über die Bestellung des Vorsitzenden ihrer Kirchenleitung mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Fühlung. |
Artikel 11 Die Gliedkirchen nehmen über die Bestellung des oder der Vorsitzenden ihrer Kirchenleitung mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland Fühlung. |
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Artikel 17 (1) ... (2) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West). Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie anderen Kirchen. |
Artikel 17 (1) ... (2) Die Evangelische Kirche in Deutschland ist Mitglied im Ökumenischen Rat der Kirchen, in der Konferenz Europäischer Kirchen und in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland. Sie pflegt Beziehungen mit den weltweiten christlichen Gemeinschaften, mit ökumenischen Organisationen sowie anderen Kirchen. |
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Artikel 23 (1) ... (2) Sie beschließt Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 3, erlässt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien. |
Artikel 23 (1) ... (2) Sie beschließt Kirchengesetze nach Maßgabe des Artikels 26 a, erlässt Kundgebungen, bespricht die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, erörtert Fragen des kirchlichen Lebens und gibt dem Rat Richtlinien. |
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Artikel 24 (1) Die Synode besteht aus 100 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden, und 20 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden. Für jeden Synodalen sind 2 Stellvertreter zu bestimmen. Von den gewählten und berufenen Synodalen darf nicht mehr als die Hälfte Theologen sein. |
Artikel 24 (1) Die Synode besteht aus 100 Mitgliedern, die von den synodalen Organen der Gliedkirchen gewählt werden, und 20 Mitgliedern, die vom Rat berufen werden. Für jeden Synodalen und jede Synodale sind 2 Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestimmen. Von den gewählten und berufenen Mitgliedern der Synode darf nicht mehr als die Hälfte Theologen und Theologinnen sein. |
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Artikel 26 (1) Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem Präses, seinen Stellvertretern und den Beisitzern. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorsitzende des Rates soll nicht gleichzeitig Präses der Synode sein. (3) [entfällt] (4) Erhebt der Rat gegen einen Beschluss der Synode Einwendungen, so hat die Synode über den Gegenstand in einer nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. Erklären sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen. Gegen Wahlen durch die Synode kann der Rat Einwendungen nicht erheben. (5) [entfällt] |
Artikel 26 (1) Die Synode wählt für ihre Amtsdauer aus ihrer Mitte ein Präsidium, bestehend aus dem oder der Präses, zwei Vizepräsides und den Beisitzern und Beisitzerinnen. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger oder Nachfolgerinnen im Amt. Der oder die Vorsitzende des Rates soll nicht gleichzeitig Präses der Synode sein. (3) Erhebt der Rat gegen einen Beschluss der Synode Einwendungen, so hat die Synode über den Gegenstand in einer nicht am gleichen Tage stattfindenden Sitzung erneut zu beschließen. Erklären sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Synode für die Aufrechterhaltung des Beschlusses, so bleibt er bestehen. Gegen Wahlen durch die Synode kann der Rat Einwendungen nicht erheben. |
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Artikel 26 [Abs. 3] (3) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung. Sie werden der Synode, auch wenn sie aus ihrer Mitte eingebracht werden, durch den Rat mit seiner Stellungnahme und mit der Stellungnahme der Kirchenkonferenz vorgelegt. Kirchengesetze, welche die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland ändern oder die Beziehungen zu außerdeutschen Kirchen zum Gegenstand haben, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung der Kirchenkonferenz (5) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Blattes in Kraft. |
Artikel 26 a (1) Entwürfe zu Kirchengesetzen werden vom Rat, von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Vorlagen des Rates sind der Kirchenkonferenz, Vorlagen der Kirchenkonferenz dem Rat zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Rat legt der Synode die Vorlagen mit den Stellungnahmen vor, auch wenn sie von der Kirchenkonferenz oder aus der Mitte der Synode eingebracht werden. (2) Kirchengesetze bedürfen einer zweimaligen Beratung und Beschlussfassung durch die Synode. (3) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern oder die Gegenstände nach Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b betreffen, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Synode. (4) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie Artikel 10 a Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Kirchenkonferenz. Sie werden nach ihrer Verabschiedung durch die Synode von dem oder der Präses unverzüglich der Kirchenkonferenz zugeleitet. (5) Kirchengesetze, die die Grundordnung ändern, bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkonferenz. (6) Kirchengesetze sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verkünden. (7) Kirchengesetze nach Artikel 10 Absatz 2 und Art. 10 a Absatz 1 treten mit dem 14. Tage nach der Herausgabe des Amtsblattes in Kraft, wenn nicht jeweils etwas anderes bestimmt ist. Kirchengesetze nach Art. 10 a Absatz 2 treten in Kraft, nach dem die betroffenen Gliedkirchen ihre Zustimmung nach Art. 10 a Absatz 2 erklärt haben. Den Zeitpunkt, zu diese Kirchengesetze in Kraft treten, bestimmt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung. |
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Artikel 28 (1) Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten und Vorlagen oder Anregungen an die Synode und den Rat gelangen zu lassen. Sie wirkt bei der Wahl des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei der Gesetzgebung nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 3 und 26 Absatz 3 mit. (2) (...) (3) Die Kirchenkonferenz wird von dem Vor-sitzenden des Rates geleitet. Sie tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Rates nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von drei Gliedkirchen muss sie einberufen werden. |
Artikel 28 (1) Die Kirchenkonferenz hat die Aufgabe, über die Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland und die gemeinsamen Anliegen der Gliedkirchen zu beraten und Vorlagen oder Anregungen an die Synode und den Rat gelangen zu lassen. Sie wirkt bei der Wahl des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und bei der Gesetzgebung nach Maßgabe von Artikel 23 Absatz 3 und 26 a Absatz 1, 4 und 5 mit. (2) (...) (3) Die Kirchenkonferenz wird von dem oder der Vorsitzenden des Rates geleitet. Sie tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden des Rates nach Bedarf zusammen. Auf Verlangen von drei Gliedkirchen muss sie einberufen werden. |
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Artikel 29 (1) (...) (2) Gegenstände, die durch Gesetz zu ordnen sind, können ausnahmsweise durch Verordnung des Rates geregelt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland darf durch Verordnung nicht geändert werden. Verordnungen sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Die Synode kann sie ändern oder aufheben. Artikel 26 Absatz 5 findet Anwendung. |
Artikel 29 (1) (...) (2) Gegenstände, die durch Gesetz zu ordnen sind, können ausnahmsweise durch Verordnung des Rates geregelt werden, wenn die Sache keinen Aufschub duldet, die Synode nicht versammelt und ihre Einberufung nicht möglich oder der Bedeutung der Sache nicht entsprechend ist. Die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland darf durch Verordnung nicht geändert werden. Verordnungen sind der Synode bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen. Die Synode kann eine Verordnung des Rates ändern oder aufheben. Artikel 26 a Absatz 6 findet Anwendung. |
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Artikel 30 (1) Der Rat besteht aus 12 Mitgliedern. 11 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Kirchenkonferenz kann Vorschläge machen. Die Wahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. Als weiteres Mitglied gehört der Präses der Synode dem Rat an. (2) (...) (3) Der Vorsitzende des Rates und sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Rat kann Vorschläge machen. (4) Die Amtsdauer des Rates beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Neuwahl gemäß Absatz 1 und 3. (5) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. In den Sitzungen wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann vorsehen, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben einem engeren Ausschuss des Rates übertragen wird. |
Artikel 30 (1) Der Rat besteht aus 15 Mitgliedern. 14 Mitglieder werden von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Die Kirchenkonferenz kann Vorschläge machen. Die Wahl findet in der zweiten Tagung der Synode statt. Als weiteres Mitglied gehört der oder die Präses der Synode dem Rat an. (2) (...) (3) Der oder die Vorsitzende des Rates sowie der oder die stellvertretende Vorsitzende des Rates werden aus der Mitte der Ratsmitglieder von der Synode und der Kirchenkonferenz gemeinsam in getrennten Wahlgängen mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Der Rat kann Vorschläge machen. (4) Die Amtsdauer des Rates beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger und Nachfolgerinnen im Amt. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes erfolgt Neuwahl gemäß Absatz 1 und 3. (5) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. In den Sitzungen wird mit Stimmenmehrheit entschieden; bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Ausschlag. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann vorsehen, dass die Erledigung bestimmter Aufgaben einem engeren Ausschuss des Rates übertragen wird. |
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Artikel 31 (1) ... (2) ... (3) Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten geleitet und in Hauptabteilungen gegliedert. Der Rat erlässt Richtlinien für die Organisation und Geschäftsverteilung und gibt dem Kirchenamt eine Geschäftsordnung. (4) Der Präsident und die Leiter der Hauptabteilungen des Kirchenamtes werden vom Rat im Benehmen mit der Kirchenkonferenz berufen. |
Artikel 31 (1) ... (2) ... (3) Das Kirchenamt wird von einem Kollegium unter Vorsitz eines Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet und in Hauptabteilungen gegliedert. Der Rat erlässt Richtlinien für die Organisation und Geschäftsverteilung und gibt dem Kirchenamt eine Geschäftsordnung. (4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Leiter und Leiterinnen der Hauptabteilungen des Kirchenamtes werden vom Rat im Benehmen mit der Kirchenkonferenz berufen. |
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Artikel 32 Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Begutachtung von Rechtsfragen wird ein Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesetzt, der von jedem Beteiligten angerufen werden kann. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt. |
Artikel 32 Zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Begutachtung von Rechtsfragen wird ein Schiedsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesetzt. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt. |
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Artikel 34 (1) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen. (2) Urkunden, durch welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichtet werden soll, und Vollmachten sind vom Vorsitzenden des Rates oder seinem Stellvertreter und vom Präsidenten des Kirchenamtes oder seinem Stellvertreter zu vollziehen, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 vom Präsidenten des Kirchenamtes oder seinem Stellvertreter; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. |
Artikel 34 (1) Die Evangelische Kirche in Deutschland wird in Rechtsangelegenheiten durch den Rat vertreten. Urkunden, durch welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichtet werden soll, und Vollmachten sind von dem Vorsitzenden des Rates oder seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder von der Vorsitzenden des Rates oder ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin zu vollziehen; das Siegel ist beizudrücken. Dadurch wird die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. (2) Der Rat kann die Vertretung allgemein oder im Einzelfall auf das Kirchenamt übertragen. In diesen Fällen sind Urkunden, durch welche die Evangelische Kirche in Deutschland Dritten gegenüber verpflichtet werden soll, und Vollmachten von dem Präsidenten des Kirchenamtes oder der Präsidentin des Kirchenamtes oder im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin zu vollziehen. |
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Artikel 35 (1) Die Evangelische Kirche in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Trägerin der Rechte und Verbindlichkeiten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes und der Deutschen Evangelischen Kirche. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird hiermit aufgehoben. Im übrigen bleibt das gesamtkirchliche Recht in Kraft, soweit es dieser Grundordnung nicht widerspricht. (2) Bis zur Bildung des Rates nach Artikel 30 dieser Grundordnung werden seine Aufgaben durch den bisherigen Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland wahrgenommen. Dieser verteilt erstmalig die nach Artikel 24 von den Gliedkirchen zu wählenden Mitglieder der Synode und beruft erstmalig die Synode ein; sein Vorsitzender leitet sie bis zur Wahl des Präses. Der bisherige Rat regelt ferner bis zum Erlass des in Artikel 28 Absatz 2 vorgesehenen Kirchengesetzes die Verteilung der Stimmen in der Kirchenkonferenz. (3) Die von dem bisherigen Rat erlassenen Verordnungen sind der Synode bei ihrem ersten Zusammentreten vorzulegen. |
Artikel 35 Die Evangelische Kirche in Deutschland als öffentlich-rechtliche Körperschaft ist Trägerin der Rechte und Verbindlichkeiten des Deutschen Evangelischen Kirchenbundes und der Deutschen Evangelischen Kirche. Die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 wird hiermit aufgehoben. Im übrigen bleibt das gesamtkirchliche Recht in Kraft, soweit es dieser Grundordnung nicht widerspricht |
Stellungnahme der Kirchenkonferenz
Die Kirchenkonferenz hat in ihrer Sitzung am 28./29. Juni 2000 in Berlin gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung der EKD zu dem Entwurf des Kirchengesetzes zu Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland wie folgt Stellung genommen:
1. Der Vorlage wird zugestimmt.
2. Die Kirchenkonferenz nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu ihrer 5. Tagung durch den Rat nach Art. 26 Abs. 3 GO zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
3. Die Kirchenkonferenz bittet das Kirchenamt zu prüfen, ob sich aus dieser Grundordnungsänderung Konsequenzen für andere Vorschriften ergeben.

