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6. Tagung der 9. Synode der EKD (4. - 9. November 2001, Amberg)

Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft

Vorlage

des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
gemäß Artikel 26 Abs. 3 GO.EKD

betreffend:

1. Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft

2. Stellungnahme der Kirchenkonferenz vom 5./6. September 2001

3. Begründung mit Synopse


Erstes Kirchengesetz zur Änderung
des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
(1. KMG-ÄnderungsG)

Vom ...

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft

Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. 

2. § 7 erhält folgende Fassung: 

"(1) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Ein religionsunmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle. 

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist 
– Aufnahme der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person 
– Wiederaufnahme das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person 
– Übertritt der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.

(3) Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt und das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."

3. Es wird folgender § 7a eingefügt: 

"(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Wiederaufnahme erfolgt aufgrund einer Erklärung über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft bzw. das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft gegenüber der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend. 

(2) Bei der Aufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes auch in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Satz 1 gilt für das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme entsprechend. Aufnahme und Wiederaufnahme vollziehen sich nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist. Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weisen die Stellen darauf hin. 

(3) Die Gliedkirchen können durch gliedkirchliches Recht oder zwischenkirchliche Vereinbarungen mit Wirkung für den Geltungsbereich der jeweiligen Bestimmungen weitergehende Regelungen über die Aufnahme und die Wiederaufnahme treffen." 

4. § 8 wird wie folgt geändert: 

Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben. 

5. § 9 wird wie folgt geändert: 

In Absatz 1 Buchstabe a und in Absatz 4 wird jeweils nach „§ 8“ die Bezeichnung „Abs. 1“ gestrichen.
 
6. Die Überschrift zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
 
 "IV. Auslandsaufenthalt" 

7. § 11 erhält folgende Fassung: 

"(1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer
evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland befreit und ist nicht wahlberechtigt. 

(2) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einen Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben unberührt. 

(4) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, kann das Recht der Gliedkirchen ausnahmsweise bestimmen, dass aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der inländischen Kirchengemeinde widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform." 

8. Es wird folgender § 11a eingefügt: 

"(1) Die Kirchenmitgliedschaft vorübergehend im Auslandseinsatz befindlicher Angehöriger der Bundeswehr und derer mit ihnen im Ausland lebenden Familienmitglieder wird auch durch die Taufe im Rahmen der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr erworben. 

(2) Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können in entsprechender Anwendung von § 7a Abs. 2 aufgrund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen. 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entsteht die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des bestehenden oder letzten inländischen Wohnsitzes. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Rückkehr in den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

§ 2
In-Kraft-Treten

(1) § 1 Nr. 1 bis 5 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft alle Gliedkirchen diesen Änderungen zugestimmt haben. 
 
(2) § 1 Nr. 6 bis 8 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft die Kirchenkonferenz mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. 

Sollte mangels Zustimmung aller Gliedkirchen gemäß Absatz 1 § 1 Nr. 1 bis 5 nicht in Kraft treten, tritt § 1 Nr. 7 und 8 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 3 Satz 4 jeweils lauten: „§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden“.

Im gleichen Fall tritt § 11a Abs. 2 mit folgendem Wortlaut in Kraft: 
„Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können aufgrund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen.“ 

(3) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft treten, sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu geben.

 
Stellungnahme der Kirchenkonferenz

Die Kirchenkonferenz hat in ihrer Sitzung am 5./6. September 2001 einstimmig beschlossen:

1. Die Kirchenkonferenz nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG) der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zu ihrer 6. Tagung durch den Rat gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
 
2. Die Kirchenkonferenz gibt zum Entwurf des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG) gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung der EKD folgende Stellungnahme ab: Der Vorlage wird im Grundsatz zugestimmt. Das Kirchenamt wird hinsichtlich der Vorlage gebeten, unter Berücksichtigung der schriftlich eingegangenen gliedkirchlichen Stellungnahmen Anregungen, die sich aus der Diskussion ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls in den Entwurf einzuarbeiten.*
 
3. Die Kirchenkonferenz fasst in der Erwartung, dass die vorgesehene Erste Änderung des Kirchengesetzes der EKD über die Kirchenmitgliedschaft in Kraft tritt, hinsichtlich der sog. "Wiedereintrittsstellen" folgenden Beschluss:

1. Die Gliedkirchen erkennen untereinander die gem. 1. KMGÄnderungsG der EKD errichteten Stellen zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme an. Die dort getroffenen Entscheidungen wirken gegenüber allen Gliedkirchen.
2. Die Gliedkirchen stellen sicher, dass es sich bei den nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zum Zweck der Aufnahme oder Wiederaufnahme errichteten Stellen um solche handelt, die von der jeweiligen Kirchenleitung errichtet oder von ihr anerkannt worden sind.
3. Zur Vorbereitung der Aufnahme oder Wiederaufnahme sollen in diesen Stellen seelsorgerliche Gespräche geführt oder angeboten werden. Die Ernsthaftigkeit des Aufnahmewunsches soll überprüft werden.
4. Die besonders errichteten Stellen sollen nur von besonders geeigneten und qualifizierten Personen geleitet werden und nur solche Personen sollen an der Aufnahme oder Wiederaufnahme mitwirken.

* Anmerkung:
Die eingearbeiteten Änderungen sind in der Synopse in der Spalte der Fassung vom 25.09.2001 fett hervorgehoben worden.

Bei der Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen aus den Gliedkirchen ist das Kirchenamt einer Anregung nicht gefolgt, in § 7a Absatz 1 die entsprechende Verweisung zum § 9 Absatz 3 zu streichen. Denn gerade durch diese Verweisung ist es möglich, auch solche Personen von den Regelungen des KMG zu erfassen und in die Entscheidung einer kirchlichen Stelle einzubinden, die lediglich einer staatlichen Meldebehörde gegenüber die Angabe der Kirchenmitgliedschaft gemacht haben.

Das Kirchenamt hat ferner nicht den Vorschlag aufgegriffen, die nun in § 11a vorgesehenen Regelungen in den dritten Abschnitt des KMG zu integrieren. Die in § 11a zu regelnde Besonderheit ist die des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes in der Sondersituation eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr. Deshalb gehört diese Regelung systematisch in den Abschnitt IV, der Fragen des Auslandsaufenthalts regelt. Sie stellt keine von den grundlegenden Regelungen des dritten Abschnitts abweichende Regelung dar, die dort aufzunehmen wäre.


Begründung zur Änderung des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes


I. Allgemeines 

Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) – Kirchenmitgliedschaftsgesetz (KMG) – , das gem. Art. 10 Buchst. b GO-EKD a. F. mit Zustimmung der Gliedkirchen beschlossen worden ist, gehört zu dem Bestand der ge-samtkirchlichen Rechtssetzung der EKD. Aufgrund einer besonderen Regelung des § 20 Aufgrund 2 bedürfen Änderungen der Abschnitte I bis III, dazu gehören die §§ 6 bis 10, der Zustimmung aller Gliedkirchen. Die übrigen Änderungen bedürfen der Zu-stimmung der Kirchenkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl. Änderungen des KMG sind somit nur bei weitgehendem Konsens zwi-schen den Gliedkirchen möglich. Seit Inkrafttreten im Jahr 1978 ist das KMG nicht ge-ändert worden. 

Eine gestiegene Mobilität innerhalb der Gesellschaft und ein nicht zuletzt damit in Ver-bindung stehendes verändertes Gemeindezugehörigkeitsgefühl vieler Kirchenmitglieder erfordert eine gewisse Flexibilisierung im Kirchenmitgliedschaftsrecht. Regelungsbedarf besteht insbesondere im Hinblick auf das Recht der Wiederaufnahme von zuvor aus ei-ner christlichen Kirche ausgetretenen Getauften. Die Möglichkeit, bei jeder der im Be-reich der EKD bestehenden sog. Wiedereintrittsstellen die Kirchenmitgliedschaft wieder aufleben zu lassen, soll verbessert und kirchenmitgliedschaftsrechtlich abgesichert wer-den. Die Gesetzesänderung ermöglicht ferner unter bestimmten Umständen die Auf-rechterhaltung der Mitgliedschaft zu einer deutschen Kirchengemeinde bei nicht nur vo-rübergehendem Verzug ins Ausland. Schließlich sieht sie die Regelung des Erwerbs der Kirchenmitgliedschaft durch Taufe oder Wiederaufnahme im Bereich der Seelsorge in der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen vor. 

Das Parochialprinzip wird durch die geschaffenen Ausnahmeregelungen nicht aufgege-ben. Kirchensteuerrechtliche Probleme sind mit den Änderungsregelungen nicht ver-bunden. Die bisherigen kirchensteuerrechtlichen Regelungen bleiben unberührt. Die sich aus der Wiederaufnahmeregelung ergebende gegenseitige Anerkennung der gliedkirchlichen Wiedereintrittsstellen folgt der Erkenntnis, dass mit dem Austritt das Band der Taufe nicht durchschnitten ist. Denen, die von sich aus auf dieser schon be-stehenden Grundlage ihre Kirchenmitgliedschaft wiederaufleben lassen wollen, soll mit den Wiedereintrittsstellen eine unbürokratische Rückkehrmöglichkeit eingeräumt wer-den. 

II. § 6: Redaktionelle Änderung 

Der bisherige Absatz 2 wird aus systematischen Gründen zu Satz 2 des neu formulier-ten § 7 Abs. 1. 

III. § 7: Aufnahme, Wiederaufnahme, Übertritt 

Bereits getaufte Personen, die nicht Kirchenmitglied in einer Gliedkirche der EKD sind, können die Kirchenmitgliedschaft erwerben. In § 7 werden dabei der Kirchenmitglied-schaftserwerb durch Aufnahme, durch Wiederaufnahme und durch Übertritt unterschie-den. Da in § 6 KMG der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch die Taufe geregelt wird, bezieht der Begriff „Aufnahme“ in § 7 KMG die Aufnahme durch Taufe nicht mit ein. In § 7 Abs. 2 wird definiert, in welchem Sinn die Begriffe Aufnahme, Wiederaufnahme, Über-tritt im KMG verwendet werden. 

IV. § 7a Abs. 1: Regelfall von Aufnahme und Wiederaufnahme 

§ 7a Abs. 1 stellt klar, dass der Akt der Aufnahme/Wiederaufnahme nicht durch bloße einseitige Willenserklärung der betreffenden Person erfolgen kann. In jedem Fall ist von einer kirchlichen Stelle eine „Entscheidung“ zu treffen. Die Norm berücksichtigt das un-terschiedliche gliedkirchliche Recht. Der Begriff der „Erklärung“ kann sich sowohl auf eine Eintrittserklärung wie auf eine Antragserklärung beziehen. Dadurch, dass Aufnah-me bzw. Wiederaufnahme „auf Grund“ dieser Erklärung erfolgt, ist festgestellt, dass es zusätzlich zu dieser Erklärung einer Handlung durch die Gliedkirche bedarf, um eine Aufnahme oder Wiederaufnahme zu bewirken und ggf. in einem gerichtlichen Verfahren nachweisen zu können. Näheres bestimmt das jeweilige gliedkirchliche Recht.

Durch die entsprechende Verweisung auf § 9 Abs. 3 KMG werden systemkonform auch solche Fälle erfasst, bei denen die betreffende Person lediglich gegenüber der Melde-behörde angegeben hat, Kirchenmitglied zu sein. Durch die entsprechende Verweisung gilt diese Angabe als Erklärung, hier i. S. v. § 7a Abs. 1 Satz 1, so dass auch in diesen Fällen die kirchenmitgliedschaftlichen Wirkungen nicht ohne die nach jeweiligem glied-kirchlichen Recht vorgesehene Reaktion einer kirchlichen Stelle eintreten. In der Praxis erfordert dies eine regelmäßige Auswertung der vom Staat erhaltenen Meldelisten.  

V. § 7a Abs. 2: Aufnahme und Wiederaufnahme in Wiedereintrittsstellen 

Aufnahme und Wiederaufnahme setzen eine frühere Taufe voraus. Das durch sie ge-knüpfte Band ist aufgrund ihres character indelebilis auch durch einen Austritt nicht durchschnitten. Auf dieser Grundlage kann im KMG der EKD eine Regelung geschaffen werden, die – mit Wirkung für alle Gliedkirchen – die Aufnahme und Wiederaufnahme in jeder innerhalb der EKD errichteten sog. Wiedereintrittsstellen möglich macht. § 7a Abs. 2 KMG geht von der gegenseitigen Anerkennung der nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht errichteten Wiedereintrittsstellen aus. Dies nimmt die bereits bestehende gegen-seitige Anerkennung in Mitgliedschaftsfragen auf, die im Fall des Umzugs in § 8 gere-gelt ist. Die Entscheidung über eine Aufnahme oder Wiederaufnahme kann somit mit Wirkung für die Gliedkirche des Wohnsitzes in jeder Wiedereintrittsstelle innerhalb der EKD getroffen werden. Dies baut im Interesse der betroffenen Menschen bürokratische Hürden ab. Der neue § 7a Abs. 2 KMG vermeidet bewusst die Verwendung des einge-bürgerten Begriffs „Wiedereintrittsstelle“, der unzutreffender Weise suggerieren könnte, dass der Wiedererwerb der Kirchenmitgliedschaft ein einseitig zu bewirkender Akt von der Art eines Eintritts in einen Verein ist. 

Der Ausnahmecharakter der in § 7a Abs. 2 vorgesehenen Form der Aufnahme und der Wiederaufnahme wird dadurch deutlich, dass die allseitige Akzeptanz nur im Hinblick auf die speziell eingerichteten Stellen besteht. Die Kirchengemeinden haben nicht die Funktion spezieller Wiedereintrittsstellen. Die Stellen werden nach dem Recht der Gliedkirche errichtet, in der sie belegen sind. Die in ihnen vorzunehmenden Wiederauf-nahmen erfolgen ebenfalls nach dem Recht dieser Gliedkirche. Durch Aufnahme und Wiederaufnahme wird die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes erworben. Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Wohnsitzge-meinde sieht § 7a Abs. 2 KMG nicht vor. Eine derartige Umgemeindung kann nur nach dem Recht der Gliedkirche des Wohnsitzes erfolgen. In einzelnen Gliedkirchen existie-ren Kirchengemeinden, die zur Ev.-ref. Kirche gehören. In diesen Fällen bestehen folg-lich zwei Gliedkirchen innerhalb eines Territoriums. Eine Klausel in § 7a Abs. 2 verpflichtet, Aufnahme- und Wiederaufnahmewillige auf diese Situation hinzuweisen. 

VI. § 7a Abs. 3: Weitergehende gliedkirchliche Regelungen 

Durch die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, weitergehende Regelungen vorsehen zu können, werden die Gliedkirchen in die Lage gesetzt, für sich selbst auch die Wirk-samkeit der Entscheidung noch anderer als der speziell errichteten Stellen zu akzeptie-ren. 

VII. § 8: Streichung einer Klausel für Bürger der DDR 

Die Regelung des bisherigen § 8 Abs. 2 KMG ist mit der Herstellung der Einheit der E-vangelischen Kirche in Deutschland im Zuge der deutschen Wiedervereinigung gegens-tandslos geworden und wird gestrichen. Sofern es im Zusammenhang mit Altfällen zu Unklarheiten kommt, sind diese auf die seinerzeitige Rechtslage verwiesen.

VIII. § 9 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 4: Redaktionelle Änderung 

 Die Streichung des § 8 Abs. 2 KMG macht in § 9 wegen einer dortigen Verweisung auf § 8 redaktionelle Änderungen erforderlich.

IX. Änderung der Überschrift in Abschnitt IV

 Durch die Beseitigung des Wortes „Vorübergehender“ aus der Titelüberschrift wird deutlich, dass die folgenden Regelungen nicht zwischen vorübergehendem oder end-gültigem Auslandsaufenthalt unterscheiden wollen. In jedem Fall handelt es sich um Ausnahmen von dem Regelfall des § 10 Nr. 1 KMG, nach dem mit dem Fortzug aus dem Geltungsbereich des KMG die Kirchenmitgliedschaft endet. 

X. § 11 Abs. 4: Kirchenmitgliedschaft bei Wohnsitz im Ausland 

Die Absätze 1 bis 3 des § 11 sind bis auf eine redaktionelle Änderung in Absatz 2 un-verändert. Der neue Absatz 4 trägt der Praxis Rechnung, die schon jetzt im grenznahen Bereich üblich und inzwischen auch durch entsprechende gliedkirchliche Regelungen gedeckt ist. Die Vereinbarkeit mit dem KMG wurde bislang im Wege einer Interpretation der §§ 1 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 20 Abs. 1 S. 1 KMG hergestellt. Die neue Norm berücksich-tigt wiederum das veränderte Mobilitätsverhalten der Menschen. Sie erfasst nicht nur die Fälle eines Umzuges im Grenzgebiet, sondern auch solche, bei denen
z. B. Wochenendpendler ihren ersten Wohnsitz am Sitz einer EU-Behörde haben. Maß-gebend ist, dass eine regelmäßige Teilnahme an einer inländischen Kirchengemeinde, die also auch nicht unbedingt im Grenzgebiet liegen muss, tatsächlich möglich ist. Au-ßerdem müssen ökumenische Belange berücksichtigt werden. Dies erfordert nicht nur die Rückkopplung mit dem Kirchenamt der EKD, sondern u. U. auch mit der betroffenen evangelischen Kirche im Ausland. Schon jetzt bestehen in Einzelfällen Verabredungen. Sofern das gliedkirchliche Recht entsprechende Regelungen vorsieht, darf es den hier genannten Kriterien nicht entgegenstehen. Die Norm steht einer solchen gliedkirchli-chen Regelung nicht entgegen, durch die dem Kirchenmitglied für die Abgabe der Erklä-rung eine Frist eingeräumt wird, sofern der Zusammenhang mit der Aufgabe des Wohnsitzes im Inland besteht. Ohne diesen Zusammenhang kann eine Mitgliedschaft nicht „bestehen“ bleiben. Ein Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch im Ausland Le-bende ohne den Zusammenhang mit einer Wohnsitzaufgabe ist folglich nicht möglich. Im übrigen ist das Recht, gliedkirchliche Regelungen zu schaffen, wegen des Ausnah-mecharakters restriktiv zu handhaben.

§ 11 Abs. 4 bezieht sich sowohl auf Fälle der vorübergehenden wie auch der endgülti-gen Aufgabe eines Inlandswohnsitzes. Diese Regelung enthebt bei der Gesetzesan-wendung von der kaum lösbaren Aufgabe, ex ante entscheiden zu müssen, welcher der beiden Fälle vorliegt, da sich die Rechtslage der Kirchenmitgliedschaft im Rückkehrfall unterschiedlich darstellen würde. Im vorliegenden Fall wird ausdrücklich auf eine Unter-scheidung verzichtet. In der Konsequenz des Bestehenbleibens der Rechte und Pflich-ten aus der Kirchenmitgliedschaft ist das Kirchenmitglied verpflichtet, finanzielle Beiträ-ge zu leisten. Eine Erhebung im Wege eines Kirchensteuereinzugs kommt wegen des Auslandsbezugs nicht in Betracht. In diesen Fällen müssen die Beiträge vielmehr unmit-telbar durch kirchliche Stellen anhand der von den Steuerpflichtigen einzureichenden Unterlagen eingezogen werden. Die Erklärung, die zur Fortsetzung der kirchenmitglied-schaftlichen Rechte und Pflichten führt, kann schriftlich widerrufen werden. 

XI. § 11a: Kirchenmitgliedschaft bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr 

Im Auslandseinsatz befindliche Angehörige der Bundeswehr werden vor Ort zwar seel-sorgerlich betreut, Gemeinden bestehen dort allerdings nicht. Bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr ist der Wunsch von Bundeswehrangehörigen erkennbar geworden, sich taufen zu lassen bzw. der Kirche mit Rechten und Pflichten wieder beizutreten. Die Regelung der Gemeindestrukturen bei der Soldatenseelsorge an ausländischen Stand-orten kann nicht im KMG geregelt werden. Eine Klärung in dieser Frage steht allerdings noch aus. Dessen ungeachtet regelt § 11a in Absatz 1 die Fälle des Kirchenmitglied-schaftserwerbs durch Taufe, in Absatz 2 diejenigen durch Aufnahme oder Wiederauf-nahme. Da gem. § 1 Abs. 2 KMG die Kirchenmitgliedschaft an einen inländischen Wohnsitz geknüpft ist, trifft § 11a Abs. 3 Satz 1 eine entsprechende Regelung. Bei Rückkehr gelten die gleichen Regelungen wie für den Auslandsaufenthalt gem. § 11 KMG. Die Dienststellen der Soldatenseelsorge im Ausland können über eine ausdrück-liche Bevollmächtigung durch den Militärbischof oder die Militärbischöfin die Funktion von Wiedereintrittsstellen erhalten. Auch andere Einzelheiten, z. B. die Frage des Sie-gelrechts, regelt der Militärbischof oder die Militärbischöfin.

Die in § 11a zu regelnde Besonderheit ist die des vorübergehenden Auslandsaufent-halts in der Sondersituation eines Auslandseinsatzes der Bundeswehr. Deshalb gehört diese Regelung systematisch in den Abschnitt IV, der Fragen des Auslandsaufenthaltes regelt. Sie stellt keine von den grundlegenden Regelungen des dritten Abschnitts ab-weichende Regelung dar, die dort aufzunehmen wäre. 

XII. In-Kraft-Treten 

Die unterschiedliche Regelung des In-Kraft-Tretens der Normen des Änderungsgeset-zes berücksichtigt die unterschiedlichen Zustimmungserfordernisse.


Die Synopse konnte aus technischen Gründen nicht veröffentlicht werden; bei Interesse wenden Sie sich bitte an synode@ekd.de.



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