Beschlüsse
6. Tagung der 9. Synode der EKD (4. - 9. November 2001, Amberg)
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft (1. KMG-ÄnderungsG)
Vom 8. November 2001
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft
Das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
"(1) Getaufte ohne Kirchenmitgliedschaft erwerben die Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme, Wiederaufnahme oder Übertritt. Ein religionsunmündiges Kind, dessen Taufe nicht in einer zu einer Gliedkirche gehörenden Kirchengemeinde stattgefunden hat, erwirbt die Kirchenmitgliedschaft durch die Erklärung der Erziehungsberechtigten über die Zugehörigkeit des Kindes zu einem evangelischen Bekenntnis gegenüber der nach kirchlichem Recht zuständigen Stelle.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- Aufnahme der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
- Wiederaufnahme das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch eine zuvor aus einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland mit bürgerlicher Wirkung ausgetretene Person,
- Übertritt der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft unter Aufgabe der Mitgliedschaft in einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft ohne vorherigen Austritt mit bürgerlicher Wirkung, sofern nicht das staatliche Recht einen vorherigen Austritt erfordert.
(3) Den Erwerb der Kirchenmitgliedschaft durch Aufnahme oder Übertritt und das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme regelt das Recht der Gliedkirchen, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist."
3. Es wird folgender § 7a eingefügt:
"(1) Die Entscheidung über Aufnahme und Wiederaufnahme erfolgt aufgrund einer Erklärung über die Herstellung der Kirchenmitgliedschaft bzw. das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft gegenüber der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Bei der Aufnahme kann die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des Wohnsitzes auch in jeder Stelle im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland erworben werden, die nach jeweiligem gliedkirchlichen Recht zu diesem Zweck besonders errichtet worden ist. Satz 1 gilt für das Zurückerlangen der Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft durch Wiederaufnahme entsprechend. Aufnahme und Wiederaufnahme vollziehen sich nach dem Recht der Gliedkirche, in der die besonders errichtete Stelle belegen ist. Soweit im Bereich des Wohnsitzes mehrere Gliedkirchen bestehen, weisen die Stellen darauf hin.
(3) Die Gliedkirchen können durch gliedkirchliches Recht oder zwischenkirchliche Vereinbarungen mit Wirkung für den Geltungsbereich der jeweiligen Bestimmungen weitergehende Regelungen über die Aufnahme und die Wiederaufnahme treffen."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen. Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Buchstabe a und in Absatz 4 wird jeweils nach "§ 8" die Bezeichnung "Abs. 1" gestrichen.
6. Die Überschrift zu Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:
"IV. Auslandsaufenthalt"
7. § 11 erhält folgende Fassung:
"(1) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland nur vorübergehend auf, bleibt seine Kirchenmitgliedschaft bestehen. Dies gilt auch, wenn sich das Kirchenmitglied einer
evangelischen Kirche seines Aufenthaltsortes anschließt. Für die Zeit der vorübergehenden Abwesenheit ist das Kirchenmitglied von seinen Pflichten gegenüber der Kirchengemeinde, der Gliedkirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland befreit und ist nicht wahlberechtigt.
(2) Bei Rückkehr in den Bereich einer anderen Gliedkirche setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des neuen Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in einen Auslandsdienst entsandt werden; ihre dienst- oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zur Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer ihrer Gliedkirchen bleiben unberührt.
(4) Gibt ein Kirchenmitglied seinen Wohnsitz im Inland vorübergehend oder endgültig auf, kann das Recht der Gliedkirchen ausnahmsweise bestimmen, dass aufgrund ausdrücklicher Erklärung die Rechte und Pflichten aus der Kirchenmitgliedschaft bestehen bleiben, wenn die Lage des Wohnsitzes im Ausland eine regelmäßige Teilnahme am Leben einer inländischen Kirchengemeinde zulässt und ökumenische Belange nicht entgegenstehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erklärung kann mit Wirkung für die Zukunft gegenüber der inländischen Kirchengemeinde widerrufen werden. Der Widerruf bedarf der Schriftform."
8. Es wird folgender § 11a eingefügt:
"(1) Die Kirchenmitgliedschaft vorübergehend im Auslandseinsatz befindlicher Angehöriger der Bundeswehr und derer mit ihnen im Ausland lebenden Familienmitglieder wird auch durch die Taufe im Rahmen der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr erworben.
(2) Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können in entsprechender Anwendung von § 7a Abs. 2 aufgrund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 entsteht die Kirchenmitgliedschaft zur Kirchengemeinde des bestehenden oder letzten inländischen Wohnsitzes. § 11 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Rückkehr in den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland setzt sich die Kirchenmitgliedschaft in der Gliedkirche des Wohnsitzes fort. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) § 1 Nr. 1 bis 5 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft alle Gliedkirchen diesen Änderungen zugestimmt haben.
(2) § 1 Nr. 6 bis 8 tritt in Kraft, wenn gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft die Kirchenkonferenz mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.
Sollte mangels Zustimmung aller Gliedkirchen gemäß Absatz 1 § 1 Nr. 1 bis 5 nicht in Kraft treten, tritt § 1 Nr. 7 und 8 mit der Maßgabe in Kraft, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 und § 11a Abs. 3 Satz 4 jeweils lauten: "§ 8 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden".
Im gleichen Fall tritt § 11a Abs. 2 mit folgendem Wortlaut in Kraft:
"Personen nach Absatz 1, die getauft sind, können aufgrund einer Erklärung gegenüber einer Stelle der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr, die der Militärbischof oder die Militärbischöfin zu diesem Zweck errichtet oder bevollmächtigt hat, durch Aufnahme die Kirchenmitgliedschaft erwerben bzw. durch Wiederaufnahme die Rechte und Pflichten der Kirchenmitgliedschaft zurückerlangen."
(3) Die Tage, an denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften dieses Kirchengesetzes in Kraft treten, sind im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt zu geben.
Amberg, den 8. November 2001
Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!

