Beschlüsse

6. Tagung der 9. Synode der EKD (4. - 9. November 2001, Amberg)

Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2002

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie des Beschlusses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Integration des Sonderhaushaltes Evangelische Militärseelsorge/ Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den Haushalt der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 06. November 1997 (ABl. EKD, S. 515) das folgende Kirchengesetz beschlossen:


§ 1

(1) Das Haushaltsjahr 2002 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002.

(2) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 wird

im Teil I -Zentraler EKD-Haushalt-
in der Einnahme und in der Ausgabe    auf je 195.516.419 €

und im Teil II -Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/
Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen
Bundesländern- in der Einnahme und in der Ausgabe  auf je   12.529.330 €

festgesetzt.


§ 2

(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- wird

a) als Allgemeine Umlage      
auf      69.137.152 €
b) als Umlage für das Diakonische Werk  
auf        5.418.672 €
c) als Umlage für die Ostpfarrer/innenversorgung  
auf      27.258.900 €
d) als Umlage für die Exilpfarrer/innenversorgung 
auf           692.600 €

festgesetzt.

Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrer/innenversorgung haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- / Anlage III festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen.

(2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 08. März 1957 (ABl. EKD, S. 257) sowie die gemäß § 13 der Innerkirchlichen Vereinbarung über die Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern, Bekanntmachung vom 23. Januar 1987 (ABl. EKD, S. 102) aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuschussbedarfs für den Teil II -Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/ Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern- wird
auf 10.463.300 € festgesetzt.

§ 3

Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der EKD werden für das Haushaltsjahr 2002 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ausgeschrieben:

1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk

Die Kollekten sind in jeder Gliedkirche zu erheben.


§ 4

Die Allgemeine Umlage, die Umlage für das Diakonische Werk sowie die Umlagen für die Ost- und Exilpfarrer/innenversorgung für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.


§ 5

(1) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ist der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.

(2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils II -Sonderhaushalt Evangelische Militärseelsorge/ Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr in den neuen Bundesländern- ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.


§ 6

Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 50.000.000 € aufzunehmen.


§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Amberg, den 8. November 2001


Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland



Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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