Beschlüsse

6. Tagung der 9. Synode der EKD (4. - 9. November 2001, Amberg)

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zuwanderungsfrage

Die Synode der EKD unterstützt nachdrücklich das derzeitige Bemühen politischer und gesellschaftlicher Kräfte um eine gesetzliche Regelung der Zuwanderung. Zuwanderer und Zuwanderinnen werden in Deutschland gebraucht und sind uns willkommen. Dies muss gegen alle Unkenntnis und Ängstlichkeit auch durch ein Gesetz klargestellt werden.  Die Terrorakte des 11. September 2001 geben keinen Grund, von einer solchen Regelung Abstand zu nehmen. Die danach bei manchen aufgekommene oder wiederbelebte Furcht vor Ausländern und Ausländerinnen darf nicht bestärkt, ihr muss im Reden und Handeln besonnen entgegen getreten werden. Dieses Thema ist insbesondere nicht geeignet für eine polemische Auseinandersetzung in Wahlkampfzeiten.

Zu dem derzeit beratenen Gesetzentwurf der Bundesregierung gibt die Synode zu bedenken:

1. Der von der Regierung beabsichtigte Abschiebeschutz für Menschen, die wegen ihres Geschlechts oder aber von nichtstaatlichen Machthabern verfolgt werden, ist zu begrüßen. Der Gesetzentwurf lässt aber nicht erkennen, dass Härtefällen ausreichend Rechnung getragen wird. Wenn das für das reguläre Verfahren nicht vorgesehen werden kann, muss eine Härteklausel die Möglichkeit schaffen, in Sonderfällen menschlicher Not abzuhelfen.

2. Auch Flüchtlingen muss grundsätzlich das in Deutschland übliche Mindestmaß an Lebensunterhalt gewährt werden. Die Kirchen haben deshalb die Absenkung von Leistungen unter das Sozialhilfeniveau immer kritisiert. Die jetzt geplante allgemeine Absenkung lehnen wir ab.

3. Kinder gehören zu ihren Eltern. Deshalb sollen möglichst Trennungen von Anfang an vermieden werden. Dies ist im Interesse der Kinder und der Integration.
Wenn aus individuellen Gründen ein späterer Nachzug von Kindern erforderlich wird, darf allerdings keine unangemessene Beschränkung, insbesondere keine Altersgrenze von 14 Jahren, vorgesehen werden, denn auch hier gilt das Recht auf Familienzusammenführung.

4. Das sogenannte "Kirchenkontingent" trifft nicht die Fragen ganz besonderer Notfälle bei Abschiebungen. Es stellt deshalb keine Alternative zur Schutzgewährung durch kirchliche Fürsprecher dar. Denkbar ist hingegen sein Missbrauch durch andere, die den Status einer religiösen Vereinigung beanspruchen. Ein "Religionsprivileg" wird im Vereinsrecht abgeschafft; es sollte auch nicht im Ausländerrecht vorgesehen werden.

5. Es muss endlich gewährleistet werden, dass illegal hier lebende Ausländer und Ausländerinnen medizinische Hilfe erhalten und ihre Kinder in Schulen schicken können, ohne dass die damit befassten öffentlichen Stellen verpflichtet sind, den illegalen Aufenthalt zu melden.

In ihrem Gemeinsamen Wort zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht haben die  Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland bereits 1997 auf die Notwendigkeit einer Gesamtkonzeption zur Zuwanderung und Eingliederung von Ausländern und Ausländerinnen hingewiesen. In Erinnerung an dieses gemeinsame Wort bittet die Synode den Rat und die Gliedkirchen, in Gesprächen mit den politisch Verantwortlichen weiter darauf zu dringen, dass "... alle Regelungen jeglicher Zuwanderung jederzeit dem Anspruch auf strikte Einhaltung der Menschenwürde und dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit entsprechen müssen" (Gemeinsames Wort, Ziffer 180).


Amberg, den 8. November 2001

Der Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland


Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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