Weitere Berichte und Referate
6. Tagung der 9. Synode der EKD (4. - 9. November 2001, Amberg)
Bericht über die künftige Gestaltung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr
Ratsmitglied Präsident Dr. Eckhart von Vietinghoff
Warum steht die Militärseelsorge, die Seelsorge an Soldaten, auf der Tagesordnung?
Der Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 zwischen der EKD und der Bundesrepublik Deutschland gilt im Bereich der westlichen Gliedkirchen unbefristet. In den östlichen Gliedkirchen gilt zur Zeit die Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer - ebenfalls zwischen EKD und Bundesrepublik Deutschland vereinbart - vom 12. Juni 1996. Diese Rahmenvereinbarung ist jedoch bis zum 31.12.2003 befristet. Zudem sieht sie vor, dass die Vertragspartner nach vier Jahren sich hinsichtlich einer Überprüfung dieser Vereinbarung verständigen werden. Die gegenwärtige gespaltene Rechtslage hat also keinen Bestand auf Dauer, sondern gilt nur für eine begrenzte Übergangsphase. Daher besteht Beratungs- und Handlungsbedarf.
Der Rat hat sich nach intensiven Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe mit diesem Thema mehrfach befasst und am 1. Juni 2001 ein erstes eingehendes Gespräch mit dem Bundesminister der Verteidigung geführt. Die wesentlichen Informationen und Unterlagen im Einzelnen sind der blauen Broschüre “Militärseelsorge IV” vom September 2001 zu entnehmen. Insbesondere weise ich hin auf den Abschlussbericht der Ratsarbeitsgruppe (S. 67 ff.).
Namens des Rates der EKD bitte ich die Synode um Folgendes:
Sie möge sich über die gegenwärtige Lage der Militärseelsorge / der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr kundig machen, wozu dieser und die nachfolgenden Berichte beitragen wollen. Diese Berichte können nicht sämtliche Details entfalten, dazu dient vielmehr die Dokumentation, sondern sie sollen zum einen die wesentlichen Linien der Strukturfragen herausarbeiten, das will ich versuchen. Zum anderen werden Herr Bischof Löwe und Herr Superintendent Krätschell die konkrete Arbeit der Seelsorge in der Bundeswehr schildern, damit die eher abstrakten Strukturen und Rechtsfragen auch ihren Sitz im Leben erhalten.
Die Synode möge sodann dem Rat ein Mandat erteilen, die angestrebten Veränderungen mit dem Staat zu vereinbaren, und sie möge den Rat bitten, der Synode zu ihrer Tagung im November 2002 für die innerkirchliche Rechtsfortentwicklung einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundordnung vorzulegen.
Was sind die rechtlichen Arbeitsbedingungen der Seelsorge in der Bundeswehr?
Kraft Natur der Sache bedarf die Seelsorge in diesem Sonderbereich einer verlässlichen Vereinbarung mit dem Staat, weil sie im Zentrum eines staatlichen hoheitlichen Lebens- und Arbeitszusammenhanges entfaltet werden muss, der singulären Eigengesetzlichkeiten folgt. Weder in der Kaserne noch im Manöver oder gar bei Auslandseinsätzen vermag die klassische parochiale Arbeit der Kirche die Soldaten angemessen zu erreichen. Gerade die Soldaten in ihrer besonderen allgemeinen Aufgabenstellung wie in ihrer jeweiligen ganz persönlichen Lage brauchen die Botschaft des Evangeliums, haben Anspruch auf den präsenten Dienst ihrer Kirche.
Anders gesagt: Die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit gebietet, dass die Soldaten auch in ihrer besonderen Lage nicht von den Angeboten der Kirche abgeschnitten sind und dass die Kirche ihren Dienst in voller Unabhängigkeit und in aller Freiheit der Verkündigung wahrnehmen kann. Dies folgt bereits aus Art. 4 des Grundgesetzes mit der Garantie der Glaubensfreiheit und ist für den Bereich der Seelsorge in der Bundeswehr noch zusätzlich verfassungsrechtlich abgesichert durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 141 WRV. Die äußeren Arbeitsmöglichkeiten zu gewährleisten, ist Sache des Staates. Sache der Kirche wiederum ist es, für die Verkündigung des Evangeliums nach besten Kräften zu sorgen. Derselben Menschen in einer beruflichen Sondersituation wegen sind also Staat und Kirche aus je eigenen Verpflichtungen - Gewährleistung der Religionsfreiheit durch den Staat, Erfüllung des Verkündigungsauftrages durch die Kirche - aufeinander angewiesen. Nur in verlässlich abgesprochener, transparent gestalteter und partnerschaftlich praktizierter Kooperation können Staat und Kirche ihren je eigenen Auftrag erfüllen. Vertragliche Regelungen zwischen Staat und Kirche zur Militärseelsorge sind also gerade keine Indizien für eine zu enge Symbiose beider Partner, für eine zu enge Vermischung zweier in der Tat je nach eigenen Kriterien zu gestaltender Bereiche. Ganz im Gegenteil sind ausgewogene vertragliche Regelungen in diesem Felde Freiheitsgarantien einer freien Kirche in einem freien Staat. Dem gleichen Prinzip folgen auch die jeweiligen Regelungen in anderen ebenfalls sachnotwendig auf Kooperation angewiesenen Tätigkeitsfeldern, etwa den theologischen Fakultäten, der Seelsorge im Strafvollzug, dem Religionsunterricht.
Diesem Grundgedanken folgend haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die Bundesrepublik Deutschland am 22. Februar 1957 den Vertrag zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge abgeschlossen. In dessen Artikel 2 findet das zentrale Grundverständnis beider Seiten in unmissverständlicher Klarheit seinen Ausdruck: “Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit wird im Auftrag und unter Aufsicht der Kirche ausgeübt. Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau der Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.” (Eine Anmerkung zu der Kostenregelung: In den Verantwortungsbereich des Staates fällt die Sondersituation der Soldaten, nämlich, dass sie wegen ihrer Dienstart und ihrer Dienstorte die üblichen kirchlichen Angebote nicht ohne Weiteres wahrnehmen können. Also fallen auch dem Staat die damit verbundenen besonderen Belastungen zu.)
Dieser Vertrag konnte sich seinerzeit wegen der deutschen Teilung nur auf die westlichen Bundesländer und Gliedkirchen erstrecken. Er hat sich, und dies kann für seine ganze Geltungsdauer gesagt werden, rechtlich wie praktisch in seinem bisherigen Geltungsbereich bewährt. Die vereinbarten Freiheitsgarantien, insbesondere die Freiheit der Verkündigung und Seelsorge, sind im alltäglichen Vollzug des Vertrages eingehalten worden. Die Praxis hat eine gute und freie Arbeit der Kirche bewiesen, die von den Soldaten kräftig erwünscht wie von den wechselnden Bundesregierungen für unverzichtbar gehalten wurde und wird. Der Vertrag hat sich auch als tauglich erwiesen, die evangelische Seelsorge alles in allem ungeschmälert auf die zahlreichen und gerade in den letzten zehn Jahren tiefgreifenden Strukturveränderungen der Bundeswehr einzustellen. Er lässt diese Elastizität auch für die Zukunft erwarten.
Wo lagen, wo liegen dann die Probleme, mag man nach dieser generellen Einschätzung fragen. Warum gab es dann die intensiven und kritischen Debatten bereits in den fünfziger Jahren und vor allem nach der Herstellung der staatlichen und kirchlichen Einheit 1990/ 1991?
Die Probleme finden sich zum einen im Grundsätzlichen, in den jeweiligen friedensethischen Positionen innerhalb unserer Kirche. Diese reichen - vereinfacht skizziert - von einer pazifistischen Grundüberzeugung bis zur Überzeugung, dass in der realen Welt die Androhung und auch der Einsatz von militärischer Gewalt als Ultima Ratio unabweisbar sein kann. Friedensdienst nur ohne Waffen oder Friedensdienst auch mit Waffen? Angesichts dieser richtigerweise jeden Christen umtreibenden Fragen ist immer wieder darüber gestritten worden, wie denn die Struktur der Militärseelsorge den friedensethischen Vorstellungen entsprechen, sie gewissermaßen in den Alltag der Organisationsformen umsetzen könne. Hierzu haben die Debatten zwischen 1990 und 1996 eine Verständigung in Rat und Synode gebracht, an die wir weiterhin anknüpfen können: Friedensethische Entscheidungen sind auf anderer Ebene als auf dem Feld von Strukturentscheidungen zu fällen. Denn so unterschiedlich die friedensethischen Positionen auch sein mögen, ändern sie doch nichts daran, dass die Soldaten den Dienst der Kirche erwarten können wie alle anderen auch, und sie ändern auch nichts am Auftrag der Seelsorge in der Bundeswehr, nämlich der unverkürzten Verkündigung des Evangeliums in Wort, Sakrament und helfender Tat. Nur dieser Auftrag ist maßgebliches Kriterium für die Struktur der Seelsorge in der Bundeswehr, nicht die jeweilige friedensethische Position. Natürlich muss sichergestellt sein, dass auch die Seelsorge in der Bundeswehr die unterschiedlichen friedensethischen Positionen aus unserer Kirche Gehör finden und sie zur gemeinsamen Gewissensbildung beitragen lässt. Aber friedensethische Kontroversen können eben nicht über einzelne Strukturentscheidungen zur Seelsorge in der Bundeswehr ausgetragen werden. Sie gehören an einen anderen Ort.
Andere Dissense in Vergangenheit und Gegenwart hingegen haben ihren Sitz durchaus innerhalb der konkreten Struktur des Militärseelsorgevertrages. So wird kritisch gefragt, ob in ihm denn die Balance zwischen dem kirchlichem Auftrag, der kirchlichen Freiheit und Unabhängigkeit einerseits und legitimen staatlichen Notwendigkeiten für den Bereich der Bundeswehr andererseits gehalten wird. Diese Anfragen haben sich am deutlichsten zugespitzt und festgemacht an der Frage des Status der in der Militärseelsorge tätigen Geistlichen. Laut Militärseelsorgevertrag werden sie für die Dauer ihres Dienstes in der Bundeswehr in das Bundesbeamtenverhältnis auf Zeit berufen (Art.: 16 ff. MSV). Zugleich bleiben sie weiterhin Pfarrer ihrer entsendenden Landeskirche, wenn auch freigestellt für die Militärseelsorge, und bleiben als kirchliche Amtsträger in Bekenntnis und Lehre an ihre Gliedkirche gebunden (§§ 15 ff. Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge). In ihrem seelsorgerlichen Dienst sind die Militärgeistlichen allein der kirchlichen Ordnung verpflichtet. Im formalen Rechtsrahmen des Staatsbeamtenverhältnisses steckt also ein davon unabhängiger ausschließlich kirchlich definierter und verantworteter Inhalt. Auch liegt die gesamte Personalauswahl materiell allein bei der Kirche, ebenso wie die Regelung in personellen Konfliktlagen kirchlicher Relevanz ausschließlich Sache der Kirche ist (Art. 18, 22, 23 MSV). Die Kernfrage war und ist nun, ob es nicht widerstreitende Loyalitäten als ordinierter Geistlicher einerseits und als Bundesbeamter andererseits gibt, die zur Verdunkelung des kirchlichen Auftrags führen können. (Dies wird beispielhaft im Blick auf den Diensteid des Bundesbeamten gefragt: “Ich schwöre, das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.”) Wäre daher die kirchliche Unabhängigkeit nicht deutlicher dokumentiert, wenn der Militärgeistliche neben dem fortbestehenden kirchlichen Dienstverhältnis nicht auch noch Bundesbeamter wäre, sondern ausschließlich in einem rein kirchlichen Dienstverhältnis verbliebe? Freilich darf nicht übersehen werden, dass in jedem Gestaltungsfall ein besonderes rechtlich geregeltes Zuordnungsverhältnis der Pfarrer zum Staat, zur Bundeswehr erforderlich bleibt. Dies verlangen zum einen legitime staatliche Sicherheitsinteressen. Vor allem aber ist dies aus Fürsorgegründen nötig, um den Pfarrern den nötigen völkerrechtlichen Schutz zu garantieren. (Zur vergleichenden Information: Die Seelsorger für Soldaten sind in nahezu allen anderen Demokratien vergleichbarer Tradition wesentlich weiter in die Armeen eingegliedert, überwiegend in aller Form als Offiziere. Von diesem Modell hat bereits der Militärseelsorgevertrag von 1957 bewusst Abstand gehalten.)
Mit der staatlichen und späteren kirchlichen Einheit 1990/1991 trat die Statusfrage aus einer zuvor nur theoretischen Ebene in ein akutes Entscheidungsstadium. Denn nun musste jede östliche Gliedkirche in aller Form befinden, ob sie für ihren Bereich dem Militärseelsorgevertrag beitrat oder für die Struktur der Seelsorge an Soldaten eine andere Lösung bevorzugte. Die Debatten und Beschlusslagen im Einzelnen nachzuzeichnen, ist hier nicht möglich.
Jedenfalls war die Statusfrage der Geistlichen letztlich der entscheidende Punkt, der Synode und Rat im Jahr 1994 nach vorausgegangenen jahrelangen intensiven Vorbereitungen und heftigen Kontroversen dazu bewogen hat, durch Verhandlungen mit dem Staat eine förmliche Änderung des Militärseelsorgevertrages dahin zu versuchen, dass jede Gliedkirche zukünftig für die von ihr entsandten Geistlichen zwischen dem Status als Pfarrer, der zugleich Staatsbeamter ist, oder einem ausschließlich kirchlichem Dienstverhältnis wählen können sollte.
Diesen Wunsch hat der Staat mit Hinweis auf den aus seiner Sicht nicht änderungsbedürftigen und in der Praxis beanstandungslos bewährten Militärseelsorgevertrag jedoch nicht aufgenommen. Zu dieser Haltung trug beim Staat neben der sachlichen Überzeugung von der Tauglichkeit des Militärseelsorgevertrages auch die Einschätzung bei, dass eine generelle Neuverhandlung des Militärseelsorgevertrages den Umfang und die Arbeitsmöglichkeiten der Militärseelsorge eher gefährden könnte. Die gerade aus staatlicher Sicht bedeutsame Parallelität zur katholischen Militärseelsorge kam hinzu angesichts der Tatsache, dass die katholische Kirche damals keine Änderungen diskutierte und anregte und dies übrigens auch weiterhin nicht für erforderlich hält.
Um für die östlichen Gliedkirchen aber eine der Menschen wegen dringend gebotene Seelsorge an Soldaten auf eine tragfähige Grundlage zu stellen, haben Bundesregierung und EKD am 12. Juni 1996 die “Rahmenvereinbarung über die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr im Bereich der neuen Bundesländer” abgeschlossen. Danach sind in der entscheidenden Statusfrage die Soldatenseelsorger im Bereich der östlichen Gliedkirchlichen nun Kirchenbeamte auf Zeit der EKD und werden als solche zur Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zur Verfügung gestellt.
Wie wirkt sich nun der rechtliche Unterschied beider Regelungen - im Westen kirchliches Dienstverhältnis und zugleich Bundesbeamte, im Osten ausschließlich “EKD-Beamte” - konkret im Alltag aus?
Der faktische Unterschied ist - von kleineren Organisationsfragen etwa im Blick darauf, dass die östlichen Geistlichen keine Dienststellenleitung innehaben - gering. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die engagierte Arbeit der Geistlichen erwünscht und anerkannt wird und vor allem daran, dass die staatliche Seite die Rahmenvereinbarung faktisch im Sinne des Militärseelsorgevertrages großzügig handhabt. Im Alltag geht es beiden Seiten zuerst um verlässliche und gute Arbeitsbedingungen für die Seelsorge, nicht um Rechts- und Strukturfragen. Dies belegen die Erfahrungsberichte der in östlichen Gliedkirchen tätigen Soldatenseelsorger. Sie kommen aufgrund ihrer eigenen nun mehrere Jahre umfassenden Berufspraxis zu dem Schluss, dass die Übernahme der Regelungen des Militärseelsorgevertrages naheliegend sei (vgl. auch S. 63 ff. der Dokumentation Militärseelsorge IV).
Die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr arbeitet also zur Zeit auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen, wenn auch faktisch weithin vergleichbar. Dies ist sachlich und rechtlich auf Dauer nicht förderlich, weil die Bundeswehr eine Einheit darstellt, die sich nicht mehr nach Ost und West organisiert und versteht und schon gar nicht nach landeskirchlichen Zurechnungen. Auch wir als Kirche wollen keine Verstetigung eines Ost-West-Unterschiedes. Einheitliche gesamtkirchliche Regelungen sind seit langem erklärtes Ziel von Rat und Synode. Dieser Unterschied ist übrigens auch rechtlich nicht perpetuierbar. Die Rahmenvereinbarung ist bis zum 31.12.2003 befristet. Einer unbefristeten Verlängerung - ein auf den ersten Blick denkbarer “Ausweg” - stehen verfassungsrechtliche Hürden entgegen. Dieser Weg ist eine Sackgasse.
Was ist für eine zukünftig einheitliche und verlässliche Rechtsgrundlage der Seelsorge für Soldaten zu tun? Was ist an konkreten Veränderungen sinnvoll und möglich?
Wie schon Mitte der neunziger Jahre sieht auch jetzt die Bundesregierung keinen sachlichen Neuverhandlungsbedarf für den Militärseelsorgevertrag. Auch aus kirchlicher Sicht überwiegen die Risiken einer Neuverhandlung die positiven Chancen. Die bereits genannten Argumente gelten fort. Dies hat sich im Gespräch des Rates der EKD mit dem Bundesminister der Verteidigung am 1. Juni 2001 bestätigt. Wir sind also richtig beraten, wenn wir zwar von der Fortgeltung des Militärseelsorgevertrages ausgehen. Im Blick auf die besonderen kirchlichen Wünsche zur weiteren Verdeutlichung der kirchlichen Autonomie und Freiheit der Arbeit in der Bundeswehr haben sich aber gewichtige positive Gestaltungsmöglichkeiten unterhalb einer förmlichen Änderung des Militärseelsorgevertrages eröffnet, anknüpfend an die sogenannte Freundschaftsklausel im Militärseelsorgevertrag (Art. 27 sinngemäß: “Auf freundschaftliche Weise werden sich die Vertragspartner über etwa notwendig werdende Sonderregelungen verständigen.”). So hat der Rat der Bundesregierung vorgeschlagen, in der Bundeswehr in begrenzter Zahl Geistliche im staatlichen Angestelltenverhältnis neben dem Regelfall des staatlichen Beamtenverhältnisses zu beschäftigen. Mit dem Angebot zweier Gestaltungsformen nebeneinander würde deutlich, dass der Beamtenstatus nicht zwingendes, gewissermaßen ideologisches Prinzip ist, nicht zum Kernbereich des Militärseelsorgevertrages gehört, sondern allein auf der Ebene der Praktikabilität angesiedelt ist. (Andere Formen dienstrechtlicher Überlassung von Pfarrern zum Dienst in der Bundeswehr - wie Abordnung oder Zuweisung - sind aus Rechtsgründen nicht umsetzbar. Dies ist sorgfältig geprüft worden.) Der Rat hat ferner gebeten, Leitungsämter (Wehrbereichsdekane und Dekane im Evangelischen Kirchenamt für die Bundeswehr) zukünftig auf Zeit zu besetzen und die Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr - jetzige Stelle des Militärgeneraldekans - nach dem Vorbild der Leitungsstruktur der evangelischen Landeskirchen mit einem Juristen besetzen zu können. Diese beiden nur auf den ersten Blick formal wirkenden Vorschläge nehmen gewichtige inhaltliche Gesichtspunkte der kirchlichen Debatte auf: Sie wirken konkret auf die möglichst enge und kontinuierliche Verknüpfung der Seelsorge in der Bundeswehr mit dem Ganzen der Kirche hin und sie unterscheiden noch deutlicher zwischen staatlichen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben einerseits und der ausschließlich kirchlichen Verantwortung und Prägung für den Inhalt der Arbeit andererseits. Diese autonome kirchliche Verantwortung findet ihren Ausdruck im Leitungsamt des Militärbischofs, und dies ist ein bekanntlich rein kirchliches Amt ohne jede dienstrechtliche Beziehung zum Staat. Schließlich wünscht der Rat, dass die schon jetzt praktizierte und rechtlich vorgesehene Möglichkeit der nebenamtlichen Seelsorge in der Bundeswehr bedarfsgerechter gestaltet wird, um damit der veränderten Struktur der Bundeswehr bis hin zur Vertretung der Standortpfarrer, solange sie sich im Auslandseinsatz befinden, besser gerecht werden zu können.
Diese am 1. Juni 2001 vom Rat der EKD mit dem Bundesminister der Verteidigung angesprochenen Fragen werden nach anschließenden Fachgesprächen beider Partner zur Zeit auf staatlicher Seite näher geprüft. Mit abschließenden Ergebnissen kann vermutlich in den ersten Monaten des Jahres 2002 gerechnet werden. Doch kann schon jetzt gesagt werden, dass der gemeinsame Wille zu rascher Verständigung besteht und dass der Bundesminister der Verteidigung ausdrücklich ein hohes Maß an Flexibilität zugesagt hat. Es spricht alles dafür, dass die genannten kirchlichen Wünsche umgesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund und im Interesse des kirchlichen Auftrags wie vor allem der Soldaten und der unter ihnen arbeitenden Pfarrer, liegt dem Rat daran, die Verhandlungen mit der Bundesregierung zu den genannten praktischen Veränderungen unterhalb einer förmlichen Änderung des Militärseelsorgevertrages möglichst zügig zu führen und bald im Jahre 2002 abzuschließen. Hierfür bittet der Rat um einen entsprechenden Auftrag der Synode. Soweit meine Ausführungen zum Verhältnis Staat-Kirche.
Wie steht es mit der innerkirchlichen rechtlichen Regelung der Seelsorge an Soldaten, wie insbesondere mit dem Verhältnis der EKD zu den Gliedkirchen?
Es liegt auf der Hand, dass die Seelsorge für Soldaten eine gesamtkirchliche Aufgabe ist. Die zukünftig vier Wehrbereiche der Bundeswehr umfassen jeweils mehrere Landeskirchen aus Ost und West. Auslandseinsätze der Bundeswehr können regional überhaupt nicht kirchlich zugeordnet werden. Kraft Natur der Sache kann die Soldatenseelsorge nur nach einheitlichen Vorgaben und mit einheitlichem Handeln der Kirche als Ganzer sachgerecht wahrgenommen werden. So empfiehlt es sich, dieses Aufgabenfeld auch in aller Form zu einer Gemeinschaftsaufgabe der EKD zu machen und etwa folgende Regelung in die Grundordnung aufzunehmen: “Die evangelische Seelsorge in der Bundeswehr ist eine Gemeinschaftsaufgabe der evangelischen Kirche in Deutschland und der in ihr verbundenen Gliedkirchen.”
Die westlichen Gliedkirchen haben seinerzeit implizit mit ihrer Zustimmung zum Militärseelsorgevertrag von 1957 bereits die Regelungskompetenz für diese Aufgabe auf die EKD übertragen und sie insoweit zur Gemeinschaftsaufgabe gemacht. Daher bedürfte eine solche Grundordnungsänderung nicht mehr der ausdrücklichen Zustimmung der westlichen Gliedkirchen, sondern nur der üblichen Zweidrittelmehrheit in der EKD-Synode und der entsprechenden Zustimmung der Kirchenkonferenz. Die östlichen Gliedkirchen hingegen müssten - weil sie sich bisher nicht zum Militärseelsorgevertrag rechtsverbindlich erklärt haben - in aller Form jeweils einer solchen Grundordnungsänderung zustimmen. Wenn sie diese Zustimmung erklären, brauchen sie sodann aber nicht mehr explizit dem Militärseelsorgevertrag zuzustimmen, sondern bringen dies bereits mittelbar mit der Zustimmung zur Grundordnungsänderung zum Ausdruck.
Wie kann das weitere Verfahren möglichst einfach, transparent und in einem angemessenen Zeitrahmen gestaltet werden, vorausgesetzt, das materielle Konzept des Rates, das ich Ihnen skizziert habe, findet die Zustimmung der Synode?
1. Die Synode bittet in dieser Tagung den Rat, die angestrebten Veränderungen (Angestelltenverhältnis neben dem Beamtenverhältnis; Befristung der Leitungsämter; juristische Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr; Ausbau der Nebenamtlichkeit) mit dem Staat in einer Verwaltungsvereinbarung auf der Basis der sogenannten Freundschaftsklausel des Militärseelsorgevertrages verbindlich festzulegen. Diese Verwaltungsvereinbarung kann vermutlich in der ersten Hälfte des Jahres 2002 abgeschlossen werden.
2. Die Synode bittet in dieser Tagung den Rat, ein Änderungsgesetz zur Grundordnung - Inhalt: Seelsorge in der Bundeswehr ist Gemeinschaftsaufgabe - alsbald vorzulegen und das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu setzen.
3. Die östlichen Gliedkirchen können im Laufe des Jahres 2002 vor dem Hintergrund der abzuschließenden Verwaltungsvereinbarung mit dem Staat das Änderungsgesetz zur Grundordnung in ihren Gremien prüfen und dazu ihre Stellungnahme abgeben, sei es vorläufig, sei es bereits abschließend.
4. Im November 2002 kann die Synode die Grundordnungsänderung förmlich beschließen.
5. Diejenigen östlichen Gliedkirchen, die zu dieser Grundordnungsänderung nicht bereits im Jahr 2002 abschließend beschlossen haben, können dies in Laufe des Jahres 2003 tun.
6. Im November 2003 kann der Rat der Synode über den Sachstand der Zustimmungen berichten.
7. Im Falle aller Zustimmungen tritt die Grundordnungsänderung zum 1.1.2004 in Kraft. Damit gilt der Militärseelsorgevertrag im ganzen Bereich der EKD. Die abzuschließende Verwaltungsvereinbarung konkretisiert seinen Inhalt zu den genannten Punkten in verbindlicher Weise.
Dies klingt komplizierter als es im Kern ist. Daher wage ich eine destillierte Kurzfassung zum leichteren Verständnis:
- Im Verhältnis Staat-Kirche wird der Militärseelsorgevertrag von 1957 wird zwar nicht im Wortlaut geändert. Die Praxis der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr wird aber in einigen für uns als Kirche bedeutsamen Punkten in einer verbindlichen Absprache mit dem Staat verändert, um die völlige kirchliche Freiheit in Verkündigung und Seelsorge ein weiteres Mal zu unterstreichen.
- Innerkirchlich wird die Seelsorge an Soldaten rechtlich in aller Form zu dem erklärt, was sie Kraft Natur der Sache nur sein kann: zur Gemeinschaftsaufgabe der EKD.
Eine persönliche Schlussbemerkung:
Sicher, es sind nicht alle Ziele von Rat und Synode aus den engagierten Debatten der ersten Hälfte der neunziger Jahre erreicht. Wir haben aber die Erfahrungen der letzten zehn Jahre kirchlicher Gemeinschaft und der Seelsorge in der Bundeswehr gebraucht und auch nutzen können, um unsere anfangs sehr kontroversen Positionen besser zu verstehen und gemeinsam die Praxis der Seelsorge in der Bundeswehr kennen zu lernen und zu bewerten und um nun auf einen dauerhaften Konsens über die Rechtsgrundlagen zugehen zu können. Das, worauf es uns seit Beginn der Seelsorge in der Bundeswehr in der Sache entscheidend ankam und ankommt, ist nach meiner Überzeugung mit dem vorgetragenen Konzept verdeutlicht und gesichert: eine freie, unabhängige und wirksame Seelsorge für die Soldaten als Aufgabe der ganzen Kirche.

