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7. Tagung der 9. Synode der EKD Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002

Einbringung des Dritten Änderungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz

Rechtsanwältin Margit Fleckenstein

Herr Präses, sehr geehrte Synodale, liebe Brüder und Schwestern,

das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD soll zum dritten Mal novelliert werden.
Für die rechtliche Praxis der Landeskirchen und ihrer diakonischen Einrichtungen ist das Gesetz von besonderer Bedeutung. In 23 unserer 24 Gliedkirchen gilt das Gesetz unmittelbar bzw. haben sich die Gliedkirchen in ihrer eigenen Gesetzgebung sehr eng am Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD orientiert. Weiterhin hat das Diakonische Werk der EKD seine früher bestehende Mitarbeitervertretungsordnung zugunsten des Mitarbeitervertretungsgesetzes aufgegeben.

Insgesamt kann also festgestellt werden, dass das Mitarbeitervertretungsgesetz sich als Regelungsmuster etabliert hat. Es wird - wie während der Synodaltagung in Suhl 1992 in der Beratung des Ursprungsgesetzes als Wunsch formuliert - von der Rechtsprechung und Literatur anerkannt.
Diese Entwicklung gilt es fortzuführen und das Gesetz im Dialog mit den Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft und der kirchlichen und diakonischen Dienstgeber alltagstauglich und mit Blick auf die staatliche Gesetzeslage und das allgemeine Arbeitsrecht aktuell zu halten.

Was sind die Gründe für die dritte Novellierung des Gesetzes?
Im Jahr 1996 wurde das Gesetz nach den ersten vier Jahren der Rechtsanwendung auf seine Stimmigkeit und Praktikabilität hin untersucht. Im Rahmen der ersten Novellierung wurden präzisierende Regelungen z. B. über den Freistellungsanspruch der Mitarbeitervertretungen sowie über den Rechtsschutz beschlossen.

Durch die zweite Novellierung im November 1998 wurde den evangelischen Freikirchen auf deren Bitte hin die Inanspruchnahme unserer kirchlichen Gerichtsbarkeit eröffnet, da die Freikirchen das Gesetz für ihren Bereich ebenfalls anwenden bzw. sich eng daran orientieren.

In den vergangenen Jahren sind Veränderungen im europäischen Recht, im staatlichen Mitbestimmungsrecht und in der Rechtsprechung zu verzeichnen, die Detailänderungen am Mitarbeitervertretungsgesetz erforderlich bzw. sinnvoll machen. Für die Novellierung spricht auch, dass die katholische Kirche ihre Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung novelliert. Die wesentlichen Änderungen sind mit dem Verband der Diözesen abgestimmt worden.

Der Entwurf des Dritten Änderungsgesetzes wurde aufgrund von Vorschlägen der Landeskirchen, der Diakonischen Werke sowie der Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft und der Dienstgeberseite von einer Expertengruppe der Arbeitsrechtsreferentenkonferenz erarbeitet. Dabei bestand Übereinstimmung darüber, dass am Kernbestand des Mitarbeitervertretungsgesetzes - den Beteiligungsrechten - keine Einschränkungen oder Erweiterungen vorgenommen werden sollten. Gleiches galt für die Rechtsstellung und den Rechtsschutz.

Es wurden nur Regelungen aufgenommen, die rechtlich erforderlich oder geboten sind - wie z. B. die Schaffung eines Übergangsmandates der Mitarbeitervertretung bei Aus- oder Umgründungen, das nach Europarecht - konkret nach der Richtlinie 77/187/EWG - vorgeschrieben ist.

Ich möchte exemplarisch auf drei Regelungen des Entwurfes eingehen und verweise im übrigen auf die Ihnen vorliegende Gesetzesbegründung.

1. Die Möglichkeit der Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen

Ökonomische Fragen haben für diakonische Einrichtungen wegen sich ständig verändernder Refinanzierungsbedingungen immer mehr Bedeutung. Von der Mitarbeitervertretung wird erwartet, dass sie den aufgrund wirtschaftlicher Notwendigkeiten ergriffenen Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Mitarbeiterschaft zustimmt und zur Umsetzung beiträgt. Dies kann nur durch Information und Diskussion erreicht werden. Um die Informationen und Diskussionen zu kanalisieren, erhält die Mitarbeitervertretung die Möglichkeit, einen Ausschuss für Wirtschaftsfragen zu etablieren. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, diesen Ausschuss mindestens einmal im Jahr über die grundsätzliche wirtschaftliche Lage der Einrichtung und sich daraus für die Mitarbeiterschaft ergebende wesentliche Konsequenzen zu informieren.

2. Verordnungsermächtigung zur Schaffung einer Wertkstättenmitwirkungsverordnung

Die aufgrund von § 144 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ergangene „Werkstättenmitwirkungsverordnung“ bestimmt in § 1 Absatz 2, dass diese Verordnung keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen findet, soweit diese eigene gleichwertige Regelungen getroffen haben. Mit dieser Ausnahme trägt der staatliche Gesetzgeber dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 WRV Rechnung. Im Gegenzug müssen für die Mitwirkungsrechte behinderter Menschen in Werkstätten der Caritas und Diakonie kirchliche Regelungen geschaffen werden. Dazu wird der Rat durch den neuen § 52a Mitarbeitervertretungsgesetz ermächtigt. Der entsprechende Entwurf einer Rechtsverordnung des Rates wird zurzeit von den Fachleuten unseres Diakonischen Werkes für Behindertenbelange erarbeitet.

3. Ergänzung des Katalogs der allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung

Der Katalog der allgemeinen Aufgaben der Mitarbeitervertretung wird um die Punkte Gesundheitsschutz der Beschäftigten und betrieblicher Umweltschutz erweitert. Dadurch werden die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitervertretung denen von Betriebsräten gleichgestellt.

Die Auswahl dieser Beispiele erfolgte nicht nach dem Grad der Bedeutung, sondern um Ihnen die verschiedenen Intentionen für die Detailänderungen zu illustrieren. Natürlich existieren weitere Wünsche und Forderungen der Mitarbeiter- und Dienstgeberseite, die sich zum Teil diametral gegenüber stehen. Deutlich wurde dies auch bei der Anhörung der Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft im Rechtsausschuss. Wir sollten aber diese Novellierung auf die vorhandenen Inhalte beschränken, mit denen sich grundsätzlich beide Seiten einverstanden erklären können. Der über die Jahre gemeinsam erarbeitete Grundkonsens über das Mitarbeitervertretungsrecht sollte nicht gefährdet werden. Daher hat auch der Rat beschlossen, das Dritte Änderungsgesetz auf die Ihnen vorliegenden Inhalt zu beschränken.

Ich bitte Sie daher für den Rat, das Gesetz zu verabschieden, und bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.



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