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7. Tagung der 9. Synode der EKD Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002

Einbringung des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung der EKD und zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957

Präsident Dr. Eckart von Vietinghoff

Herr Präses, Hohe Synode!

Ich werde dies selbstverständlich in der vom Präses, dem wir immer gerne folgen, angesprochenen Reihenfolge vortragen und darf zuerst namens des Rates der EKD den Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung der EKD einbringen. Kraft Natur der Sache handelt es sich bei der Seelsorge in der Bundeswehr um eine gesamtkirchliche Aufgabe. Dies hat bereits der Bericht des Ausschusses zur künftigen Gestaltung der Militärseelsorge zur 4. Tagung der 8. Synode der EKD im November 1993 hervorgehoben, und Rat, Kirchenkonferenz und Synode der EKD haben sich in ihren Beschlüssen vom 9. und 11. November 1993 dieser Einschätzung angeschlossen. Die aktuelle Strukturreform der Bundeswehr betont den Gemeinschaftsgedanken erneut ganz besonders. Die künftig vier Wehrbereiche der Bundeswehr umfassen jeweils mehrere Gliedkirchen aus Ost und West. Ein großer Teil der Soldaten und Soldatinnen wird sich zudem rotierend im Auslandseinsatz befinden. Dies macht einen flexibleren Einsatz von Geistlichen unverzichtbar und erschwert eine enge regionale kirchliche Zuordnung. Die Seelsorge der Bundeswehr kann also nur nach einheitlichen Vorgaben an allen Standorten und in allen Verbänden und mit einheitlichem Handeln der Kirche als ganzer sachgerecht wahrgenommen werden. Dieses gesamtkirchliche Interesse hat die EKD nach Artikel 19 ihrer Grundordnung zu vertreten. Ihr, der EKD, kommt infolgedessen eine eigene Mitverantwortung für die Seelsorge in der Bundeswehr zu.

Die Grundordnungsänderung, die Ihnen nun vorliegt, lässt die Verantwortung der Gliedkirchen selbst unberührt, denn es steht ja dort das Wort von der gemeinsamen Verantwortung. Die Verantwortung der Gliedkirchen gilt ganz besonders für die Bindung der Pfarrerschaft an ihre entsendende Landeskirche und an die Landeskirche, auf deren Boden sie tätig ist. Durch Beschluss vom 8. November 2001 hatte die Synode den Rat nach einem entsprechenden Vorschlag von ihm gebeten, eine Vorlage vorzulegen, die die Seelsorge in der Bundeswehr als gesamtkirchliches Anliegen in der Grundordnung verankert. Dies ist nun diese Vorlage. Eine solche gesamtkirchliche Dimension der Seelsorge in der Bundeswehr auch in unserer Grundordnung ist auch deswegen sachgemäß, weil die Seelsorge in der Bundeswehr einer verlässlichen Grundlage zwischen Staat und Kirche bedarf, und Kirche ist hier als Vertragspartner des Staates nun einmal die EKD, nicht die einzelnen Landeskirchen.

Da nun im Zentrum eines staatlichen hoheitlichen Lebens- und Arbeitszusammenhangs die Seelsorge in der Bundeswehr erfolgt, der seinerseits eigener Gesetzlichkeit folgt, vermag weder in der Kaserne noch im Manöver und schon gar nicht bei Auslandseinsätzen die klassische, an der Parochie orientierte Arbeit der Kirche die Soldaten angemessen zu erreichen. In ihrer besonderen, die ganze Person herausfordernden Lebenssituation bedürfen die Angehörigen der Bundeswehr der Botschaft des Evangeliums und der Zuwendung der Kirche durch präsenten Dienst. Der Staat hat das seinerseits besonders im Grundgesetz hervorgehoben. Zum einen garantiert der freiheitliche Rechtsstaat die persönliche Religionsfreiheit des einzelnen Soldaten und der einzelnen Soldatin in Artikel 4 des Grundgesetzes, und durch die Übernahme des Artikels 141 der Weimarer Reichsverfassung in Artikel 140 des Grundgesetzes ist die Garantie der von den Kirchen verantworteten Seelsorge in der Bundeswehr noch einmal ausdrücklich verfassungsrechtlich abgesichert. Die hohe Bedeutung, die einer freien und unabhängigen Seelsorge in der Bundeswehr zukommt, hat der Staat also verfassungsrechtlich verankert. Auch diese Regelung bei unserem Vertragspartner legt es nahe, auf der kirchlichen Ebene ebenfalls die Seelsorge in der Bundeswehr in die Grundordnung aufzunehmen.

In ihren Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die Gliedkirchen im Grundsatz positiv für die Änderung der Grundordnung ausgesprochen, wenn auch vielfach darauf hingewiesen werden musste, dass für eine verbindliche Erklärung zunächst noch eine Befassung in den Synoden notwendig ist.

Die Kirchenkonferenz ihrerseits hat zu dem Entwurf ebenfalls positiv Stellung genommen. Wie wird sich für den Fall einer positiven Entscheidung durch die Synode das weitere Verfahren gestalten? Nach dem Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD vom 10. Dezember 2001 bedarf die Grundordnungsänderung nur der Zustimmung der östlichen Gliedkirchen.
Dies hängt damit zusammen, dass die westlichen Gliedkirchen bereits 1957 dem Ratifizierungsgesetz zum Militärseelsorgevertrag und dem zu seiner Ausführung ergangenen Kirchengesetz der EKD ihre Zustimmung erteilt haben. Damit war dieses Sachgebiet gemäß Art. 10 b der Grundordnung in der alten Fassung auf die EKD übergegangen. Die östlichen Gliedkirchen hingegen konnten damals naturgemäß eine solche Erklärung nicht abgeben, da der Regelungsgegenstand sich auf die Seelsorge in der Bundesrepublik beschränkte. Daher bedarf die Ihnen vorgelegte Grundordnungsänderung, damit sie rechtswirksam werden kann, der nun möglichen Zustimmung der östlichen Gliedkirchen. Die Frage, in welcher Form jeweils diese Zustimmung zu erteilen ist, richtet sich nach den bestehenden verfassungsrechtlichen Gegebenheiten in den Gliedkirchen selbst.

Namens des Rates bitte ich um Beratung und Beschlussfassung zu diesem Gesetz.

Ich fahre fort mit der Einbringung zu dem weiteren Gesetz, weil der innere Sachzusammenhang eindeutig ist, nämlich zum Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland.

Dieses Gesetz befasst sich mit der gewissermaßen innerkirchlichen Umsetzung der Seelsorge in der Bundeswehr. Die Grundlage dafür liefert der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der EKD am 22. Februar 1957 geschlossene Militärseelsorgevertrag. Dieser Vertrag hat sich in den 45 Jahren seines Bestehens rechtlich wie praktisch bewährt. Dies ist vielfach hier ausgeführt worden. Ich darf insoweit auf den Bericht in der letzten Synode im Einzelnen Bezug nehmen, der Ihnen in der blauen Broschüre im Anhang noch einmal erneut verfügbar gemacht wird.

In Artikel 1 dieses Gesetzes, das Ihnen heute vorliegt, wird, sofern die Synode der Grundordnungsänderung zustimmt, der Rückbezug auf Artikel 18 der Grundordnung hergestellt und die gemeinsame Verantwortung der EKD und ihrer Gliedkirchen zum Ausdruck gebracht.

Die Synode hatte mit ihrem Beschluss vom November 2001 den Rat gebeten, angestrebte Änderungen in der Organisation der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr mit der Bundesrepublik Deutschland verbindlich festzulegen und im Einzelnen Regelungen zu treffen zu 

  1. dem vermehrten Einsatz nebenamtlicher Pfarrerinnen und Pfarrer,

  2. dem Status der Pfarrerinnen und Pfarrer als Bundesbeamte bzw. Bundesbeamtinnen auf Zeit oder als Angestellte,

  3. einer Befristung der Leitungsämter und

  4. einer möglichen Leitung des Evangelischen Kirchenamtes in der Bundeswehr durch einen juristisch qualifizierten Beamten oder einer Beamtin.

Diesem Auftrag ist der Rat nachgekommen, nachdem schon im Jahr 2001, wie Ihnen vor einem Jahr berichtet, erste Sondierungsgespräche auf der politischen Ebene stattgefunden hatten. Die weiteren Gespräche mit der staatlichen Ebene verliefen auch wie diese ersten politischen Gespräche in einer Atmosphäre, die getragen war von der hohen Anerkennung der kirchlichen Arbeit, von großer Offenheit und Fairness. Ich kann Ihnen versichern, dass das, was rechtlich möglich war, auch erreicht worden ist.

Anhand der Vorgaben, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland an die Auslegung des 1957 geschlossenen Vertrages zwischen Staat und Kirche stellt, konnte als Ergebnis festgehalten werden, dass sich die Zielvorstellungen der Synode in ihrem wesentlichen Kerngehalt bereits durch die Auslegung des Vertrages zwischen Staat und Kirche erreichen lässt. Dieses Ergebnis findet sich in der Protokollnotiz zur Auslegung des Vertrages vom 13. Juni 2002, die in dem blauen Band Militärseelsorge V abgedruckt ist. Diese Protokollnotiz stellt eine für beide Seiten verbindliche Interpretation des Vertrages dar.

Was ist nun Gegenstand dieser Protokollnotiz? Noch einmal die vier Punkte:

  1. Zum einen sind sich Staat und Kirche darin einig, dass Pfarrerinnen und Pfarrer verstärkt nebenamtlich mit der Aufgabe der Seelsorge an Soldaten in der Bundeswehr beauftragt werden können.

    Durch die Beibehaltung der Bundeswehrstandorte in der Fläche bei gleichzeitig erheblich sinkenden Soldatenzahlen sind immer mehr kleinere Standorte zu versorgen, die den Einsatz von Vollzeitpfarrern oder Vollzeitpfarrerinnen nicht rechtfertigen können. Infolge der vermehrten Auslandseinsätze, die von Seelsorgern und Seelsorgerinnen begleitet werden, sind die Standorte in Deutschland durch Vertretungen zu versorgen. Das Nebenamt hat also in den letzten Jahren eine stärkere Bedeutung erlangt, und diese Entwicklung wird sich fortsetzen.

    Wie die Protokollnotiz ausweist, sind sich Staat und Kirche darin einig, dass auf der Grundlage des Artikels 3 Abs. 2 des Vertrages zwischen Staat und Kirche von 1957 die nebenamtlich tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer weiter ausschließlich in ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrer Gliedkirche verbleiben und den Dienstauftrag in der Bundeswehr im Rahmen eines gesonderten privatrechtlichen Vertragsverhältnisses wahrnehmen.

    § 19 des Gesetzentwurfs regelt das Nebenamt in engem Zusammenwirken mit der jeweiligen Gliedkirche.

  2. In der Debatte um die Seelsorge in der Bundeswehr hat die Frage nach dem Status der Pfarrerinnen und Pfarrer im Bundesbeamtenverhältnis eine ganz besondere, eine nahezu zentrale Rolle gespielt. Die rechtliche Prüfung zwischen Staat und Kirche hat ergeben, dass diese Statusfrage keine absolute ist. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben in Artikel 33 Abs. 4 des Grundgesetzes können Pfarrerinnen und Pfarrer nach Ablauf der Probezeit nach Artikel 18 Abs. 2 des Militärseelsorgevertrages im Angestelltenverhältnis verbleiben, wenn die zuständige Gliedkirche und der Militärbischof darum nachsuchen, nachdem sie im Einzelfall besondere sachliche Gründe hierfür festgestellt haben.

    Die Entscheidung über den Status ist also nicht eine persönliche Entscheidung des Pfarrers oder der Pfarrerin, sondern die Landeskirche muss besondere Gründe geltend machen, die einer Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis entgegenstehen. Der Bundesbeamtenstatus ist also für den Staat kein unverzichtbares Muss in allen Fällen, Ausnahmen sind also nun unter den genannten Conditiones zulässig.

  3. Im § 1 Abs. 3 wird nun die zeitliche Befristung der Beauftragung für die Ämter als Regelfall festgeschrieben. Damit wird auch diesem Wunsch, den die Synode vor einem Jahr geäußert hat, rechtliche Fundierung gegeben.

  4. Dies gilt auch für die §§ 11 und 13 des Gesetzentwurfs, wonach in Zukunft ein Jurist oder eine Juristin mit der Leitung des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr beauftragt werden kann, aber nicht muss, es bleibt das Wahlrecht der Kirche.

Damit sind im Verhältnis zum Staat alle Wünsche der Synode vom November 2001 sowie die Wünsche der Gliedkirchen in dem Gesetzentwurf enthalten.

Ich möchte freilich Ihr Augenmerk noch auf weitere folgende, uns sozusagen innerkirchlich bedeutsame Punkte lenken. Für den innerkirchlichen Sprachgebrauch wird der Begriff "Seelsorge in der Bundeswehr" nun durchgängig geführt. Seelsorge ist hier in einem umfassenden Sinne des kirchlichen Dienstes zu verstehen und schließt neben der Seelsorge die Verkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere auch Formen der Erwachsenenbildung und des Diakonischen Dienstes ein. Da der Vertrag zwischen Staat und Kirche von 1957 nur die Bezeichnung "Militärseelsorge" kennt, wird uns diese Bezeichnung im Außenverhältnis zum Staat immer wieder begegnen. Dies gilt auch für die Amtsbezeichnung "Militärbischof" bzw. "Militärbischöfin". Gleichwohl wird sich der Sprachgebrauch "Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr" als der allgemeine durchsetzen und ist im innerkirchlichen Bereich von nun an, wenn Sie dieses Gesetz beschließen, verbindlich.

Ein weiterer Punkt. Die immer wieder zu Recht betonte Notwendigkeit möglichst enger kirchlicher Bindung der Seelsorge in der Bundeswehr und der in ihr tätigen Geistlichen findet in § 17 des Gesetzentwurfes ihren Niederschlag. Danach sollen die Gliedkirchen durch geeignete Maßnahmen dazu beitragen, dass die Seelsorge in der Bundeswehr und die mit ihrer Wahrnehmung beauftragten Geistlichen Teil des kirchlichen Lebens der Gliedkirchen vor Ort sind. Die Geistlichen werden umgekehrt gehalten, am Leben der örtlichen Gliedkirche, ihrer örtlichen Gemeinde und ihrer weiteren Gliederungen teilzunehmen.

Und schließlich. § 10 sieht vor, dass der Militärbischof oder die Militärbischöfin haupt- oder nebenamtlich tätig sein kann. Die Kann-Vorschrift lässt beide Möglichkeiten zu. Damit ist die notwendige Flexibilität gegeben. Die innerkirchlichen Grundlagen hierzu im Sinne des Haushaltsrechts hat bereits der Herr Vorsitzende des Haushaltsausschusses heute bei der Einbringung des Haushaltsplanes vorgetragen.
Sofern nun das Änderungsgesetz Ihre Zustimmung findet, wird es zum 1. Januar 2004 in Kraft treten, da zu diesem Zeitpunkt die derzeit geltende Rahmenvereinbarung für die Seelsorge in der Bundeswehr in den östlichen Gliedkirchen außer Kraft tritt.

Im Beteiligungsverfahren zu diesem Gesetzentwurf haben sich die Gliedkirchen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Synoden positiv geäußert. Auch die Kirchenkonferenz hat zu dem Entwurf positiv Stellung genommen.

Was nun die Gültigkeit dieses Änderungsgesetzes für die Gliedkirchen anlangt, kann ich auf meine Einbringung zur Grundordnungsänderung verweisen. Da die östlichen Gliedkirchen dem zurzeit nur in den westliche Gliedkirchen geltenden Kirchengesetz zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge - noch muss ich ja die alte Formulierung zitieren - bisher nicht zugestimmt haben, bedarf es ihrer ausdrücklichen Zustimmung, um die Gültigkeit dieses Gesetzes auch in den östlichen Gliedkirchen herbeizuführen. Die westlichen Gliedkirchen hatten ihre damals nach Artikel 10 b Grundordnung alter Fassung notwendige Zustimmung bereits erteilt, sodass eine erneute Zustimmung ihrerseits nicht erforderlich ist. Wenn die Synode beide Gesetzentwürfe beschließt, werden also die östlichen Gliedkirchen gebeten und eingeladen, beiden Gesetzentwürfen förmlich zuzustimmen, damit sie umfassend im gesamten Gebiet der EKD und im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Geltung treten können.

Ich bin überzeugt, dass durch die Ihnen nunmehr vorliegenden beiden Änderungsgesetze und die gemeinsam mit dem Staat erreichte verbindliche Auslegung des Staatsvertrages eine für die Zukunft verlässliche Grundlage geschaffen wird, die die Unabhängigkeit und Freiheit der für die Soldatinnen und Soldaten sowie ihre Angehörigen so wichtige Seelsorge weiterhin so umfassend wie bisher sichert. -Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.



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