Beschlüsse

7. Tagung der 9. Synode der EKD Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002

Beschluss zum Kirchengesetz zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften

Beschluss
der 9. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
auf ihrer 7. Tagung

zum

Kirchengesetz
zur Änderung dienst- und disziplinarrechtlicher Vorschriften

Vom 7. November 2002

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des Artikels 10 Abs. 1 und 2 und des Artikels 10 a Abs. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutsch-land das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Kirchenbeamtengesetzes

Das Kirchenbeamtengesetz vom 9. November 1997 (ABl.EKD S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2001 (ABl.EKD S. 353) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a) Nach § 39 Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Widerruf wird folgende Angabe eingefügt:

 "§ 39a Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit"
 
b) Nach § 41 Entlassung kraft Gesetzes wird folgende Angabe eingefügt:

 "§ 41a Entlassung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe"

2. § 20 wird wie folgt geändert:

 Absatz 5 wird aufgehoben.

3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

 "§ 39a

 Entlassung der Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
 Eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit, die von der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Verkündigung und Seelsorge betraut ist, kann im Einvernehmen mit der freistellenden Körperschaft vorzeitig entlassen werden, wenn der Rat feststellt, dass ein gedeihliches Wirken in diesen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.“

4. § 41 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Der Rat stellt die Entlassung nach Absatz 1 fest und teilt der entlassenen Amtskraft den Zeitpunkt mit, an dem die Rechtswirkungen der Entlassung eingetreten sind."

5. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

"§ 41a

Entlassung bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

(1) Eine Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis ist entlassen, wenn sie in einem ordent-lichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, es sei denn, der Rat beschließt aus kirchlichem Interesse innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils die Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens. Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis hat keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens.

(2) Wird ein Urteil, das gemäß Absatz 1 zur Entlassung aus dem Dienst geführt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Amtskraft im Kirchenbeamten-verhältnis hat, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch auf die Übertragung eines Amtes derselben Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 17 Abs. 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhält sie die Dienstbezüge, die ihr aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhaltes ein Dis-ziplinarverfahren eingeleitet worden, so verliert die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhält-nis die ihr nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst erkannt wird. Bis zur Rechtskraft des Disziplinarurteils können die Ansprüche nicht gel-tend gemacht werden. Bei Amtskräften im Kirchenbeamtenverhältnis im Ruhestand ent-fällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge

(4) Die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis muss sich auf die nach Absatz 2 zuste-henden Dienstbezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag an-rechnen lassen; hierüber ist Auskunft zu geben. Entsprechendes gilt für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis im Ruhestand.

(5) Die Bestimmungen des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags im Gnadenweg finden bei einer Entlas-sung aus dem Dienst nach Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(6) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend."

6. § 70 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Während der Beurlaubung untersteht die Amtskraft im Kirchenbeamtenverhältnis der Disziplinaraufsicht gemäß § 60."

7. § 79 wird wie folgt geändert:

 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Für beide Rechtswege bedarf es eines Vorverfahrens. Hierfür gelten die Verfah-rensvorschriften des jeweiligen Rechtsweges. Der Widerspruch ist beim Kirchenamt zu erheben. Hilft dieses dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet der Rat."

Artikel 2

Änderung des Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetzes

Das Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz vom 10. November 1988 (ABl.EKD S. 369) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2001 (ABl.EKD S. 366) wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

In Absatz 4 wird die Angabe "450,- DM" durch die Angabe "230,- €" ersetzt.

2.  Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

"§ 5c

Zulage für Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit

(1) Amtskräfte im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit erhalten für die Dauer der Wahr-nehmung eines höherwertigen Amtes eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach § 46 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, sofern die laufbahnrechtlichen Voraussetzun-gen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen.

(2) § 2 Abs. 1a bleibt unberührt."

3. § 9a wird aufgehoben.

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

 "§ 12

Versorgung nach strafrechtlicher Verurteilung

Für die Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes über das Erlö-schen des Anspruchs auf Versorgungsbezüge wegen Verurteilung gilt § 41a des Kir-chenbeamtengesetzes entsprechend."

Artikel 3

Änderung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 9. November 1995 (ABl.EKD S. 561), zuletzt geändert durch [den Entwurf eines Kirchengesetzes über die Er-richtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entwurf Stand: 25. März 2002] wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 8 Ermittlungen wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 8a Auskunft an Dritte"

b) Nach § 34 Strafgerichtliches Verfahren und Disziplinarverfahren wird folgende Anga-be eingefügt:

"§ 34a Disziplinarverfahren nach strafgerichtlicher Verurteilung"

c) Nach § 44 Auskunftsverweigerungsrecht wird folgende Angabe eingefügt:

"§ 44a Zeugenbeistand"

d) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:

"§ 75 Verlesung und Vorführung von Beweismitteln"

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

 "§ 8a
 
Auskunft an Dritte

Die einleitende Stelle kann den von einer Amtspflichtverletzung betroffenen Personen und kirchlichen Dienststellen auf Antrag Auskunft über den Stand und das Ergebnis ei-nes Disziplinarverfahrens geben, soweit dieses ohne Gefährdung des Ermittlungszwe-ckes möglich ist und schutzwürdige Interessen der Amtskraft nicht entgegenstehen."

3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

 "Satz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 vorliegen."

4. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Es soll eine paritätische Besetzung der Disziplinargerichte mit Männern und Frauen angestrebt werden."
5. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

 "§ 34a

 Disziplinarverfahren nach strafgerichtlicher Verurteilung

"(1) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das Dienstverhältnis der Amtskraft nach den Bestimmungen des für sie geltenden Dienstrechts wegen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe endet oder wenn die Amtskraft aus diesem Grund ihre Rechte aus dem Ru-hestandsverhältnis verliert.

(2) Nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zur Rechtsfolge des Absatzes 1 füh-ren würde, ist ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen, wenn der Rat der Evan-gelischen Kirche in Deutschland oder die nach gliedkirchlichem Recht zuständige Stelle dies nach den Bestimmungen des für die Amtskraft geltenden Dienstrechts beschließt."

6. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: 

"4. Beistände der Zeugen und Zeuginnen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft an-vertraut oder bekannt geworden ist,"

 b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 5.


7. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

"§ 44a

 Zeugenbeistand

(1) Zeugen und Zeuginnen können sich bei der Vernehmung von einem Beistand beglei-ten lassen. Der Beistand kann für sie Fragen beanstanden oder den Ausschluss der Amtskraft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 und § 71 Abs. 4 Satz 2 beantragen.

(2) Der Beistand muss einer Gliedkirche angehören und zu kirchlichen Ämtern wählbar sein. Er ist verpflichtet, über die Kenntnisse, die er bei Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Beistand erlangt, Verschwiegenheit zu bewahren."

8. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Ermittlungszweck" die Wörter "oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen von Zeugen und Zeuginnen" eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Ablichtungen" durch das Wort "Kopien" ersetzt.

9. § 67 wird wie folgt geändert:

Das Wort "Ablichtungen" wird durch das Wort "Kopien" ersetzt.

10. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

 "Verlesung und Vorführung von Beweismitteln"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 "Urkunden und andere Beweismittel (insbesondere Schriftstücke, Protokolle, schriftliche Erklärungen, Bild-Ton-Aufzeichnungen) werden in der Verhandlung verlesen oder vorgeführt."

c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen gelten die Vorschriften der Absät-ze 2 bis 5 entsprechend.

(7) Reicht eine Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln zur Erforschung der Wahrheit nicht aus und kann schutzwürdigen Interessen von Zeugen und Zeuginnen nicht durch Ausschluss der Amtskraft von der Teilnahme an der Verhandlung für die Dauer der Vernehmung Rechnung getragen werden, kann das Disziplinargericht die Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen an einem anderen Ort beschließen. Die Ver-nehmung wird zeitgleich in Bild und Ton in die Verhandlung übertragen. § 71 Abs. 2 bleibt unberührt."

11. § 88 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
 "Verzicht und Rücknahme der Berufung können bereits nach Verkündung des Urteils wirksam erklärt werden."

12. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinargericht sind der Amtskraft insoweit aufzuerlegen, als sie wegen der Amtspflichtverletzung entstanden sind, wenn

1. das Verfahren gemäß § 34a Abs. 1 als eingestellt gilt,

2. das Verfahren aus den Gründen des § 66 Abs. 1 Satz 1 eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Amtspflichtverletzung oder eine als Amtspflichtverlet-zung geltende Handlung erwiesen ist oder

3. im Verfahren nach § 107 der Unterhaltsbeitrag herabgesetzt oder entzogen oder ei-nem Antrag auf Erhöhung oder Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nicht stattgegeben wird."

b) In den Absätzen 5 und 6 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 1" ersetzt durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 2".

13. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Durch das Begnadigungsrecht können getroffene Disziplinarmaßnahmen gemildert oder erlassen werden. Bei Entfernung aus dem Dienst kann ein Unterhaltsbeitrag ge-mäß § 32 gewährt werden."

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

Artikel 4

Änderung der Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten der Evan-gelischen Kirche in Deutschland

Die Rechtsverordnung über die Laufbahnen der Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 15. Oktober 1988 (ABl.EKD S. 371, 1989 S. 49) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe " § 26" ersetzt durch die Angabe "§ 28".

2. In § 5 wird die Angabe " § 66" ersetzt durch die Angabe "§ 70".

3. § 6 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des mittleren Dienstes sechs Mo-nate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes zwölf Monate."

4. In § 11 wird die Angabe " § 66" ersetzt durch die Angabe "§ 70".

Artikel 5

Schlussvorschriften

§ 1 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Die auf Artikel 4 beruhende Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächti-gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2 In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Timmendorfer Strand, den 7. November 2002
Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland

Die Veröffentlichung der Beschlüsse erfolgt unter dem Vorbehalt der endgültigen Ausfertigung durch den Präses der Synode!



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