Beschlüsse

7. Tagung der 9. Synode der EKD (Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002)

Beschluss zum Dritten Änderungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz

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Drittes Kirchengesetzes zur Änderung des
Mitarbeitervertretungsgesetzes

vom 7. November 2002

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:


Artikel 1

Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes

Das Mitarbeitervertretungsgesetz vom 6. November 1992 (ABl.EKD 1992, S. 445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (ABl.EKD 1997 S. 41; 1997 S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes und des Mitarbeitervertretungsgesetzes vom 5. November 1998 (ABl.EKD 1998 S. 478), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 6 wird die Angabe "§ 6 a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund" eingefügt.

b) In der Angabe zu § 23 wird das Wort ", Ausschüsse" gestrichen.

c) Nach § 23 wird die Angabe "§ 23 a Ausschüsse" eingefügt.

d) Nach § 52 wird die Angabe "§ 52 a Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen" eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "rechtlich selbständigen" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartner der Dienststellenleitung."

3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:

"§ 6 a Gesamtmitarbeitervertretung im Dienststellenverbund

(1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden.

(2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitervertretungen eines Dienststellenverbundes ist eine Gesamtmitarbeitervertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitervertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitervertretung.

(3) Die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitervertretung, soweit sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.

(4) Für die Gesamtmitarbeitervertretung des Dienststellenverbundes gelten im übrigen die Vorschriften des § 6 Absätze 3 bis 6 sinngemäß."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitervertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitervertretungen für die jeweiligen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zuständig, bis die neue Mitarbeitervertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.

(3) Geht eine Dienststelle durch Stillegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitervertretung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist."

5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wahlberechtigt, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind."

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "voll geschäftsfähigen" werden gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt: "Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als drei Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienststelle sind."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:  "a) infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,"

bb) Die bisherigen Buchstaben a) bis c) werden Buchstaben b) bis d).

7. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "50" wird durch die Angabe "100" ersetzt.

b) Nach dem Wort "Wahlverfahren" werden die Wörter "(Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)" eingefügt.

8. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "wählen" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter "es sei denn, die Mitarbeitervertretung ist am 30. April des Wahljahres noch nicht ein Jahr im Amt" werden durch den folgenden Satz ersetzt: "Ist eine Mitarbeitervertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahl noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit."

9. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Ausschüsse" gestrichen.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

10. Nach § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:

"§ 23 a Ausschüsse

(1) Die Mitarbeitervertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitervertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zu selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Überragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.

(2) In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen kann die Mitarbeitervertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitervertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf der Grundlage der Informationen nach § 34 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr mit dem Ausschuss die wirtschaftliche Lage der Dienststelle zu beraten; sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend."

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Mittel" die Wörter ", dienststellenübliche technische Ausstattung" eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Reisekosten in Höhe der Reisekostenstufe B, ersatzweise" gestrichen.

12. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "im Jahr" werden durch die Wörter "in jedem Jahr ihrer Amtszeit" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Mitarbeitervertretung kann bis zu zwei weitere ordentliche Mitarbeiterversammlungen in dem jeweiligen Jahr der Amtszeit einberufen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ordentliche Mitarbeiterversammlung findet" durch die Wörter "ordentlichen Mitarbeiterversammlungen finden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der ordentlichen Mitarbeiterversammlung" durch die Wörter "den ordentlichen Mitarbeiterversammlungen" ersetzt und nach den Wörtern "wenn die" das Wort "jeweilige" eingefügt.

c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "zu der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

d) In Absatz 7 wird das Wort "eine" durch die Wörter "die jeweilige" ersetzt.

13. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitervertretung einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf zu unterrichten. In rechtlich selbständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen besteht darüber hinaus einmal im Jahr eine Informationspflicht über

a) die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,

b) geplante Investitionen,

c) Rationalisierungsvorhaben,

d) die Einschränkung oder Stillegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,

e) wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle.
Besteht eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist diese zu informieren."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitarbeitervertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen."

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

14. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe f) wird folgender Buchstabe g) angefügt: "g) Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern."

15. Dem § 38 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: "Abweichend von Satz 2 ist ein Arbeitsvertrag wirksam; die Mitarbeitervertretung kann jedoch verlangen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin solange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung erzielt ist oder die fehlende Einigung durch Beschluss der Schlichtungsstelle ersetzt wurde."

16. In § 42 Buchstabe k) werden die Wörter "in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen)" gestrichen.

17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" die Wörter "in einer Versammlung der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen" eingefügt.

18. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nimmt die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nach staatlichem Recht wahr."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "300" durch die Angabe "200" ersetzt.

19. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt:

"§ 52 a Mitwirkung in Werkstätten für behinderte Menschen und in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
Die Mitwirkungsrechte behinderter Menschen in Werkstätten regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung. Er kann auch für weitere Gruppen von Beschäftigten, die nicht Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen nach § 2 sind, Mitwirkungsrechte durch Rechtsverordnung regeln."


Artikel 2

In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung für die Evangelische Kirche in Deutschland am
1. Januar 2003 in Kraft.


Timmendorfer Strand, den 7. November 2002
Der Präses der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland



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