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7. Tagung der 9. Synode der EKD Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002
Entwurf eines Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands
Entwurf
Kirchengesetz
über die Zustimmung zum Vertrag
zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands
Vom ...
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund der Artikel 10 Abs. 1 und 10 a Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands vom ... wird zugestimmt.
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Stellungnahme der Kirchenkonferenz gem. Artikel 26 a Absatz 1 GO.EKD:
Die Kirchenkonferenz gibt zu dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands gemäß Art. 26a Abs. 1 GO-EKD folgende Stellungnahme ab:
Der Vorlage wird zugestimmt.
Vertrag
zwischen
der Evangelisch -Lutherischen Kirche Finnlands
und
der Evangelischen Kirche in Deutschland
vom_____________________________
§ 1
Theologische Grundlage
(1) Im Wissen um ihre gemeinsamen Wurzeln in der Geschichte der abendländischen Kirche und in der reformatorischen Bewegung des 16. Jahrhunderts bekräftigen die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands und die Evangelische Kirche in Deutschland, deren lutherische Gliedkirchen mit der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands in der Gemeinschaft des Lutherischen Weltbundes verbunden sind, die zwischen ihnen bestehende und praktizierte Gemeinschaft.
(2) Die nachfolgend in Übereinstimmung mit den ökumenischen Dokumenten von Meißen* und Porvoo** festgestellte Gemeinsamkeit des Glaubens ermöglicht es zu bestätigen, dass zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands und allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, die die gegenseitige Anerkennung der Ordination einschließt.
a. Wir erkennen die Autorität der kanonischen Schriften des Alten und des Neuen Testamentes an.
b. Wir glauben und verkündigen das Wort Gottes, offenbart in der Heiligen Schrift als Gesetz und Evangelium. Die Mitte der Schrift ist das Evangelium, dass Gott in Jesus Christus die Welt liebt und erlöst. Wir besitzen ein gemeinsames Verständnis von Gottes rechtfertigender Gnade, d.h. dass wir für gerecht gehalten und gerechtfertigt werden vor Gott allein aus Gnade durch Glauben aufgrund des Verdienstes unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus und nicht in Ansehung unserer Werke oder Verdienste.
c. Wir erkennen den seit alters überkommenen, im Nicäno-Konstantinopolitanischen und Apostolischen Glaubensbekenntnis dargelegten Glauben der Kirche an und bekennen die grundlegenden trinitarischen und christologischen Dogmen, die diese Glaubensbekenntnisse bezeugen. Das heißt: Wir glauben, dass Jesus von Nazareth wahrer Gott und wahrer Mensch ist und dass Gott ein Gott in drei Personen, Vater, Sohn und Heiliger Geist, ist.
d. Wir glauben, dass die Kirche von dem Dreieinigen Gott gegründet ist und erhalten wird durch Gottes Heilshandeln in Wort und Sakramenten.
e. Wir glauben, dass Gott durch die Taufe mit Wasser im Namen des Dreieinigen Gottes die Getauften mit dem Tod und der Auferstehung Jesu Christi vereint und sie in die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche aufnimmt und die Gnadengabe neuen Lebens im Geist verleiht. Die Getauften sind in der Kraft des Heiligen Geistes zur täglichen Umkehr und Nachfolge berufen.
f. Wir glauben, dass die Feier des Heiligen Abendmahles in unseren Gemeinden das von Jesus Christus eingesetzte Fest des Neuen Bundes ist, bei welchem Gottes Wort verkündigt wird und in welchem der auferstandene Jesus Christus unter den sichtbaren Zeichen von Brot und Wein selbst gegenwärtig ist. Auf diese Weise empfangen wir den Leib und das Blut Christi, der uns dadurch Vergebung der Sünden gewährt und uns zu einem neuen Leben aus Glauben befreit. In der Feier des Heiligen Abendmahles erfahren wir, dass wir durch Gottes Gnade Glieder am Leib Christi sind und werden wieder neu zum Dienst an den Menschen gestärkt.
g. Wir glauben, dass alle Glieder der Kirche zur Teilnahme an ihrer apostolischen Sendung berufen sind. Allen Getauften sind daher verschiedene Gaben und Dienste vom Heiligen Geist gegeben. Sie sind dazu berufen, ihr Sein als "ein lebendiges Opfer" darzubringen und für die Kirche und das Heil der Welt fürbittend einzutreten. Dies ist das gemeinsame Priestertum des ganzen Volkes Gottes und die Beauftragung aller Getauften zum Dienst.
h. Wir glauben, dass innerhalb der Gemeinschaft der Kirche das ordinierte Amt besteht, um dem Amt des ganzen Volkes Gottes zu dienen. Wir meinen, dass das ordinierte Amt des Wortes und Sakramentes eine Gabe Gottes an seine Kirche und daher ein Amt göttlicher Einsetzung ist.
§ 2
Zusammenarbeit und Gemeinschaft
Die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands und die Evangelische Kirche in Deutschland lassen einander an ihrem kirchlichen Leben teilnehmen und fördern, nach Maßgabe der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel, die zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft.
Dies erfolgt insbesondere durch
a. ihre Zusammenarbeit im Rahmen der finnischsprachigen Arbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der deutschsprachigen Arbeit der Evangelisch- Lutherischen Kirche Finnlands,
b. die Förderung des Austauschs von Pfarrern und Pfarrerinnen sowie von diakonischen und anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Vertiefung der gegenseitigen Information und Zusammenarbeit in bezug auf gottesdienstliches Leben, Katechetik, Diakonie und Mission,
c. die Förderung des Austauschs von Studierenden und Graduierten der evangelischen Theologie und anderer kirchenrelevanter Fachrichtungen zu Studien und Forschungszwecken,
d. gemeinsame Begegnungen und Konsultationen auf der Ebene ihrer Kirchenleitungen sowie gemeinsame Tagungen von Fachleuten zu theologischen Themen und zu Fragen, die den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen betreffen,
e. die gegenseitige Einladung zu ihren jeweiligen Synodalversammlungen und Tagungen sowie Besuche in den Gemeinden,
f. die gemeinsame Beratung über die Entwicklung der Europäischen Union und daraus erwachsende kirchliche Aufgaben.
§ 3
Finnischsprachige kirchliche Arbeit
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(1) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands werden mit Begründung ihres Wohnsitzes im Bereich der EKD gemäß dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung Mitglieder derjenigen Gliedkirche der EKD, in deren Bereich ihr Hauptwohnsitz liegt.
(2) Unbeschadet ihrer Mitgliedschaft in den Gliedkirchen der EKD gestalten sie ihre eigenständigen muttersprachlichen kirchlichen Aktivitäten in Gemeindegruppen, die mit dem Zentrum der finnischen Kirchlichen Arbeit e.V. verbunden sind.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands entsendet im Einvernehmen mit der EKD Pfarrerinnen und Pfarrer zur muttersprachlichen pastoralen Versorgung ihrer Mitglieder aus Finnland im Bereich der EKD. Die EKD wirkt darauf hin, dass die finnischen Pfarrerinnen und Pfarrer im Rahmen und nach Maßgabe der zwischen der EKD und ihren Gliedkirchen getroffenen Vereinbarung in den Gliedkirchen der EKD gemäß den jeweiligen gliedkirchlichen Bestimmungen angestellt und besoldet werden. Die Dienstzeit beträgt in der Regel vier Jahre und kann im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche in Deutschland auf acht Jahre, längstens jedoch auf zwölf Jahre verlängert werden..
§ 4
Deutschsprachige kirchliche Arbeit
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands
(1) Die Deutsche Evangelisch-Lutherische Gemeinde in Finnland versieht den deutschsprachigen kirchlichen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands. Die rechtliche Stellung der Gemeinde, ihre besonderen historischen Rechte sowie die Bestimmungen über die Gemeindemitgliedschaft sind durch die Bestimmungen des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands (1054/1993) und ihrer Kirchenordnung (1055/1993) geregelt.
(2) Für die Besetzung ihrer Pfarrstellen stehen der Deutschen Evangelisch-Lutherischen Gemeinde in Finnland gemäß ihrem Kirchengesetz (1054/1993, geändert 28.12.2001/1473) folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) die Gemeinde kann Pfarrer oder Pfarrerinnen nach den üblichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands berufen und ist verpflichtet, auf diese Personen den für die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands geltenden Tarifvertrag anzuwenden,
b) die Gemeinde kann vom Domkapitel des Bistums Borgå eine Genehmigung beantragen, eine Pfarrstelle nicht nach den üblichen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands zu besetzen. In diesem Fall gelten die zwischen der Gemeinde und der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffene Vereinbarung über die Entsendung und Besoldung eines Pfarrers oder einer Pfarrerin und die zwischen dem Domkapitel des Bistums Borgå und der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffene Vereinbarung über die Wahrnehmung der Dienstaufsicht.
§ 5
Nebenabreden und Vertragsänderungen
(1) Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen.
§ 6
Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.
(3) Liegt eine grobe Verletzung des Vertrages vor, kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag wird in einer deutsch-, finnisch- und schwedischsprachigen Fassung ausgefertigt, welche alle gleich verbindlich sind.
(2) Mit diesem Vertrag werden frühere Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands aufgehoben.
(3) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn ihm die Synoden der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelisch-Lutherischen Kirche Finnlands zugestimmt haben.

