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7. Tagung der 9. Synode der EKD Timmendorfer Strand, 3. - 8. November 2002
Entwurf eines Kirchengesetzes über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirche von Schweden
Entwurf Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirche von Schweden
Vom ...
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund der Artikel 10 Abs. 1 und 10 a Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
Dem Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirche von Schweden vom ... wird zugestimmt.
§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Stellungnahme der Kirchenkonferenz gem. Artikel 26 a Absatz 1 GO.EKD:
Die Kirchenkonferenz gibt zu dem Entwurf des Kirchengesetzes zur Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirche von Schweden folgende Stellungnahme ab:
Der Vorlage wird zugestimmt.
Entwurf eines Vertrags zwischen der Kirche von Schweden und der Evangelischen Kirche in Deutschland
vom ...............................
§ 1
Theologische Grundlage
(1) Im Wissen um ihre gemeinsamen Wurzeln in der Geschichte der abendländischen Kirche und in der reformatorischen Bewegung des 16. Jahrhunderts bekräftigen die Kirche von Schweden und die Evangelische Kirche in Deutschland, deren lutherische Gliedkirchen mit der Kirche von Schweden in der Gemeinschaft des Lutherischen Weltbundes verbunden sind, die zwischen ihnen bestehende und praktizierte Gemeinschaft, die sich auch in den Jahrzehnten der deutschen Teilung bewährt hat und in zahlreichen Partnerschaften zwischen schwedischen Bistümern und deutschen Landeskirchen zum Ausdruck kommt.
(2) Die nachfolgend in Übereinstimmung mit den ökumenischen Dokumenten von MeißenÝund PorvooÝÝ festgestellte Gemeinsamkeit des Glaubens ermöglicht es zu bestätigen, dass zwischen der Kirche von Schweden und allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, die die gegenseitige Anerkennung der Ordination einschließt:
a. Wir erkennen die Autorität der kanonischen Schriften des Alten und des Neuen Testamentes an.
b. Wir glauben und verkündigen das Wort Gottes, offenbart in der Heiligen Schrift als Gesetz und Evangelium. Die Mitte der Schrift ist das Evangelium, dass Gott in Jesus Christus die Welt liebt und erlöst. Wir besitzen ein gemeinsames Verständnis von Gottes rechtfertigender Gnade, d.h. dass wir für gerecht gehalten und gerechtfertigt werden vor Gott allein aus Gnade durch Glauben aufgrund des Verdienstes unseres Herrn und Heilandes Jesus Christus und nicht in Ansehung unserer Werke oder Verdienste.
c. Wir erkennen das Nicäno-Konstantinopolitanische und das Apostolische Glaubensbekenntnis an und bekennen die grundlegenden trinitarischen und christologischen Dogmen, die diese Glaubensbekenntnisse bezeugen. Das heißt: Wir glauben, dass Jesus von Nazareth wahrer Gott und wahrer Mensch ist und dass Gott ein Gott in drei Personen, Vater, Sohn und Heiliger Geist, ist.
d. Wir glauben, dass die Kirche von dem Dreieinigen Gott gegründet ist und erhalten wird durch Gottes Heilshandeln in Wort und Sakramenten.
e. Wir glauben, dass Gott durch die Taufe mit Wasser im Namen des Dreieinigen Gottes die Getauften mit dem Tod und der Auferstehung Jesu Christi vereint und sie in die Eine, Heilige, Katholische und Apostolische Kirche aufnimmt und die Gnadengabe neuen Lebens im Geist verleiht. Die Getauften sind in der Kraft des Heiligen Geistes zur täglichen Umkehr und Nachfolge berufen.
f. Wir glauben, dass die Feier des Heiligen Abendmahles in unseren Gemeinden das von Jesus Christus eingesetzte Fest des Neuen Bundes ist, bei welchem Gottes Wort verkündigt wird und in welchem der auferstandene Jesus Christus unter den sichtbaren Zeichen von Brot und Wein selbst gegenwärtig ist. Auf diese Weise empfangen wir den Leib und das Blut Christi, der uns dadurch Vergebung der Sünden gewährt und uns zu einem neuen Leben aus Glauben befreit. In der Feier des Heiligen Abendmahles erfahren wir, dass wir durch Gottes Gnade Glieder am Leib Christi sind und werden wieder neu zum Dienst an den Menschen gestärkt.
g. Wir glauben, dass alle Glieder der Kirche zur Teilnahme an ihrer apostolischen Sendung berufen sind. Allen Getauften sind daher verschiedene Gaben und Dienste vom Heiligen Geist gegeben. Sie sind dazu berufen, ihr Sein als "ein lebendiges Opfer" darzubringen und für die Kirche und das Heil der Welt fürbittend einzutreten. Dies ist das gemeinsame Priestertum des ganzen Volkes Gottes und die Berufung aller Getauften zu Amt und Dienst.
h. Wir glauben, dass innerhalb der Gemeinschaft der Kirche das ordinierte Amt besteht, um dem Amt des ganzen Volkes Gottes zu dienen. Wir meinen, dass das ordinierte Amt des Wortes und Sakramentes eine Gabe Gottes an seine Kirche und daher ein Amt göttlicher Einsetzung ist.
§ 2
Zusammenarbeit und Gemeinschaft
Die Kirche von Schweden und die Evangelische Kirche in Deutschland verpflichten sich für einander zu beten, einander an ihrem kirchlichen Leben teilnehmen zu lassen und, nach Maßgabe der ihnen jeweils zur Verfügung stehenden Mittel, die zwischen ihnen bestehende Gemeinschaft zu fördern.
Dies erfolgt insbesondere durch
a. ihre Zusammenarbeit im Rahmen der muttersprachlichen seelsorgerlichen Betreuung der evangelischen Christen schwedischer Sprache in Deutschland, bzw. Deutscher Muttersprache in Schweden,
b. die Förderung des Austauschs von Studierenden und Graduierten der evangelischen Theologie und anderer kirchenrelevanter Fachrichtungen zu Studien und Forschungszwecken,
c. die Förderung des Austauschs von Pfarrern und Pfarrerinnen sowie von diakonischen und anderen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zur Vertiefung der gegenseitigen Information und Zusammenarbeit in Bezug auf gottesdienstliches Leben, Katechetik, Diakonie und Mission,
d. gemeinsame Begegnungen und Konsultationen auf der Ebene ihrer Kirchenleitungen sowie gemeinsame Tagungen von Fachleuten zu Fragen, die den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen betreffen,
e. die gegenseitige Einladung zu ihren jeweiligen Synodalversammlungen und Tagungen sowie Besuche in den Gemeinden,
f. die gemeinsame Beratung über die Entwicklung der Europäischen Union und daraus erwachsende kirchliche Aufgaben.
§ 3
Kirchenmitgliedschaft evangelischer Christen aus Schweden in Deutschland
(1) Mitglieder der Kirche von Schweden, werden mit Begründung ihres Wohnsitzes im Bereich der EKD gemäß dem Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD in der jeweils geltenden Fassung Mitglieder derjenigen Gliedkirche der EKD, in deren Bereich ihr Hauptwohnsitz liegt.
(2) Unbeschadet ihrer Mitgliedschaft in den Gliedkirchen der EKD gestalten sie ihre muttersprachlichen kirchlichen Aktivitäten in den folgenden selbständigen Gemeinden , die mit der Auslandsarbeit der Kirche von Schweden (Svenska kyrkan i utlandet) verbunden sind:
Schwedische Victoria-Gemeinde e. V., Berlin,
Schwedischer Kirchenverein in Frankfurt/M e. V.,
Schwedische Gustav-Adolf-Kirche e. V., Hamburg,
Schwedische Gemeinde in München e. V.
§ 4
Schwedische Pfarrstellen in Deutschland
(1) Die Kirche von Schweden entsendet Pfarrerinnen und Pfarrer zur muttersprachlichen pastoralen Versorgung evangelischer Christen aus Schweden im Bereich der EKD. Die EKD wirkt daraufhin, dass die schwedischen Pfarrerinnen und Pfarrer am kirchlichen Leben ihrer Gliedkirchen beteiligt werden.
(2) Die EKD beteiligt sich unter angemessener Berücksichtigung der Mitgliedschaft evangelischer Christen aus Schweden in ihren Gliedkirchen an den Personalkosten der schwedischen Gemeinden in Deutschland nach Maßgabe der Bereitstellung der Mittel in ihrem Haushalt. Näheres regelt eine Vereinbarung, die zwischen dem Kirchenamt der EKD und der Kirche von Schweden zu treffen ist.
§ 5
Deutschsprachige kirchliche Arbeit in Schweden
(1) Die Deutsche Christinengemeinde in Göteborg und die Deutsche Sankt Gertrudsgemeinde in Stockholm versehen auf der Grundlage historischer Rechte den deutschsprachigen kirchlichen Dienst im Bereich der Bistümer Göteborg und Stockholm als nicht-parochiale Gemeinden der Kirche von Schweden. Die Finanzierung dieser Gemeinden erfolgt durch die Kirchensteuerzahlungen ihrer deutschsprachigen Mitglieder. Die rechtliche Stellung der Gemeinden sowie die Bestimmungen über die Gemeindemitgliedschaft sind durch die Bestimmungen der Kirchenordnung der Kirche von Schweden geregelt.
(2) Die Deutsche Evangelische Gemeinde in Malmö versieht den deutschsprachigen kirchlichen Dienst im Bereich des Bistums Lund auf der Grundlage ihr frührer verliehener historischer Rechte und der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Bistum Lund, welche auch die finanzielle Unterstützung der Gemeinde durch das Bistum Lund gewährleistet. Die Gemeinde gehört nicht der Kirche von Schweden an. Die Zugehörigkeit ihrer Mitglieder zur Kirche von Schweden bleibt davon unberührt.
§ 6
Deutsche Pfarrstellen in Schweden
Für die Besetzung der Pfarrstellen der Deutschen Christinengemeinde in Göteborg, der Deutschen Evangelischen Gemeinde in Malmö und der Deutschen Sankt Gertrudsgemeinde in Stockholm gelten die zwischen den Gemeinden und der Evangelischen Kirche in Deutschland getroffenen Vereinbarungen.
§ 7
Nebenabreden und Vertragsänderungen
(1) Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck entsprechen.
§ 8
Kündigung
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
(2) Die Regelungen in §§ 2 bis 6, die die Zusammenarbeit betreffen, können mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsende gekündigt werden.
(3) Liegt eine grobe Verletzung des Vertrages vor, kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
§ 9
Schlussbestimmungen
1) Dieser Vertrag wird sowohl in einer deutsch- als auch in einer schwedischsprachigen Fassung ausgefertigt, welche beide gleich verbindlich sind.
(2) Mit diesem Vertrag werden frühere Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Kirche von Schweden aufgehoben. Vereinbarungen zwischen einer Gliedkirche der EKD oder ihren Untergliederungen und einer der in §3 Absatz 2 genannten schwedischen Gemeinden bleiben von diesem Vertrag unberührt.

