Weitere Berichte und Referate
4. Tagung der 10. Synode der EKD, Berlin, 6. - 10. November 2005
Einbringung des Kirchengesetzes zur Änderung der Grundordnung der EKD und zur Ratifizierung der Verträge der EKD mit der UEK und der VELKD
Landesbischof Dr. Christoph Kähler, Stellv. Ratsvorsitzender der EKD
07. November 2005
Es gilt das gesprochene Wort.
Vor einem Jahr habe ich vor der Synode über den damaligen Stand der Vertragsverhandlungen im Rahmen des Strukturreformvorhabens der EKD berichtet. Dabei habe ich mich ausführlich über die Vorgeschichte, den Diskussionsverlauf und das Verfahren geäußert. Ihnen allen sind die Materialien und Vorgänge bekannt. Auch der Ihnen nun vorliegenden Drucksache VII/1 zu dem hier einzubringenden Kirchengesetz haben Sie ausführliche Hinweise zu Inhalt und Verfahren des Reformvorhabens entnehmen können. Darum möchte ich möglichst wenig hier wiederholen. Der Respekt vor der Grundordnung der EKD gebietet aber, wenigstens knapp auf deren entscheidende Veränderungen hinzuweisen.
I. Verfahrensablauf seit der EKD-Synode 2004
Das vorliegende "Kirchengesetz zur Änderung der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Ratifizierung der Verträge der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands" steht am Ende des Gesetzgebungsverfahrens, das sich durch das ganze Jahr 2005 durchgezogen hat.
Nach der Magdeburger Synode 2004 sind die in den Verhandlungen der Kommissionen vereinbarten Vertragstexte paraphiert, also von den Verhandlungsführern als abgeschlossen festgestellt worden.
Daraufhin ist mit einem Stellungnahmeverfahren in den Gliedkirchen der EKD zur erforderlichen Grundordnungsänderung sowie zu den Vertragstexten das Gesetzgebungsverfahren durch den Rat eingeleitet worden. Die Gliedkirchen haben bis Mitte Juli 2005 zur Vorlage Stellung genommen. Dabei sind die Ergebnisse durchweg begrüßt worden. Es gab nur einige wenige, zudem weitgehend das Redaktionelle betreffende Änderungsvorschläge. So konnten im Rahmen der Kirchenkonferenz, am 31. August 2005 die Vertragstexte endgültig fixiert und unterschrieben werden. Das geschah – nicht ganz unpassend - genau an dem Tag, an dem sich die Gründung der EKD zum 60. Mal jährte.
Die Verträge dienen, insoweit will ich unsere Beweggründe hier noch einmal zusammenfassen, dem Ziel, eine Struktur zu schaffen, die es der EKD und ihren Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen besser ermöglicht, ihren Auftrag im 21. Jahrhundert wahrzunehmen.
Erforderlich ist die förmliche Zustimmung der Vertragspartner zu den Vertragstexten durch Kirchengesetz sowie die Vornahme der erforderlichen Anpassungen in den Verfassungen bzw. Grundordnungen. Bereits Ende April 2005 hat die Vollkonferenz der UEK angesichts der paraphierten Verträge ihre grundsätzliche Zustimmung erteilt und ihr Präsidium ermächtigt, im August 2005 die dann unterschriftsreifen Verträge zu unterzeichnen. Die UEK sieht ihr förmliches Zustimmungs- und Grundordnungsänderungsgesetz für das Frühjahr 2006 vor. Die VELKD hat diesen Schritt auf ihrer Generalsynode im Oktober 2005 bereits vollzogen. Dem dort vorgelegten "Kirchengesetz zu dem Vertrag zwischen der VELKD mit der EKD und zur Änderung der Verfassung der VELKD" hat die Generalsynode der VELKD am 18. Oktober 2005 mit überwältigender Mehrheit zugestimmt. Dabei waren auch die Begründungen zu diesen Artikelgesetzen zwischen den Vertragspartnern abgestimmt und daher identisch mit dem Text, der Ihnen vorliegt. Nach positiver Stellungnahme durch die Kirchenkonferenz hat der Rat der EKD am 7. Oktober 2005 beschlossen, das Gesetz zur Umsetzung der Strukturreform der Synode vorzulegen. Der Redlichkeit halber berichte ich, dass der Rat eine historische Passage der Begründung in dieser Vorlage an die EKD-Synode getilgt hat. Leider ist diese leichte Veränderung nicht mehr rechtzeitig vor der Generalsynode in Klink kommuniziert worden. In der Sache allerdings begründet diese kleine Differenz keine unterschiedliche rechtliche Würdigung der Verträge bzw. der Artikelgesetze. Falls Sie die besagte Passage kennen lernen wollen, ist sie im Tagungsbüro gesondert erhältlich.
II. Gegenstand der Vorlage VII/1
Bei der Vorlage VII/1 handelt es sich um das Zustimmungsgesetz der EKD zu den mit der VELKD und der UEK geschlossenen Verträgen sowie um die erforderliche Änderung der Grundordnung der EKD. Die Synode hat ihr Gestaltungsrecht vor einem Jahr wahrgenommen. Inhaltlichen oder redaktionellen Korrekturen diente im Vorfeld auch der Stellungnahmeprozess in den Gliedkirchen der EKD. Nunmehr hat sie als Gesetzgeber hinsichtlich der von den verhandlungsberechtigten Organen geschlossenen Verträge nur die Möglichkeit der vollständigen Zustimmung oder der vollständigen Ablehnung. Eine Änderung am Inhalt der Verträge ist nicht mehr möglich. Eine Zustimmung der Synode ist gleichwohl erforderlich wegen der Grundsätzlichkeit der Vertragsinhalte im Rahmen der Strukturreform. Hinzu kommt im Kirchengesetz die erforderliche Änderung der Grundordnung.
Kernelemente der Grundordnungsänderung sind jene Artikeländerungen, die die Strukturreform umsetzen. Sie überschreiten dadurch die sogenannte "Paktierungsgrenze" der Grundordnung der EKD. Dies knüpft daran an, dass die Grundordnung durch den Konsens der Gliedkirchen der EKD zustande gekommen ist und deshalb in gravierenden Fällen auch nur in diesem Konsens geändert werden kann. Die Artikel, die vor diesem Hintergrund geändert werden, bedürfen deshalb der Zustimmung aller Gliedkirchen der EKD. Die aus Anlass der Reform vorgesehenen weiteren Änderungen der Grundordnung, die die Paktierungsgrenze nicht berühren, werden durch das vorliegende Kirchengesetz nach den Regelungen der Grundordnung für Grundordnungsänderungen vorgenommen. In diesen Fällen ist die Zustimmung der einzelnen Gliedkirchen nicht erforderlich. Die Einzelheiten des Inkraft-Tretens der Grundordnungsänderung sind in dem hier geschilderten Sinn in Artikel 4 des Gesetzes benannt.
III. Schwerpunkte des Gesetzes im Einzelnen
In Artikel 1 sind die Änderungen der Grundordnung benannt. Hervorzuheben sind hiervon vor allem die Nummern 6 und 7. Es wird in die Grundordnung ein neuer Abschnitt "III a. Gliedkirchliche Zusammenschlüsse in der Evangelischen Kirche in Deutschland" eingefügt, dessen einziger Artikel 21 a die Möglichkeit einräumt, dass die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse ihren Auftrag in der EKD wahrnehmen. Dabei ist die Struktur offen, in der das geschieht. Vorgesehen ist, dass die Einzelheiten durch Verträge geregelt werden. Damit ist die Grundnorm der vorgesehenen Strukturreform geschaffen. Sie ist die rechtliche Voraussetzung für die Vertragsschlüsse, deren Bestätigung in den Artikeln 2 und 3 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
Anknüpfend an den vorgesehenen Artikel 21 a erfordert das Verbindungsmodell die grundordnungsrechtlichen Konsequenzen, die durch den neuen Artikel 28 a (eingefügt durch Artikel 1 Nr. 13 des Kirchengesetzes) und durch Änderungen in Artikel 31 (Nr. 14 bis 20 von Artikel 1 des Kirchengesetzes) gezogen werden. Durch Artikel 28 a wird die Verbindung zwischen den gliedkirchlichen Zusammenschlüssen besonders deutlich, indem als Teilorgane innerhalb der Kirchenkonferenz der EKD Konvente der verbundenen gliedkirchlichen Zusammenschlüsse gebildet werden. Die Konvente haben das Recht, eine Aufgabenwahrnehmung für ihren Zusammenschluss an sich zu ziehen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass innerhalb der EKD soviel Gemeinsamkeit wie möglich hergestellt wird. Durch die Verträge mit UEK und VELKD ist diesen Konventen noch die wichtige Aufgabe zugewiesen, abschließend darüber zu entscheiden, ob einem Beschluss des Kollegiums des Kirchenamtes der EKD Bekenntnisgründe entgegen stehen und er deshalb nicht gefasst oder ausgeführt werden kann. Am Anfang eines solchen Verfahrens müsste das Votum des lutherischen bzw. unierten Vizepräsidenten des Kirchenamtes der EKD stehen, der einen solchen Fall mit guten Gründen vermutet und nicht auf anderem Wege verhindern kann.
Artikel 31 trägt in der geänderten Form der vertraglichen Regelung Rechnung, dass es in Zukunft nur ein Kirchenamt zur Erfüllung der Aufgaben der drei gliedkirchlichen Zusammenschlüsse geben wird. Absatz 1 macht deutlich, dass das Kirchenamt nicht mehr nur "Amtsstelle des Rates" ist, sondern allen Organen der EKD und der mit ihr durch Verträge im Sinne des Verbindungsmodells verbundenen gliedkirchlichen Zusammenschlüsse zur Verfügung steht. Das Verbindungsmodell findet dabei hinsichtlich der Veränderungen im Aufbau des Kirchenamtes in der Weise Berücksichtigung, dass die gliedkirchlichen Zusammenschlüsse dort Amtsstellen errichten, die aber nicht in die Abteilungsstrukturen des Kirchenamtes der EKD eingebunden sind. Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind allein dem jeweiligen Zusammenschluss gegenüber verantwortlich. In den Verträgen ist dies im Einzelnen geregelt.
Die wichtigsten aus Anlass der Strukturreform mit diesem Gesetz zugleich vorgesehenen Grundordnungsänderungen will ich kurz erwähnen: Die Änderung in Artikel 10 a ergänzt das bisherige Gesetzgebungsrecht um den Fall der Übertragung von Gesetzgebungskompetenzen auf die EKD durch einen gliedkirchlichen Zusammenschluss. Zur Wahrung der schon im gliedkirchlichen Zusammenschluss hergestellten Rechtseinheit kann nun vorgesehen werden, dass in diesen Fällen das Recht zum außer Kraft setzen eines EKD-Gesetzes nur im Verbund des gliedkirchlichen Zusammenschlusses und nicht durch die einzelnen Gliedkirchen ausgeübt werden kann. Diese Regelung wird bereits bei dem dieser Synode zum Beschluss vorliegenden Kirchenbeamtengesetz zum Tragen kommen.
Die im neuen Artikel 10 b vorgesehene Möglichkeit, den Rat durch eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß bestimmte Ermächtigung in die Lage zu setzen, Ausführungsregelungen zu Kirchengesetzen zu erlassen, nimmt in klarstellender Weise eine lang geübte Verfassungspraxis auf. Schon jetzt sehen eine Reihe von Kirchengesetzen der EKD solche Ermächtigungen vor. Durch Artikel 10 b soll die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage geschaffen werden.
Auf Wunsch einzelner Gliedkirchen wird in Artikel 24 geregelt, dass jede Gliedkirche in der Synode mindestens zwei Sitze hat. Dies erhöht die Anzahl der Synodalen auf 106. Allerdings soll diese Regelung erst mit der kommenden Synodalperiode, also ab 2009, zur Anwendung kommen, also dann, wenn die Generalsynodalen der VELKD zugleich auch Synodale der EKD-Synode sein sollen.
Artikel 2 und 3 des Kirchengesetzes sehen die oben schon erwähnte Zustimmung zu den Verträgen zwischen EKD einerseits und UEK bzw. VELKD andererseits vor. Wie schon gesagt, kann an den Vertragstexten jetzt nichts mehr geändert werden. Den Inhalt der Verträge erläutere ich hier nicht mehr im einzelnen, sondern verweise insofern auf die Begründung zum Kirchengesetz.
IV. Verfahren und Schluss
Nach der Synode muss gemäß Artikel 26 a Absatz 4 und 5 der Grundordnung die Kirchenkonferenz dem neuen Kirchengesetz noch einmal zustimmen. Wegen des Überschreitens der Paktierungsgrenze in einzelnen Fällen – ich habe das schon erwähnt – werden die betreffenden Regelungen erst in Kraft treten können, wenn das Ratifizierungsverfahren in allen Gliedkirchen erfolgreich durchlaufen ist. Die anderen Änderungen können mit Zustimmung der Kirchenkonferenz in Kraft treten.
Es ist uns allen bewusst, dass wir mit den nüchternen Artikeln dieses Kirchengesetzes und den letztlich nur geringfügigen Änderungen in der Grundordnung der EKD eine Strukturreform von kirchengeschichtlichem Ausmaß beschließen wollen. Uns liegt das Ergebnis eines auf allen Ebenen und unter Berücksichtigung aller Aspekte intensiv geführten Gesprächs vor, dessen Ziel es ist, die bestehende Kirchengemeinschaft innerhalb der EKD noch weiter zu vertiefen. Mit Wolfgang Huber (am 31. August 2005 bei der Unterzeichnung der Verträge) halte ich fest, "dass wir eine Gemeinschaft von Kirchen bilden, die im gemeinsamen Zeugnis und im gemeinsamen Dienst miteinander verbunden sind. Wir wollen, dass das Evangelium näher zu den Menschen kommt und sie erreicht. Wir halten es für nötig, dass die Stimme der evangelischen Kirche im ökumenischen Miteinander der Kirchen wie in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit deutlich und klar zu vernehmen ist. Dafür stehen wir gemeinsam ein."

