Weitere Berichte und Referate
4. Tagung der 10. Synode der EKD, Berlin, 6. - 10. November 2005
Einbringung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Ausführungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Kirchenbeamtengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
Margit Rupp, Direktorin im Oberkirchenrat Stuttgart, Ratsmitglied der EKD
08. November 2005
Frau Präses, hohe Synode,
der vorliegende Gesetzentwurf zum Kirchenbeamtengesetz der EKD stellt einen Meilenstein dar auf dem Weg zu einer weiteren Vereinheitlichung wichtiger Rechtsmaterien der Gliedkirchen der EKD.
Bis heute gibt es zwölf unterschiedliche Kirchenbeamtengesetze im Bereich der EKD. Dieses für einen Personenkreis, der in den allermeisten Landeskirchen zahlenmäßig kaum eine Rolle spielt. Einige dieser Gesetze sind viele Jahrzehnte alt und kaum je angepasst worden, wobei die Gliedkirchen der VELKD und der früheren EKU gemeinsame, aktuelle Gesetze haben.
Umso dankenswerter ist die Initiative, die die Dienstrechtsreferentinnen und -referenten der Gliedkirchen der EKD vor etwa drei Jahren ergriffen haben, indem sie die Ausarbeitung eines gemeinsamen Kirchenbeamtengesetzes für alle EKD-Kirchen anregten.
Die Arbeit kam in der Sache zügig voran. Sie wurde aber um etwa ein Jahr verzögert, als klar wurde, dass die Rechtseinheitlichkeit bewahrt werden muss, die es bereits jetzt im Raum der VELKD und der früheren EKU gibt. Zur Wirksamkeit des EKD-Gesetzes in den Gliedkirchen bedarf es – untechnisch gesprochen – eines „Übernahmeaktes“ (Zustimmung zur Anwendung). Die bestehenden „Inseln der Rechtseinheitlichkeit“ – nämlich die gemeinsamen Regelungen für die VELKD – und die früheren EKU-Kirchen – könnten kaum Bestand haben, wenn es möglich wäre, dass nur einzelne Mitglieder eines Zusammenschlusses das neue EKD-Gesetz für anwendbar erklären könnten oder wenn bei einer gemeinsamen Übernahme des neuen EKD-Gesetzes durch die Gliedkirchen eines Zusammenschlusses einzelne Gliedkirchen dieses wieder außer Kraft setzen könnten.
An dieser Stelle trifft sich die Arbeit am Kirchenbeamtengesetz mit derjenigen an der Strukturreform, sprich mit der sich daraus ergebenden Arbeit an der Grundordnung der EKD, die uns bei dieser Synodaltagung auch beschäftigt. Mit dem Ihnen als Drucksache VII/1 vorliegenden Gesetz zur Änderung der Grundordnung soll diese „aus Anlass der Reform“ in Art. 10a so geändert werden, dass die „Inseln der Gemeinsamkeit“ gewahrt bleiben. Deshalb sollen nach dem neuen Artikel 10 a GO.EKD
1. auch gliedkirchliche Zusammenschlüsse für sich und ihre Mitgliedskirchen der Anwendung eines EKD-Gesetzes zustimmen können (Abs. 2) und
2. Gliedkirchen, die vor Zustimmung zu einem EKD-Gesetz aufgrund ihrer mitgliedschaftlichen Bindung das Gesetz eines Zusammenschlusses angewandt haben, sollen das Außer-Kraft-Setzen des EKD-Gesetzes gegenüber dem Rat der EKD auch nur durch Erklärung des Zusammenschlusses oder durch gemeinsame Erklärung anzeigen können (Abs. 3).
Die Grundordnungsänderung ist so konzipiert, dass diese Regelung bereits für die Zustimmung zur Übernahme des neuen Kirchenbeamtengesetzes der EKD gilt. Innerhalb eines Jahres ab Verkündung des Kirchenbeamtengesetzes ist in den Gliedkirchen bzw. Zusammenschlüssen über die Zustimmung zu entscheiden.
Für die Kirchenbeamtinnen und -beamten der EKD tritt das Gesetz ohne besonderen Transformationsakt in Kraft.
Inhaltlich betrachtet ist das Gesetz völlig unspektakulär. Es orientiert sich weitestgehend an dem, was im kirchlichen und staatlichen Beamtenrecht üblich ist. Das ist erstens konsensfördernd, zweitens arbeitssparend und drittens vertrauensfördernd. Die Orientierung an den staatlichen Regelungen ist auch deshalb angezeigt, da die Kirchen ja gerade im Bereich ihrer Verwaltungen darauf angewiesen sind, gut ausgebildete staatliche Beamtinnen und Beamte in ihren Dienst zu bekommen.
Trotzdem legt das Gesetz natürlich Wert darauf, auch den kirchlichen Eigenheiten gerecht zu werden. Das gilt insbesondere für die Regelungen über die Voraussetzungen für die Berufung in den kirchlichen Dienst (§ 8) und das Gelöbnis (§ 19).
Zu betonen ist, dass das Gesetz nur das sogenannte Statusrecht regelt. Mit anderen Worten: Besoldung, Versorgung und alles was Geld kostet, z.B. auch Arbeitszeit und Laufbahnrecht, bleibt weiter in der Regelungskompetenz der Gliedkirchen.
Ansonsten enthält das Gesetz zahlreiche Punkte, die durch eigenes Recht der anwendendenden Kirche ausgefüllt werden können. In der Regel gibt das Gesetz dabei eine volle Regelung vor und es wird durch eine Öffnungsklausel eine Abweichung ermöglicht. Es handelt sich also nicht um ein bloßes Rahmengesetz sondern ein sogenanntes Vollgesetz; wohl aber um eines, das den Gliedkirchen durchaus Spielraum gibt, ihren Besonderheiten weiterhin Rechnung zu tragen.
Auch die EKD selbst muss für ihren Bereich diesen Spielraum ausfüllen. Dies soll mit dem vorliegenden Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz (Drucksache IX/1) geschehen. Dieses ist im Grunde ebenso unspektakulär wie das Kirchenbeamtengesetz selbst. Es orientiert sich weitestgehend an dem, was bisher in der EKD geübte und bewährte Praxis war bzw. ist. Mit dem Ausführungsgesetz wird diese sozusagen in das neue Gesetz eingearbeitet.
Die Zeitverzögerung, die durch die geschilderte Grundordnungsänderung – Stichwort: Wahrung der Inseln der Gemeinsamkeiten – verursacht wurde, wurde genutzt, um das Kirchenbeamtengesetz mehrfach in der Dienstrechtsreferenten- und referentinnenkonferenz und in den Gliedkirchen fachlich zu prüfen. Auch wenn man bei einem so langen Gesetz natürlich immer noch etwas ein bisschen besser machen kann, dürfen wir also davon ausgehen, einen ausgereiften Entwurf vor uns liegen zu haben.
Die Kirchenkonferenz hat den vorgelegten Gesetzentwürfen zugestimmt. Nun hat die Synode darüber zu entscheiden.

