Beschlüsse
7. Tagung der 10. Synode der EKD, Bremen, 02. - 05. November 2008
Beschluss zum Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der EKD für das Haushaltsjahr 2009
Beschluss
der 10. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland
auf ihrer 7. Tagung
zum
Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und
die Kollekten der EKD für das Haushaltsjahr 2009
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland nimmt das Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten der EKD für das Haushaltsjahr 2009 mit den Anlagen I und II (Teil I - Zentraler EKD-Haushalt / Zahlenteil und Personalhaushalt), der Anlage III (EKD-Umlageverteilungsmaßstab 2009) und den Anlagen IV und V (Teil II - Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr / Zahlenteil und Personalhaushalt) in der Fassung des vorgelegten Entwurfes an.
Bremen, den 05. November 2008
Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke
Anhang
Kirchengesetz über den Haushaltsplan, die Umlagen und die Kollekten
der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2009
vom 05. November 2008
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Haushaltsjahr 2009 läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009.
(2) Der Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Deutschland für das Haushaltsjahr 2009 wird
im Teil I -Zentraler EKD-Haushalt-
in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 161.522.900 Euro
und im Teil II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der
Bundeswehr- in der Einnahme und in der Ausgabe auf je 9.567.668 Euro
festgesetzt.
§ 2
(1) Der gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland von den Gliedkirchen durch Umlage aufzubringende Zuweisungsbedarf für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- wird
a) als Allgemeine Umlage auf 67.026.100 Euro
b) als Umlage für das Diakonische Werk auf 4.943.900 Euro
c) als Umlage für die Ostpfarrerversorgung auf 12.500.000 Euro
festgesetzt.
Die vorgenannten Umlagen haben die Gliedkirchen nach dem in Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- / Anlage III festgesetzten Umlageverteilungsmaßstab aufzubringen.
(2) Die gemäß § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland (in der Fassung vom 7. November 2002 - ABl. EKD, S. 387) aufzubringende Zuweisung von Kirchensteuern aus den Landeskirchen zur Deckung des Zuweisungsbedarfs für den Teil II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr- wird auf 8.249.350 Euro festgesetzt.
§ 3
Nach Artikel 20 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland werden für das Haushaltsjahr 2009 die folgenden gesamtkirchlichen Kollekten im Rahmen des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ausgeschrieben, die in jeder Gliedkirche zu erheben sind:
1. für besondere gesamtkirchliche Aufgaben
2. für Ökumene und Auslandsarbeit
3. für das Diakonische Werk
§ 4
Die in § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Umlagen für den Teil I -Zentraler EKD-Haushalt- sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich im voraus, die Kollektenerträge jeweils nach Eingang an die Kasse der Evangelischen Kirche in Deutschland zu zahlen.
§ 5
(1) Innerhalb der jeweiligen Teile des Haushaltsplans sind nach dem Personalhaushalt bewirtschaftete Personalausgaben der Gruppen 42 und 43 gegenseitig deckungsfähig.
(2) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils I -Zentraler EKD-Haushalt- ist der Ausgleichsrücklage zuzuführen; ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.
(3) Ein etwaiger Überschuss beim Jahresabschluss des Teils II -Haushalt Evangelische Seelsorge in der Bundeswehr- ist auf selbigen Teil II des übernächstfolgenden Haushaltsjahres vorzutragen. Ein etwaiger Fehlbetrag beim Jahresabschluss ist auf neue Rechnung zu übertragen.
§ 6
Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Kassenwirtschaft wird das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ermächtigt, vorübergehend Kassenkredite bis zur Höhe von 60.000.000 Euro aufzunehmen.
§ 7
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Bremen, den o5. November 2008
Die Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Barbara Rinke
