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2. Tagung der 11. Synode der EKD, Ulm, 25. bis 29. Oktober 2009

Einbringung des Entwurfes des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgeheimnisses

Landesbischof Dr. Christoph Kähler

26. Oktober 2009

Der katholische Journalist Gernot Facius hat kürzlich festgestellt: „Der postmoderne Mensch (wünscht), wenn er überhaupt noch etwas von der Kirche erwartet, Seelsorge.“ Wir lassen uns das gern gesagt sein, obwohl wir auch andere Erfahrungen haben mit Menschen, die Seelsorge im Prinzip für richtig und wichtig halten – nur nicht für sich selbst.

Doch insgesamt stelle ich fest, dass Seelsorge inzwischen in der evangelischen Kirche wieder einen Stellenwert gewonnen hat, den vor 40 Jahren kaum jemand vorausgesagt hätte. Seelsorge für Seelsorger ist wieder selbstverständlicher geworden. Die Telefonseelsorge hat sich als Brücke in eine entkirchlichte Welt erwiesen, in der Vertrauen und Verschwiegenheit zu kostbaren Gütern geworden sind. Seit 20 Jahren haben auch im Osten Deutschlands Seelsorger in Gefängnissen, unter Polizisten und Soldaten in erheblichem Maß Vertrauen gewonnen, oft gegen alte Vorurteile und gegen manchen Verdacht. Es hat sich herumgesprochen, dass Pastorinnen und Pfarrer verschwiegen sein müssen und keinen Bericht geben dürfen.

So sehr Seelsorge zum zentralen Auftrag aller Ordinierten gehört, so wenig ist Seelsorge auf professionell-pastorales Handeln zu beschränken. Die Telefonseelsorge ist nur ein Beispiel für den Einsatz von Ehrenamtlichen auch auf diesem Kerngebiet kirchlichen Handelns.

Weil Seelsorge eine so zentrale Aufgabe ist, gebieten es einige Entwicklungen, notwendige Klarstellungen vorzunehmen, um den Schutz von Seelsorge zu sichern. Dies ist besonders in Zeiten der sich entwickelnden staatlichen Gesetzgebung zur Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit den Methoden verdeckter Informationsbeschaffung erforderlich. Das gilt vor allem dann, wenn der Staat bestimmte Bereiche der Seelsorge einem besonderen Schutz unterwirft, etwa durch ein Zeugnisverweigerungsrecht, aber gerade auch dann, wenn bestimmte Seelsorgebereiche aufgrund staatlicher Maßnahmen in Gefahr geraten, ihren Schutz einzubüßen, etwa durch Abhörmaßnahmen.

Seelsorge ist im staatlichen Recht vom Schutzbereich der Menschenwürde (Art 1 Abs. 1 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) erfasst. In Seelsorgegesprächen werden „innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art" offenbart, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 109, 279) als Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Ermittlungsmaßnahmen zu schützen sind. Zugleich obliegen dem Staat Strafverfolgung und Gefahrenabwehr aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Das entstehende Spannungsverhältnis ist – wie die Juristen formulieren – im Wege der praktischen Konkordanz aufzulösen. Aus diesem Grund sichern einfachgesetzliche staatliche Normen in der Seelsorge tätigen Personen Zeugnisverweigerungsrechte zu und berücksichtigen sie bei Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverboten. Nach staatlichem Recht bezieht sich ein Beweiserhebungsverbot nicht auf jedes seelsorgliche Gespräch. Aber dort, wo die Kirche eindeutig die Voraussetzungen für ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Offenbarung vor Gott schafft, hat der Staat nach Art. 1, 4 und 140 GG diese kirchliche Vorgabe zu achten. Allerdings unterliegen nicht alle Bereiche kirchlicher Arbeit mit Seelsorgeanteilen dem besonders geregelten Schutz. Nicht von vornherein in dieser Weise geschützt sind z.B. diejenigen Gespräche, die einer bloßen, allgemeinen Beratung dienen. Dabei sind jedoch Gemengelagen vorstellbar, in denen es wiederum zu Seelsorgegesprächen kommen kann.

Nicht der Staat, sondern die Kirche bestimmt, welche Person mit der Seelsorge in diesem Zusammenhang betraut ist und an welchen Orten Gespräche unter besonderem rechtlichen Schutz stattfinden können. Diese Bestimmung muss die Kirche so vornehmen, dass staatliche Instanzen wie Polizei und Gerichte wissen können, wie Seelsorge kirchlich definiert und von Angelegenheiten abgrenzt wird, die nicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit unterliegen. Mit diesem Gesetz kommt die evangelische Kirche dieser Aufgabe nach. Sie trifft Bestimmungen für die Seelsorge und die Seelsorger, die in besonderer Weise vom staatlichen Recht erfasst sind. Das Gesetz regelt in einer für den Staat eindeutig erkennbaren Weise die Frage, wem ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und in welchen Fällen ein unbedingtes Beweiserhebungsverbot zu beachten ist. Zugleich setzt das Kirchengesetz Standards für die Wahrung des Seelsorgegeheimnisses im innerkirchlichen Bereich des besonderen Seelsorgeauftrags. Dabei bezieht es sich ausdrücklich auf den Teilbereich von Seelsorge, der das Gespräch zwischen zwei Personen betrifft.

Das Gesetz erfasst also bei weitem nicht jede Form von Seelsorge, die allgemein vom Grundgesetz geschützt ist. Es trifft Regelungen für die Fälle, in denen die Kirche ehren-, neben- oder hauptamtlich tätigen Personen auf bestimmte Art und Weise einen besonderen Auftrag zur Seelsorge gibt. Für deren Ausbildung finden sich in der staatlichen Rechtsprechung Standards, die Eingang in die Regelungen gefunden haben. Besondere Ämter werden durch das Gesetz nicht geschaffen. Darüber hinaus gibt das Gesetz Hinweise zum Umgang von Seelsorge in gewidmeten Räumen und mit technischen Kommunikationsmitteln.

Diese Vorlage hat einen ungewöhnlich langen, ausführlichen und intensiven Vorlauf in verschiedenen Gremien der EKD hinter sich. Erste Überlegungen reichen in das Jahr 2003 zurück. Mehrere Professoren haben sich gutachtlich geäußert, Gliedkirchen und Konferenzen haben Stellung genommen. Selten ist schon während seiner Entstehung ein Gesetz so eingehend in der Kirchenkonferenz behandelt worden. Eine von ihr eingesetzte Gruppe hat den vorliegenden Text erarbeitet. Nach einem zustimmenden Votum der Kirchenkonferenz vom Juli 2009 legt der Rat nunmehr der Synode den Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vor.

Ich hoffe, dass die Synode die nun erreichte Klarheit verbindlich macht.



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