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2. Tagung der 11. Synode der EKD, Ulm, 25. bis 29. Oktober 2009

Einbringungsrede des Entwurfs des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Direktorin Margit Rupp

26. Oktober 2009

Herr Präses, sehr geehrte Synodale!

Mit diesem Zweiten Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes sollen Änderungen des Beamtenrechtes des Bundes übernommen werden. Die Änderungen beruhen auf dem sogenannten Dienstrechtneuordnungsgesetz, wobei sich das vorliegende Änderungsgesetz im Wesentlichen auf die Änderungen beschränkt, die nötig sind, um die Regelaltersgrenze für den Ruhestand ab dem Jahr 2012 allmählich von bisher 65 auf 67 Jahre heraufzusetzen. Diese Änderungen dienen der Klarheit für alle Betroffenen und sollen deshalb rasch in Kraft treten.

Eine Öffnungsklausel ermöglicht es den Gliedkirchen, im Rahmen ihres jeweiligen Landesrechtes vom vorgesehenen Fahrplan der Heraufsetzung des Ruhestandsalters abzuweichen. Dies ist nötig, weil viele Gliedkirchen ihr Versorgungsrecht in Anlehnung an das Recht ihres Bundeslandes und damit mit Bezug auf die dort geltenden Altersgrenzen regeln. Eine durchgängige einheitliche Festlegung der Regelaltersgrenze gibt es bisher nicht.

Weitere Änderungen des Kirchenbeamtengesetzes sind 2011 zu erwarten, denn im nächsten Jahr soll der Synode der Entwurf eines gemeinsamen Pfarrerdienstgesetzes vorliegen. Wenn die Verabschiedung dieses Werkes gelingt, sollte anschließend das Kirchenbeamtengesetz mit dem Pfarrerdienstgesetz in Gleichklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang sollen dann weitere Änderungen des Kirchenbeamtengesetzes aufgegriffen werden. Sie wurden zunächst zurückgestellt, um nicht schon jetzt indirekt Festlegungen für das ge-meinsame Pfarrerdienstrecht zu schaffen.

Die Kirchenkonferenz hat dem vorliegenden Entwurf zugestimmt. Der Rat der EKD legt ihn nun der Synode zur Beratung und Entscheidung vor.

 



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