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2. Tagung der 11. Synode der EKD, Ulm, 25. bis 29. Oktober 2009

Einbringung des Entwurfes des Fünften Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetztes über Mitarbeitervertretungen in der EKD

Justizrätin Margit Fleckenstein

26. Oktober 2009

Margit Fleckenstein

Sehr geehrter Herr Vizepräses, liebe Brüder und Schwestern!

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD soll zum fünften Mal novelliert werden. Nach der Verabschiedung in Suhl 1992 wurde das Gesetz 1996 zum ersten Mal geändert. Dieses erste Änderungsgesetz stand unter dem inhaltlichen Schwerpunkt des Ausbaus des Rechtsschutzes und beinhaltete korrigierende und präzisierende Regelungen aus den Erfahrungen der Rechtsanwendung in den ersten vier Jahren.

Mit der zweiten Novellierung 1998 wurde den evangelischen Freikirchen die Inanspruchnahme der kirchengerichtlichen Instanzen der EKD für mitarbeiterrechtliche Streitigkeiten ermöglicht.

Die Novellierung durch das dritte Änderungsgesetz stand 2002 unter materiellen Fragestellungen, die sich aus der bisherigen Rechtsanwendung und -fortentwicklung ergeben hatten.

Das vierte Änderungsgesetz aus 2003 befasste sich weitgehend mit den kirchengerichtlichen Verfahren in Mitarbeitervertretungssachen und den Bestimmungen über das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz.

Was sind die Gründe für die fünfte Novellierung dieses Gesetzes? Im materiellen Bereich sollen eine Reihe von Klarstellungen und Konkretisierungen erreicht werden, so z.B. im Hinblick auf das aktive Wahlrecht bei der Freistellung aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung. Weiterhin macht das in den Gliedkirchen und in der Diakonie in den Jahren 2006 bis 2008 in Kraft getretene neue Arbeits- und Tarifrecht einige Anpassungen erforderlich, so z.B. in Bezug auf das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretungen bei der Eingruppierung.

Hinsichtlich der Details zu der Novellierung verweise ich im Übrigen auf den Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurf nebst Begründung.

Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD kommt in den Landeskirchen und ihren diakonischen Einrichtungen zur Anwendung. Es ist von besonderer Bedeutung, weil es die Mitbestimmung für die ca. 680.000 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der EKD und ihrer Diakonie regelt. In 21 unserer 22 Gliedkirchen gilt das Gesetz unmittelbar oder haben sich die Gliedkirchen in ihrer eigenen Gesetzgebung eng an dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD orientiert. Weiterhin gehört das Diakonische Werk der EKD zu dem Anwenderkreis des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD. Im Sinne der in den vergangenen Jahren erreichten Rechtsvereinheitlichung gilt es auch für diese Novellierung, das Gesetz in Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft und den kirchlichen und diakonischen Dienstgebern praxisnah und mit dem Blick auf die staatliche Rechtslage, die Rechtsprechung sowie das Arbeits- und Tarifrecht weiter zu entwickeln.

Der Entwurf des fünften Änderungsgesetzes wurde aufgrund von Vorschlägen der Landeskirchen, der Diakonischen Werke sowie der Interessenvertretungen der Mitarbeiterschaft und der Dienstgeberseite von einer Expertengruppe der Konferenz der Arbeitsrechtsreferentinnen und -referenten der EKD erarbeitet. Die Kirchenkonferenz hat nach dem Stellungnahme-Verfahren der Gliedkirchen in ihrer Sitzung am 2. und 3. September 2009 dem vorgelegten Entwurf des fünften Änderungsgesetzes im Grundsatz zugestimmt.

Ich bitte Sie daher für den Rat der EKD, durch Ihre Zustimmung dieses Gesetz zu verabschieden und bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.



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